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Über Dr. Olaf Dilling

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Naturschutzrecht: Legal wild campen?

Nach wochenlangen Kontaktbeschränkungen, Lockdowns und Homeoffice haben viele Menschen nun zur Urlaubszeit das Bedürfnis nach Freiheit und Abenteuer. Nur sind die Möglichkeiten immer noch relativ eingeschränkt, jedenfalls was Auslandsreisen angeht.

An sich wäre Camping ideal, aber auch angesichts der Lockerungen haben so manche Campingplätze noch nicht wieder geöffnet. Und die restlichen Anlagen sind oft so überlastet, dass in St-Peter-Ording in Schleswig-Hostein eine Frau kurzerhand beschlossen hat, ihr Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz aufzustellen.

Das sei keine so gute Idee, so hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden (Beschluss vom 15.06.2020 – Az. 1 Ss-OWi 183/19). Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG SH) ist das Zelten oder Aufstellen und Benutzen von Wohnwagen oder Wohnmobilen nur auf dafür zugelassenen Plätzen vorgesehen. Daher hatte die Frau ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro kassiert. Sie hat dagegen geltend gemacht, dass nach Straßenverkehrsrecht das Abstellen von Wohnmobilen auf dem Parkplatz erlaubt sei.

Das Gericht urteilte, dass hier Naturschutzrecht anwendbar sei. Denn sie war – am Ende der Halbinsel Eiderstedt – offensichtlich schon an ihrem Fahrtziel angekommen. Daher konnte sie nicht geltend machen, dass das Übernachten der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit diene. Nur dann wäre das Aufstellen des Wohnmobils im Rahmen des ruhenden Verkehrs erfolgt.

Übrigens noch eine gute Nachricht für Outdoor-Fans: In Deutschland ist wild campen nicht immer und überall verboten. Zumindest in Mecklenburg-Vorpommern, in § 28 Naturschutz-Ausführungsgesetz, und in Schleswig-Holstein, in § 37 Abs. 2 LNatSchG SH, gibt es im Naturschutzrecht die Regelung, dass nichtmotorisierte Wanderer zumindest eine Nacht außerhalb von Naturschutzgebieten campieren dürfen, wenn keine privaten Rechte entgegenstehen (Olaf Dilling).

2020-07-07T17:38:56+02:007. Juli 2020|Naturschutz, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Wasserrecht: Die übergangene Richtlinie

Dass bei der Planung von Bundesautobahnen auch wasserrechtliche Fragen eine Rolle spielen, dürfte nachvollziehbar sein. Denn immerhin ist mit dem Bau ein starker Eingriff in das Grundwasser und zahlreiche Oberflächengewässer verbunden. Zudem wird eine erhebliche Fläche Boden versiegelt, so dass sich bei Regen Niederschlagswasser sammelt, das nach § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch als Abwasser zu werten und zu behandeln ist.

Dass allerdings auch die europäischen Vorgaben des Wasserrechts zu beachten sind, ist noch nicht so klar. Insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) macht insofern strengen Vorgaben bezüglich der Verschlechterung des Gewässerzustands. Aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Weservertiefung von 2015 ergibt sich nämlich das Erfordernis: Vor der Genehmigung von beliebigen Projekten, die sich auf einzelne Wasserkörper auswirken, muss eine Überprüfung anhand bestimmter europarechtlich vorgegebenen Kriterien stattfinden.

In Bezug auf den Bau der Autobahn A 49 in Hessen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun aber entschieden, dass die Anforderungen doch nicht so hoch sind: In dem entschiedenen Fall wurden die Anforderungen der WRRL im Planfeststellungsbeschluss  noch nicht berücksichtigt. Dennoch hat das Gericht die Klage dagegen abgewiesen. Denn die “flexiblen Regeln des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes” würden hinreichend Möglichkeit bieten, um die wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrecht letztendlich einzuhalten (Olaf Dilling).

2020-06-30T18:27:16+02:0030. Juni 2020|Umwelt, Verkehr, Wasser|

Prüfungsrecht: Eilrechtsschutz des Polizeianwärters

Die Rede von “rechtsfreien Räumen” macht immer mal wieder in unterschiedlichen Zusammenhängen die Runde. Oft ist das mit Vorsicht zu genießen. Zum Beispiel bei Äußerungen im Internet: Hier gibt es letztlich doch auch lokale Bezüge zu Rechtsordnungen. Irgendwo sitzt jemand am Rechner und schreibt oder liest eine Beleidigung. Irgendwo steht der Server des sozialen Netzwerk, auf dem die Beleidigung veröffentlicht wurde. Schwierig ist es allerdings, diese lokalen Bezüge zu sortieren.

Bis in die 1970er Jahre gab es in Deutschland aber tatsächlich so etwas wie “rechtsfreie Räume”. Gemeint sind Organisationen, in denen Grundrechte nur eingeschränkt gelten und deren interne Entscheidungen nicht gerichtlich überprüfbar waren. Die Rede ist dabei  nicht von mafiösen Strukturen, sondern von der Binnenorganisation des Staates und staatlicher Anstalten, neben der Verwaltung also Gefängnisse, Schulen, Hochschulen und die Bundeswehr. Die Mitglieder dieser Einrichtungen wurden lange Zeit sozusagen als Teil des Staates angesehen, so dass sie sich auf Grundrechte allenfalls eingeschränkt berufen konnten. Inzwischen sieht die Verwaltungsgerichtsbarkeit das anders. Die entscheidende Wende kam mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Strafgefangene ein Recht haben, sich über die Zustände in der JVA öffentlich zu beschweren.

Aber manchmal gibt es immer noch Auffassungen, die daran erinnern. So sollte es nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen für Polizeianwärter keinen Eilrechtsschutz geben. In dem Fall war ein Polizeianwärter wegen einer endgültig nicht bestandenen Prüfung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Nach Auffassung des OVG sei ein Eilrechtsschutz in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Es hatte den Polizeianwärter auf das Verfahren in der Hauptsache verwiesen. Obwohl es selbst tiefgreifende Bedenken gegen die Prüfungsentscheidung hatte, gab es als Begründung zum einen an, dass eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde. Zum anderen sei der Status des Polizeibeamten mit dem daraus resultierenden rechtlichen Schwebezustand unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht gab nun in einem Beschluss der Verfassungsbeschwerde des Polizeianwärters statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück.

Wir finden, für die Polizistenausbildung ist das eine wichtige Lektion. Denn die Polizeihochschulen sollen Bürger in Uniform erziehen, die sich rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen verpflichtet fühlen. Dafür müssen sich die Hochschulen an eben diesen Grundsätzen messen lassen (Olaf Dilling).

2020-06-24T17:27:32+02:0024. Juni 2020|Verwaltungsrecht|