Über Olaf Dilling

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Wasser­recht: Die übergangene Richtlinie

Dass bei der Planung von Bundes­au­to­bahnen auch wasser­recht­liche Fragen eine Rolle spielen, dürfte nachvoll­ziehbar sein. Denn immerhin ist mit dem Bau ein starker Eingriff in das Grund­wasser und zahlreiche Oberflä­chen­ge­wässer verbunden. Zudem wird eine erheb­liche Fläche Boden versiegelt, so dass sich bei Regen Nieder­schlags­wasser sammelt, das nach § 54 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) auch als Abwasser zu werten und zu behandeln ist.

Dass aller­dings auch die europäi­schen Vorgaben des Wasser­rechts zu beachten sind, ist noch nicht so klar. Insbe­sondere die Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) macht insofern strengen Vorgaben bezüglich der Verschlech­terung des Gewäs­ser­zu­stands. Aus einer Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH) zur Weser­ver­tiefung von 2015 ergibt sich nämlich das Erfor­dernis: Vor der Geneh­migung von belie­bigen Projekten, die sich auf einzelne Wasser­körper auswirken, muss eine Überprüfung anhand bestimmter europa­rechtlich vorge­ge­benen Kriterien stattfinden.

In Bezug auf den Bau der Autobahn A 49 in Hessen hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) nun aber entschieden, dass die Anfor­de­rungen doch nicht so hoch sind: In dem entschie­denen Fall wurden die Anfor­de­rungen der WRRL im Planfest­stel­lungs­be­schluss  noch nicht berück­sichtigt. Dennoch hat das Gericht die Klage dagegen abgewiesen. Denn die „flexiblen Regeln des deutschen Wasser­haus­halts­ge­setzes“ würden hinrei­chend Möglichkeit bieten, um die wasser­recht­lichen Vorgaben des Unions­recht letzt­endlich einzu­halten (Olaf Dilling).

2020-06-30T18:27:16+02:0030. Juni 2020|Umwelt, Verkehr, Wasser|

Prüfungs­recht: Eilrechts­schutz des Polizeianwärters

Die Rede von „rechts­freien Räumen“ macht immer mal wieder in unter­schied­lichen Zusam­men­hängen die Runde. Oft ist das mit Vorsicht zu genießen. Zum Beispiel bei Äußerungen im Internet: Hier gibt es letztlich doch auch lokale Bezüge zu Rechts­ord­nungen. Irgendwo sitzt jemand am Rechner und schreibt oder liest eine Belei­digung. Irgendwo steht der Server des sozialen Netzwerk, auf dem die Belei­digung veröf­fent­licht wurde. Schwierig ist es aller­dings, diese lokalen Bezüge zu sortieren.

Bis in die 1970er Jahre gab es in Deutschland aber tatsächlich so etwas wie „rechts­freie Räume“. Gemeint sind Organi­sa­tionen, in denen Grund­rechte nur einge­schränkt gelten und deren interne Entschei­dungen nicht gerichtlich überprüfbar waren. Die Rede ist dabei  nicht von mafiösen Struk­turen, sondern von der Binnen­or­ga­ni­sation des Staates und staat­licher Anstalten, neben der Verwaltung also Gefäng­nisse, Schulen, Hochschulen und die Bundeswehr. Die Mitglieder dieser Einrich­tungen wurden lange Zeit sozusagen als Teil des Staates angesehen, so dass sie sich auf Grund­rechte allen­falls einge­schränkt berufen konnten. Inzwi­schen sieht die Verwal­tungs­ge­richts­barkeit das anders. Die entschei­dende Wende kam mit einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, nach der auch Straf­ge­fangene ein Recht haben, sich über die Zustände in der JVA öffentlich zu beschweren.

