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Pop-up Radwege bleiben vorläufig

Bereits Anfang Oktober hatte das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg im Eilver­fahren gegen temporäre Radfahr­streifen in Berlin den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Berlin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss des VG hatte zunächst die Pop-up-Radwege als rechts­widrig angesehen. Mit dem Außer-Vollzug-Setzen durch das OVG war aller­dings noch nicht über die Beschwerde des Landes Berlin entschieden. Dies ist nun geschehen: Das OVG hat in einem Eilbe­schluss nun die Entscheidung des VG Berlin aufge­hoben. Auch dies ist – da im Rahmen eines Eilver­fahrens entschieden – eine vorläufige Entscheidung.

Aber da das OVG dabei zugleich eine Prognose über die (mangelnde) Begrün­detheit der Klage gegen die Radwege abgegeben hat, ist die Sache eigentlich relativ klar: Die Radwege werden vermutlich auch im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht verboten. Letztlich ist, wie wir bereits zum Beschluss des OVG vom Oktober letzten Jahres erläutert hatten, der Unter­schied in der Beurteilung nicht in Rechts­fragen begründet. Sondern die Berliner Verwaltung hatte zwischen­zeitlich ihren Tatsa­chen­vortrag nachge­bessert: Erstin­stanzlich war vom VG noch moniert worden war, dass die Voraus­set­zungen für die Einrichtung der Radfahr­streifen nicht ausrei­chend dargelegt worden waren. Bei der Beschwerde vor dem OVG war dann aber von Seiten der Senats­ver­waltung die Gefah­ren­pro­gnose durch Verkehrs­zäh­lungen, Unfall­sta­tis­tiken u.ä. belegt worden.

Dabei hat das OVG ebenso wie das VG auf das technische Regelwerk für die Planung und den Bau von Radwegen abgestellt. Diese verlangen für die Anlage von Radwegen eine Gefah­renlage, die sich anhand der jeweils ermit­telten Verkehrs­stärken im Verhältnis zu den gefah­renen Geschwin­dig­keiten ermitteln lässt. Dass dabei die Frage ein bisschen zu kurz kommt, ob vielleicht auch aus Kapazi­täts­gründen ein Fahrradweg nötig ist, hatten wir schon mal angemerkt. Darauf kam es aber letztlich nicht an.

Der Antrag­steller, ein Abgeord­neter der AfD-Fraktion des Abgeord­ne­ten­hauses, hat nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht ausrei­chend vorge­tragen, inwiefern durch die neu einge­rich­teten Radfahr­streifen tatsächlich Staus entstanden seien. Die von ihm belegten längeren Fahrzeiten beein­träch­tigten ihn jeden­falls nur minimal (Olaf Dilling).

2021-01-06T23:52:37+01:006. Januar 2021|Verkehr|

Straßen­recht: Die Fahrbahn­rei­niger von Schönwalde-Glien

So viel wie es die letzten Tage geregnet hat, hätten wir, bei einigen Grad Celsius weniger, ein gute Grundlage für weiße Weihnacht. Doch bekanntlich hat sich das Klima in den letzten Jahrzehnten erwärmt. In Deutschland pendelte die jährliche Winter­mit­tel­tem­pe­ratur nach Daten der Statista GmbH zwischen 1960 und 1980 noch um den Gefrier­punkt. Zwischen 2000 und 2020 lag sie in weitaus mehr Jahren über 2° als unter 0° C. Das heißt auch: Es gibt weniger Schnee und Eis.

Ein Gutes hat das immerhin – Es rutschen weniger Menschen auf Gehwegen aus und es gibt auch weniger glätte­be­dingte Verkehrs­un­fälle. Was uns zum eigent­lichen Thema des heutigen Tages führt: Gibt’s eigentlich rechtlich Handhabe, wenn Wege und Straßen nicht geräumt sind? Und was müssen Sie als Hausei­gen­tümer oder Mieter tun, um ihren Pflichten genüge zu tun?

Geregelt sind diese Pflichten meist in den Straßen­ge­setzen oder anderen Spezi­al­ge­setzen der Länder. Für öffent­liche Straßen hat grund­sätzlich der Träger der Straßen­baulast die Pflicht zur Reinigung und Räumung von Schnee und Eis. Das ist bei kommu­nalen Straßen die Stadt oder der Landkreis. Die Pflicht wird innerhalb geschlos­sener Ortschaften in der Regel durch ein Landes­gesetz oder eine Satzung auf die Anlieger übertragen.

