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Über Dr. Olaf Dilling

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Unbemannte Flugobjekte

In Brüssel wird derzeit viel Papier gewälzt. Es soll ein Konzept für den sogenannten “U-Space” erarbeitet werden. Gemeint ist der Luftraum für unbemannte Flugsysteme (bzw. unmanned aircraft systems). Mit anderen Worten Drohnen, die vor allem auch in urbanen Räumen eingesetzt werden sollen, um Güter und demnächst vielleicht auch Menschen zu transportieren. Was weiterhin wie Science Fiction klingt, ist technisch eigentlich schon nahezu ausgereift. Und auch rechtlich hat sich in der letzten Zeit einiges getan.

So sind bereits Anfang des Jahres als EU-Verordnung neue Regeln für Drohnen in Kraft getreten. Demnach werden Drohnen je nach Größe in verschiedene Risikoklassen eingeteilt, für die unterschiedliche Regeln gelten. Die Definition der Bereiche, in denen nicht mit Drohnen geflogen werden darf, wie zum Beispiel Privatgrundstücke, Flugplätze und deren Umgebung, Naturschutzgebiete, bleibt weiterhin von den nationalen Gesetz- und Verordnungsgebern geregelt.

Das neue Konzept der EU für den U-Space sieht ebenfalls drei Verordnungen für den Drohnenbetrieb vor, die dieser Tage veröffentlicht werden sollen. Ziel ist es, dass sowohl Drohnen als auch bemannte Luftfahrzeuge, also die sogenannten “Lufttaxis”, demnächst sicher im U-Space fliegen können.

Die neuen zu zivilen Zwecken eingesetzten Drohnen sind nach der Beschreibung der Kommission wahre Wunderwaffen, die sicher und umweltfreundlich sein sollen. Werden diese akkubetriebenen “UFOs” tatsächlich unsere aktuellen Energie- und Kapazitätsprobleme im Verkehrssektor lösen?

Wir haben unsere Zweifel. Für die Mehrheit der urbanen Bevölkerung könnte es auch schlicht einen Verlust an Lebensqualität durch viele laute Luftfahrzeuge bedeuten, die scheinbar unkontrolliert durch die Gegend fliegen. Und die nur für wenige Leute einen echten Vorteil bieten. Aber wer weiß, vielleicht werden wir ja doch mal ausnahmsweise positiv von einer Innovation aus dem Verkehrs- und Infrastrukturressort überrascht (Olaf Dilling).

2021-04-08T00:22:37+02:008. April 2021|Kommentar, Verkehr|

Der digitale Gemeinderat

Auch auf lokaler Ebene gibt es in der Pandemie neue Anforderungen an Digitalisierung. Denn Gemeinderatssitzungen sind aus Infektionsschutzgründen oft nicht wie gewohnt möglich. Allerdings sieht das Kommunalverfassungsrecht in allen Bundesländern den Öffentlichkeitsgrundsatz vor. Dieser folgt aus Artikel 28 Grundgesetz, in dem Anforderungen an die demokratische Verfassung von Kommunen formuliert sind.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist einer der Verfahrensgrundsätzen des Kommunalrechts. Denn nur durch die Öffentlichkeit von Sitzungen können Kommunalvertretungen ihre Repräsentations-, Integrations- und Kontrollfunktion erfüllen. Da Öffentlichkeit aber bislang real und nicht virtuell verstanden wurde, sind digitale Sitzungen kommunaler Gremien bisher oft nicht vorgesehen.

Voraussetzung dafür wären jedenfalls gesetzliche Grundlagen, die in manchen Bundesländern, zum Beispiel NRW, noch nicht vorhanden sind. Aber selbst dann sind noch verfassungsrechtliche Grundlagen zu beachten. Im Prinzip soll jedermann während der ganzen Dauer der Sitzung die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Dies schließt im Prinzip zwar nicht aus, dass digitale Technik zum Einsatz kommt. Allerdings muss es auch für Menschen, die keinen Zugang zu digitaler Infrastruktur haben, Möglichkeiten zum Zugang geben. Dies kann zum Beispiel dadurch ermöglicht werden, dass die Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Saal erfolgt (Olaf Dilling).

2021-03-30T01:18:21+02:0030. März 2021|Verwaltungsrecht|

Novel Food und Hanfprodukte

Beim nächsten Späti, einem dieser typisch Berliner Kioske, die bis weit in die Nacht oder sogar rund um die Uhr auf haben, gibt es seit einiger Zeit Cannabiserzeugnisse zum Verkauf. Einigermaßen verwunderlich angesichts der Tatsache, dass auf der selben Straße entlang des Görlitzer Parks immer wieder Polizeieinsätze wegen diverser Hanfprodukte durchgeführt werden. Aber, so klärte mich der Kioskinhaber sogleich kenntnisreich auf, dies seien völlig harmlose Varianten, da die berauschende Substanz, das Tetrahydrocannabinol (THC), hier nicht enthalten sei. Vom Kauf haben wir dann doch dankend Abstand genommen.

Cannabis-Blatt

(Foto: Rotational, Gemeinfrei, Link)

Inzwischen hat auch das Verwaltungsgericht Berlin über diese Produkte entschieden. Grundlage der Entscheidung sind die Regelungen über die sogenannten “Novel Foods”. Das sind Lebensmittel, die „neuartig“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-VO) sind. Neuartig sind sie dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Diese neuartigen Lebensmittel dürfen nicht ohne vorherige Prüfung und Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten: Was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht. Manchmal führt das zu fragwürdigen Ergebnissen, zum Beispiel, wenn bereits lange außerhalb Europas bewährte Lebensmittel importiert werden. Zum Beispiel Stevia, eine Pflanze, die schon lange als natürliches Süßungsmittel ohne Zucker in Südamerika verwendet wird.

Bei den neuen Cannabisprodukten ist eher verständlich, warum eine Prüfung nötig ist. Denn darin ist ein Wirkstoff angereichert. Zwar handelt es sich nicht um das bewusstseinsverändernde THC, sondern um Cannabidiol (CBD). Auch dieses hat allerdings als pharmazeutisch wirksamer Stoff viele zum Teil erhebliche Auswirkungen u.a. auf das Nervensystem. Neben erwünschten Wirkungen hat es auch unerwünschte Nebenwirkungen. Zwar wird Hanf auch in Europa schon lange als Kulturpflanze verwendet, aber die Anreicherung des Wirkstoffs war bis Ende der 1990er Jahre keine gängige Praxis.

Nach Auffassung des VG Berlin ist daher das Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens von CBD-haltigen Kapseln und Ölen gerechtfertigt. Tatsächlich werden diese Produkte oft offensiv wegen ihrer vermuteten positiven gesundheitlichen Auswirkungen beworben. Anders als bei regulären Arzneimitteln gab es jedoch keine vorherige Prüfung und Zulassung. Die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes rechtfertigt das Verbot trotz der wirtschaftlichen Nachteile des Antragsstellers in dem Verfahren. Dies gilt bei neuartigen Lebensmitteln selbst dann, wenn über deren gesundheitliche Auswirkungen bisher nichts Negatives bekannt ist.

Die Entscheidung steht einer Zulassung von CBD-haltigen Produkten als “Novel Food” oder Arzneimittel auf EU-Ebene nicht entgegen. Dies wäre auch durchaus sinnvoll, weil sich die Sustanz tatsächlich in einigen Fällen, insbesondere bei bestimmten Autoimmunerkrankungen, als hilfreich erwiesen hat (Olaf Dilling).

 

2021-03-24T17:45:08+01:0024. März 2021|Verwaltungsrecht|