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Verkehrs­recht: An- oder Bewohnerzonen?

Parkraum­be­wirt­schaftung gilt als ein wichtiges Instrument der Verkehrs­wende. Denn die Nutzung von öffent­lichem Raum durch parkende Kraft­fahr­zeuge ist bisher höchst ineffi­zient und verdrängt andere Verkehrs­arten. Zudem ist der Parkdruck in städti­schen Wohnquar­tieren in den letzten Jahrzehnten immer weiter angestiegen.

Neben Parkuhren ist das sogenannte „Anwoh­ner­parken“ eine Möglichkeit, um die Probleme zu entschärfen. Gemeint ist die Einrichtung von Zonen in Wohnge­bieten, in denen nur die Anwohner, bzw. Bewohner eines bestimmten Wohnge­bietes parken dürfen. Dafür können in dem betrof­fenen Viertel Parkver­bots­schilder aufge­stellt werden, die mit dem Zusatz versehen sind: Bewohner mit entspre­chendem Parkausweis frei.

Nun gibt es mit dem Bewoh­ner­parken ein recht­liches Problem: Die sogenannte „Präferenz- und Privi­le­gi­en­feind­lichkeit“ des derzei­tigen Straßen­ver­kehrs­rechts. Damit ist gemeint, dass der Gemein­ge­brauch grund­sätzlich allen zur Verfügung stehen soll. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hatte 1998 daher in einer Grund­satz­ent­scheidung festge­stellt, dass das Anwoh­ner­parken unzulässig sein soll, wenn es zu einer flächen­de­ckenden oder mosaik­ar­tigen Einrichtung entspre­chender Zonen in Innen­städten kommt (BVerwG 107, 38 ff.). Begründet hat das BVerwG die Entscheidung mit der Ermäch­ti­gungs­grundlage für das per Rechts­ver­ordnung geregelte Anwoh­ner­parken im Straßen­ver­kehrs­gesetz: Der Gesetz­geber habe das Instrument in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG (a.F.) als Ausnahme vorgesehen.

Das BVerwG war außerdem der Auffassung, dass aus dem Begriff des Anwohners eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstell­platz folge. Gemeint sei ein Nahbe­reich, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasse. 

Daraufhin wurde der Gesetz­geber tätig und hat die Ermäch­ti­gungs­grundlage, den aktuellen § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, refor­miert. Inzwi­schen wird daher offiziell von Bewoh­ner­parken gesprochen (auch wenn der alte Name umgangs­prachlich oft weiter verwendet wird). Daher hat sich der räumliche Bezug erweitert, so dass größere Zonen möglich sind. Auch die flächen­de­ckende Parkraum­be­wirt­schaftung ist seither nicht mehr unzulässig.

Kürzlich gab es wieder ein Gerichts­ver­fahren zu dem Thema, diesmal am Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG). Das OVG entschied, dass ein Bewoh­ner­park­be­reich in Leipzig zu groß dimen­sio­niert sei. Dabei gab es dem Antrag­steller im Eilver­fahren, einer Steuer­be­ra­ter­kanzlei, recht. Diese hatte sich auf die Verwal­tungs­vor­schrift zu § 45 StVO berufen, in der „auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohner“ eine maximale Ausdehnung von 1000 m vorge­sehen ist.

Nun ist notorisch umstritten, ob sich Bürger vor Gerichten auf Verwal­tungs­vor­schriften berufen können. Denn sie werden in der Regel nicht als formelles Recht einge­stuft, sondern sollen der Verwaltung als Ausle­gungs­hilfe dienen. Aller­dings fand das OVG Hinweise in den Geset­zes­ma­te­rialien zur Ermäch­ti­gungs­grundlage im StVG. Daraus wurde deutlich, dass bereits der Gesetz­geber eine entspre­chende Größen­be­grenzung geplant hatte (Olaf Dilling).

2024-10-09T02:08:08+02:0019. Oktober 2020|Allgemein|

Vorsicht Falle: Vorkaufsrecht!

Beim Verkauf von Immobilien droht nach vermeintlich erfolg­reich abgeschlos­senem Kaufvertrag manchmal Ärger: Gerade bei „Freund­schafts­preisen“, bei einem Schein­ge­schäft mit formal niedrigem Preis oder bei einem steuerlich motivierten Verkauf unter Wert an Famili­en­an­ge­hörige gibt es unter Umständen „lachende Dritte“. Dies immer dann, wenn es gesetz­liche Vorkaufs­rechte gibt. Dann tritt der Berech­tigte in den bereits abgeschlos­senen Vertrag zu den schriftlich verein­barten Kondi­tionen ein. Den Vertrag rückgängig zu machen oder anzufechten, ist dann nur noch in Ausnah­mefall möglich. Der eigentlich einem anderen zugedachte Vorteil kommt dann dem Berech­tigten des Vorkaufs­rechts zugute.

Beispiels­weise kommt ein gesetz­liches Vorkaufs­recht beim Verkauf landwirt­schaftlich genutzter Flächen in Frage.  Das Vorkaufs­recht berechtigt nach dem Grund­stücks­ver­kehrs­gesetz (GrdstVG) gemein­nützige Siedlungs­un­ter­nehmen, in den Kaufvertrag einzu­treten und die Grund­stücke an lokale Landwirte weiter­zu­geben. Voraus­setzung ist zum einen, dass eine landwirt­schaftlich genutzte (oder nutzbare) Fläche an einen Nicht­landwirt verkauft wird. Außerdem muss es gemäß § 9 Abs. 1 GrdstVG durch den Verkauf zu einer „ungesunden Verteilung von Grund und Boden“ kommen oder ein Missver­hältnis zwischen Kaufpreis und Wert des Grund­stücks vorliegen.