In Berlin gibt es zum Beispiel das Straßen­rei­ni­gungs­gesetz (StrReinG BE), in dem detail­liert die Pflichten von Anliegern geregelt sind, die Straßen zu reinigen bzw. zu räumen. Mit anderen Worten ist genau festgelegt, wo, zu welchen Tages­zeiten und wie breit geräumte Streifen für Fußgänger von Schnee und Eis freizu­halten sind. Pech haben Anlieger am Ku’damm: Denn hier beträgt die „erfor­der­liche Räumbreite“ stolze drei Meter, im Gegensatz zu Straßen mit gerin­gerem Fußgän­ger­auf­kommen, wo ein Meter genügen soll. Auch für den Fall, dass jemand diese Pflichten nicht erfüllen kann, ist gesorgt: Dann treten auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Berliner Straßen­rei­ni­gungs­be­triebe auf den Plan.

An anderen Orten werden Reini­gungs- und Räumpflichten auch durch kommunale Satzungen auf Anlieger übertragen. So auch im Branden­bur­gi­schen Schön­walde-Glien. Vor ein paar Jahren musste das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg einen Fall entscheiden, weil dort per Satzung den Anliegern mehrerer Straßen die Pflicht übertragen wurde, die Straße vor ihren Häusern zu reinigen und dort auch den Winter­dienst zu übernehmen. Das Pikante daran: Auf den betref­fenden Straßen befand sich gar kein Gehweg. Daher sollten die Bewohner der Straße sozusagen die Fahrbahn oder zumindest einen Teil davon räumen.

Nun war auf den 4,60 m breiten Straßen ein Bereich von einem Meter Breite am Rand rot gepflastert. In Abwesenheit eines Gehwegs war vorge­sehen, dass auf diesem Bereich der verkehrs­be­ru­higten Fahrbahn auch Fußgänger laufen. Die gegen die Räumpflicht klagenden Anlieger waren nun der Ansicht, dass sie wegen § 25 StVO, nach dem Fußgängern i.d.R. das Benutzen der Fahrbahn verboten ist, auf der Straße nicht zu suchen hätten oder zumindest dort nicht arbeiten dürften.

Das Gericht sah das anders und verwies auf die Ausnahme, nach der Fußgänger auf Straßen ohne Gehweg auch am Fahrbahnrand laufen dürften. Überdies setze § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO voraus, dass Personen zur Straßen­rei­nigung die Fahrbahn betreten dürften. Dies gelte auch für Anlieger, denen Aufgaben der Straßen­rei­nigung übertragen seien. Aller­dings müssten sie auf der Fahrbahn bei der Arbeit auffällige Warnkleidung tragen. Ob die Stadt verpflichtet war, den Anliegern entspre­chende Warnwesten zu stellen oder ob sie sich diese selbst beschaffen mussten, geht aus der Entscheidung nicht hervor.

Wir wünschen Ihnen allen – dieses Jahr zwar wohl weder weiße, noch übermäßig gesellige – so doch sehr besinn­liche und frohe Weihnachten (Olaf Dilling).

2020-12-23T20:11:56+01:0023. Dezember 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Es kommt drauf an: Von Knall­erbsen und großen Krachern

Eins der ersten Dinge, die angehende Juris­tinnen und Juristen lernen, ist die altbe­währte Floskel: „Es kommt drauf an“. Das sei, so damals ein Professor, zum einen gut, äh… um Zeit zu gewinnen. Denn auf irgend­etwas käme es in Rechts­fragen ja eigentlich immer an. Und was das nun in concreto sei, das würde einem im Laufe des Gesprächs in der Regel sicherlich schon einfallen. Jeden­falls dann, wenn man in seiner Vorlesung gut zugehört hätte. Zum anderen… würden Kandi­daten dadurch vermeiden, zu schnell etwas zu Pauschales zu antworten. Was dann am Ende im zu beurtei­lenden Fall doch nicht zuträfe.

Grade eben war in einem sozialen Netzwerk von einer neuen Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Lüneburg die Rede: Das Feuer­werks­verbot in Nieder­sachsen sei gekippt worden. Es gäbe, so von T‑Online wieder­ge­geben, nach Auffassung des Gerichts „keine Gründe“ für das Verbot. Die makabere Pointe: Im selben Atemzug berichtete T‑Online von gekühlten Corona-Toten in Hanau.