Aber manchmal gibt es immer noch Auffas­sungen, die daran erinnern. So sollte es nach einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Sachsen für Polizei­an­wärter keinen Eilrechts­schutz geben. In dem Fall war ein Polizei­an­wärter wegen einer endgültig nicht bestan­denen Prüfung aus dem Beamten­ver­hältnis ausge­schieden. Nach Auffassung des OVG sei ein Eilrechts­schutz in diesem Zusam­menhang nicht zulässig. Es hatte den Polizei­an­wärter auf das Verfahren in der Haupt­sache verwiesen. Obwohl es selbst tiefgrei­fende Bedenken gegen die Prüfungs­ent­scheidung hatte, gab es als Begründung zum einen an, dass eine einst­weilige Anordnung die Haupt­sache vorweg­nehmen würde. Zum anderen sei der Status des Polizei­be­amten mit dem daraus resul­tie­renden recht­lichen Schwe­be­zu­stand unver­einbar. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt gab nun in einem Beschluss der Verfas­sungs­be­schwerde des Polizei­an­wärters statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück.

Wir finden, für die Polizis­ten­aus­bildung ist das eine wichtige Lektion. Denn die Polizei­hoch­schulen sollen Bürger in Uniform erziehen, die sich rechts­staat­lichen und demokra­ti­schen Grund­sätzen verpflichtet fühlen. Dafür müssen sich die Hochschulen an eben diesen Grund­sätzen messen lassen (Olaf Dilling).

2020-06-24T17:27:32+02:0024. Juni 2020|Verwaltungsrecht|

Zu kurz gehaltene Tagesmütter

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in einer Entscheidung vom heutigen Tage erneut über die Vergütung von „Tages­pfle­ge­per­sonen“, wie Tages­mütter in der Amtssprache heißen, zu befinden. Bereits 2016 hatte das OVG entschieden, dass Tages­mütter im Landkreis Märkisch-Oderland vom Landkreis als öffent­lichen Träger zu wenig Vergütung bekommen. Dabei ging es damals um die angemes­senen Kosten für den Sachaufwand. Nach einer von dem Kreis 2014 neu beschlos­senen Richt­linie war die zum Teil pauschal berechnete Erstattung reduziert worden. Das Gericht hatte entschieden, dass nach § 23 SGB VIII die tatsäch­lichen Aufwen­dungen zu erstatten seien.

In der aktuellen Entscheidung, die bisher nur als Presse­mit­teilung vorliegt, ging es vor allem um den sogenannten Betrag zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung. Dabei handelt es sich um die eigent­liche Vergütung durch den öffent­lichen Träger. Tatsächlich hatte der Landkreis, schon im ersten Verfahren argumen­tiert, dass der Anteil des erstat­teten Sachauf­wandes zwar geringer sei, aber die Vergütung in Summe mehr als andernorts. Daher hatte er in Reaktion auf die erste Entscheidung die Kosten für den Sachaufwand zwar erhöht, aber zugleich die Beträge zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung entspre­chend reduziert.

Wie gewonnen, so zerronnen“, mögen die Tages­mütter gedacht haben. Und es lässt sich ihnen nicht verdenken, dass sie erneut vor Gericht gezogen sind. Das OVG konnte die Reduzierung nicht nachvoll­ziehen. Der Landkreis habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bezahlung noch „leistungs­ge­recht“ sei, was aber das Sozial­ge­setzbuch fordert. Im Vergleich zum tarif­lichen Bezahlung in Kinder­ta­ges­stätten würden Tages­mütter erheblich weniger verdienen. Dies stünde im Wider­spruch zur Zielsetzung des Bundes­ge­setz­gebers, die Tages­pflege zum gleich­ran­gigen Förde­rungs­an­gebot neben Kitas zu entwi­ckeln. Letztlich betrifft die Ungleich­be­handlung auch Eltern, die zur Förderung mangels freier Plätze in Kitas an Tages­mütter verwiesen werden.

Das OVG hatte jedoch noch ein gewich­tigtes verfas­sungs­recht­liches Argument: Der Landkreis hatte die Richt­linie nämlich auch rückwirkend geändert. Wegen der Reduzierung der Beträge zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung, war dies eine unzulässige echte Rückwirkung. Insgesamt kann die Entscheidung dazu beitragen, die Arbeit von Tages­müttern weiter aufzu­werten (Olaf Dilling).

2020-06-22T20:06:34+02:0022. Juni 2020|Allgemein|