In einem Fall, der vor einigen Jahren vom Oberlan­des­ge­richt in Oldenburg entschieden wurde, hatte ein Nicht­landwirt ein landwirt­schaft­liches Grund­stück zu einem besonders günstigen Preis für die eigene Enkel­tochter erstanden, die sich zur Landwirtin ausbilden ließ. Das half dem Käufer nicht: Weil sie aktuell noch nicht Landwirtin war, bekam der benach­barte Landwirt das Grundstück.

Entspre­chende Vorkaufs­rechte gibt es auch zugunsten des Natur­schutzes. Aller­dings hat das Verwal­tungs­ge­richt Bayreuth hier im September dem ursprüng­lichen Käufer einer Immobilie recht gegeben: Nach den natur­schutz­recht­lichen Bestim­mungen in § 39 Abs. 2 Bayri­sches Natur­schutz­gesetz darf das Vorkaufs­recht nur ausgeübt werden, wenn dies die Belange des Natur­schutzes oder der Landschafts­pflege oder das Bedürfnis der Allge­meinheit nach Natur­genuss und Erholung in der freien Natur recht­fer­tigen. Dies hat das Gericht im zu entschei­denden Fall abgelehnt. Vom Landkreis war lediglich in einem ehema­ligen Hotel die Einrichtung eines Natio­nal­park­zen­trums für Besucher des Franken­walds geplant. Das wurde nicht als Natur­schutz­belang angesehen. Richtig zwingend ist diese Entscheidung nicht, da sicherlich auch Öffent­lich­keits­arbeit zu den Aufgaben des Natur­schutzes gehört. Immerhin hat das Gericht die Berufung zum Bayri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassen.

Als Fazit bei Immobi­li­en­ge­schäften ergibt sich, dass auf jeden Fall vor Grund­stücks­käufen eventuelle Vorkaufs­rechte bedacht werden müssen. Wenn es dann zu einer Ausübung des Vorkaufs­rechts kommt, ist nicht in jedem Fall alles zu spät. Vielmehr gibt es oft noch Möglich­keiten, die Voraus­set­zungen der Ausübung gesetz­licher Vorkaufs­rechte kritisch zu überprüfen (Olaf Dilling).

2020-10-14T16:04:04+02:0014. Oktober 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Pop-up-Radwege auf Dauer?

Gerichte sind bekanntlich unbere­chenbar: Nachdem die neuen Berliner Pop-up-Radwege noch vor einem Monat vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) als rechts­widrig bezeichnet worden waren, sollen sie nach einem Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts nun „vorerst“ doch bleiben. Was nun also?

Um etwas Licht in das Dickicht des aktuellen urbanen Verkehrs­ge­schehens zu bringen, sind ein paar Unter­schei­dungen hilfreich:

#Bei den oben genannten Beschlüssen handelt es sich um Eilbe­schlüsse, die beide vorläufig sind: Eine endgültige Entscheidung erfolgt im Haupt­ver­fahren. Auch das Verwal­tungs­ge­richt hat nur entschieden, dass die Radwege nach vorläu­figer Einschätzung wahrscheinlich rechts­widrig seien. Das ist weder von der Presse­stelle des VG, noch von den meisten Zeitungen präzise genug darge­stellt worden.

#Beide Gerichte haben die ursprüng­liche Begründung der Pop-up-Radwege nicht akzep­tiert: Ein verstärkter Bedarf an Fahrrad­in­fra­struktur wegen Corona trägt als straßen­ver­kehrs­recht­liche Begründung der Verkehrs­re­gelung nicht. Daher hat die Senats­ver­waltung bei der Begründung der Radwege noch einmal nachgelegt: Sie seien auch aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit notwendig.

#Diese allge­meinere Begründung, die nun vom OVG akzep­tiert wurde, trägt auch über die Zeit der Pandemie hinaus: Auch und gerade in Zeiten mit stärkerem Kfz-Verkehr ist ein Schutz schwä­cherer Verkehrs­teil­nehmer straßen­ver­kehrs­rechtlich notwendig und sinnvoll. Daher werden die Verkehrs­be­hörden – zumindest auf Basis eines Wahrschein­lich­keits­ur­teils – nun rechtlich darin bestärkt, Fahrstreifen für Kfz dem Radverkehr zuzuweisen.

#Wenn dies dauerhaft und nicht nur vorläufig erfolgen soll, wäre es aller­dings erfor­derlich, eine entspre­chende straßen­recht­liche Umwidmung vorzu­nehmen. Dadurch wird dann klarge­stellt, dass dieser Teil der Straße auf Dauer nicht mehr für Kfz, sondern nur noch für den Radverkehr zur Verfügung steht.

Für den Antrags­steller von der AfD ist die Sache insofern nach hinten losge­gangen. Denn nun dürfte auch für weitere mehrspurige Straßen rechts­sicher geklärt werden, dass und unter welchen Voraus­set­zungen eine Umwidmung oder temporäre Verkehrs­re­gelung zugunsten des Rad- oder Fußver­kehrs möglich ist. Zumal herrschte über eine Voraus­setzung unter den Gerichten immer Einigkeit: Dass es rechtlich grund­sätzlich zulässig ist, eine Kfz-Fahrspur für einen Radfahr­streifen zu opfern. Lediglich die Begründung hatte anfangs nicht überzeugt (Olaf Dilling).

2020-10-09T10:06:55+02:009. Oktober 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|