Zu Recht fragen sich nun manche in dem sozialen Netzwerk, ob das Gericht den Ernst der Lage erkannt hat. Aber bevor wir auch hier anfangen, uns über „weltfremde“ Richter zu erregen, haben wir dann doch noch die Kurve gekriegt und zumindest mal die bereits vorlie­gende Presse­mit­teilung des Gerichts gelesen. Und sind nun der Überzeugung, dass die Sache dann doch nicht gar so einfach ist. Wie hieß dieser tief in unserer profes­sio­nellen Methode veran­kerte Spruch: „Es kommt darauf an!“

Aber zunächst einmal zu dem Inhalt der Nieder­säch­si­schen Corona-Verordnung:

§ 10a der Nieder­säch­si­schen Corona-Verordnung lautet:

(1) Der Verkauf und die Abgabe von Feuer­werks­körpern und anderen pyrotech­ni­schen Gegen­ständen sind unzulässig. Satz 1 gilt nicht für pyrotech­nische Gegen­stände, die als Leucht­zeichen in der Schiff­fahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staat­licher Aufgaben dienen.

(2) Das Mitführen und Abbrennen von Feuer­werks­körpern und anderen pyrotech­ni­schen Gegen­ständen ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für die Nutzung pyrotech­ni­scher Gegen­stände als Leucht­zeichen in der Schiff­fahrt oder im Flugverkehr oder bei der Wahrnehmung staat­licher Aufgaben.
(3) Das Veran­stalten von Feuerwerk für die Öffent­lichkeit ist verboten.“

Die Richter des 13. Senats des OVG Lüneburg waren der Auffassung, dass das Verbot nicht geeignet sei, zur Verhin­derung von Infek­tionen beizu­tragen. Nun, das ist eine Frage, die nach allge­meiner Lebens­er­fahrung wohl auch anders beant­wortet werden könnte.

Denn auf allen Silvester-Parties, auf denen wir einge­laden waren, verbreitet sich um ca. 10 Minuten vor Mitter­nacht eine merkwürdige Unruhe. Viele Männer, vor allem Väter, kramen in Tüten und bringen bunte, oft länglich geformte Dinge aus Papier und Pappe zu Tage, suchen nach Feuerzeug oder Streich­hölzern. Irgend­jemand holt Sekt oder Champagner aus der Kühlung. Alles drängt auf die Straße, wo schon einige Nachbarn versammelt sind. Gemeinsam wird dann rückwärts gezählt, gemeinsam angestoßen, alle Leute fallen ausnah­meslos allen Leuten (selbst ihren erbit­tersten Feinden und Neben­buhlern) um den Hals und während­dessen werden die Raketen gezündet. Welche Rolle Raketen und Feuerwerk genau spielen, ist natürlich eine schwer zu beant­wor­tende Frage. Es wäre sicherlich denkbar, sich auch nur mit Sekt auf die Straße zu stellen, aus der gemeinsame Flasche zu trinken und sich gegen­seitig zu umarmen. Aber ist das wahrscheinlich? Würden Sie das in einer Pandemie machen? Es wäre auch möglich, irgendwo mutter­see­len­allein mit großen Abständen Raketen und Böller zu zünden und den ganzen Rest mit dem Gemeinsam-aus-einer-Flasche-Trinken ausnahms­weise mal ganz wegzu­lassen. Aber das wäre vermutlich nicht einmal der halbe Spaß. Und es wäre ein Aufstand gegen die Macht der Gewohnheit, der auch Menschen tagsüber und in nüchternem Zustand schwer fallen dürfte.

Bleiben also die anderen, üblichen Silves­ter­freuden. Zusammen am Tisch sitzen, „Dinner for One“ gucken, Blei gießen und Knall­bonbons… halt da war noch was… Die Richter des OVG Lüneburg hatten nämlich noch etwas an der Verordnung auszu­setzen: Umfasst sind nicht nur dieje­nigen Raketen und Knall­körper die ausschließlich draußen gezündet werden dürfen. Nein, auch Tisch­feu­erwerk soll verboten werden. Und da, liebe Leserinnen und Leser, müssen wir dem Gericht wirklich folgen: Das Verbot dieser kleinen, harmlosen Silves­ter­freuden ist nun tatsächlich so unver­hält­nis­mäßig, dass ihm die Rechts­wid­rigkeit sozusagen ins Gesicht geschrieben steht. Wenn also im sozialen Netzwerk mal wieder jemand fragt, wie wir eigentlich die Entscheidung des OVG Lüneburg finden, dann wissen Sie jetzt vermutlich, was wir antworten: „Es kommt drauf an…“ (Olaf Dilling).

2020-12-18T18:42:30+01:0018. Dezember 2020|Verwaltungsrecht|