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Über Dr. Olaf Dilling

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Stärkung des Elektroschrott-Kreislaufs

Gute Ideen der Gesetzgebung kranken oft an der Umsetzung. So etwa beim Abfallrecht, dass eigentlich schon längst zum Kreislaufwirtschaftsrecht mutieren sollte. Am Ende hängt es oft doch an den Verbrauchern und ihrer Bereitschaft, sich den Mühen der sorgfältigen Trennung und Verbringung von Abfällen zu unterziehen. Nun soll zumindest in einem Bereich, beim Elektroschrott, dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass das Netz an Rückgabestellen ausgeweitet wird. Dadurch wird die Rückgabe von Elektronikgeräten erleichtert.

Mit einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zur vereinfachten Rückgabe von alten oder defekten Elektronikgeräten soll sich am 7. Mai 2021  auch der Bundesrat abschließend befassen. Reformiert wird dadurch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Auch der Lebensmittelhandel soll dann zur Rücknahme verpflichtet werden: Dann können Verbraucherinnen und Verbraucher Altgeräte künftig in Geschäfte zurückbringen. Voraussetzung ist, dass diese mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten.

Grundlage ist die europäische WWE-Richtlinie für Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall. Ab dem Jahr 2019 verlangt sie eine Sammelquote von mindestens 65 %. In Deutschland werden bisher aber erst gut 40 % gesammelt. Zudem soll die Zahl der wiederverwendeten Geräte gesteigert werden (Olaf Dilling).

 

2021-04-29T23:26:16+02:0029. April 2021|Industrie, Umwelt|

Haus(boot) am See

Ein Hausboot auf dem Wannsee, das wär’s doch. Wohnen mitten in der Natur und dann noch in unmittelbarer Nähe einer Berliner S-Bahnstation. Diesem Traum hat das Verwaltungsgericht Berlin nun ein jähes Ende bereitet. Denn in einer Entscheidung vom März diesen Jahres hat das Gericht entschieden, dass vornehmlich als Wohnungen zum Übernachten vermietete Hausboote einer Baugenehmigung bedürfen.

Die Klägerin betreibt mit ihrem Mann am Wannsee ein Restaurant. An ihrem Grundstück ist ein 100 m langer Steg, an dem mit Seilen drei containerartige Hausboote befestigt sind. Im Internet wurden diese Boote als Ferienwohnungen angeboten. Diese Nutzung wurde 2018 vom zuständigen Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf verboten. Denn die Boote würden durch die feste Verbindung mit den Stahlseilen eine Verbindung zum Festland aufweisen. Daher sei eine Bauplanungsrecht einschlägig. Außerdem hätten die Vermieter nicht nachgewiesen, dass die Hausboote überhaupt zum Fahren benutzt würden.

Die Kläger gingen dagegen vor dem Verwaltungsgericht vor mit der Begründung, dass sie lediglich Sportboote vermieten würden. Was auch ohne Baugenehmigung zulässig sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung der Kläger nicht. Denn zumindest würden die Boote überwiegend ortsfest benutzt. Dass die Kläger damit angeblich auch über den See fahren würden, ließen die Richter nicht gelten.

Für die Auffassung des Gerichts spricht tatsächlich, dass die Beschränkungen, die im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) bestehen, sonst leicht auszuhebeln wären. Für Naturschutzes und Landschaftspflege wäre dies ein Problem. Andererseits wird auch in Zukunft vermutlich die Gerichte beschäftigen, wie genau zwischen solchen Hausbooten, die tatsächlich “mobil” genutzt werden und rein stationären schwimmenden Ferienhäusern zu unterscheiden ist (Olaf Dilling).

 

2021-04-22T21:17:58+02:0022. April 2021|Allgemein, Naturschutz, Umwelt, Verkehr|

Flickenteppich Tempo 30

Erinnern sie sich noch an die Diskussion über den Schilderwald? Das war im Verkehrsrecht mal ein ganz heißes Thema. Um den Schilderwald zu reduzieren, wurde im Jahr 1997 die StVO reformiert. Eingefügt wurde in den ohnehin ausufernden Paragrafen 45 StVO der Absatz 9. Demnach muss jede verkehrsrechtliche Anordnung, die den fließenden Verkehr einschränkt, ganz besonders aufwendig begründet werden.

Wenn zu Beispiel Tempo-30-Zonen eingerichtet werden sollen, muss nun aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Gefahrenlage bestehen, die erheblich über dem allgemeinen Risiko liegt. Was gar nicht so einfach zu begründen ist. Denn ein gewisses Risiko besteht im Straßenverkehr ja fast überall. Aber es gibt von dieser Begründungspflicht auch Ausnahmen. Zum Beispiel vor allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, Altenheimen, Krankenhäusern usw. Überall dort darf unter erleichterten Bedingungen Tempo 30 angeordnet werden.

Wenn nun an einer Straße in gewissen Abständen mehrere solcher Einrichtungen liegen, ist es aber nicht etwa so, dass die gesamte Straße zur Tempo-30-Zone wird. Denn sagen wir mal, wenn irgendjemand irgendwo zwischen Kindergarten und Altenheim aber in ausreichender Entfernung zu beiden bei einer Geschwindigkeitsübertretung erwischt wird. Dann könnte er gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung klagen und würde vor dem Verwaltungsgericht voraussichtlich recht bekommen. Denn da wo er gefahren ist, war weder der Kindergarten, noch das Altenheim in unmittelbarer Nähe.

Das hat zur Folge, dass die Geschwindigkeit auf der Straße ständig von Tempo 30 zu Tempo 50 und wieder zurück wechselt. Das sorgt für ordentlich Benzinverbrauch, denn das ständige Abbremsen und Anfahren ist natürlich sehr ineffizient. Und wissen Sie wodurch die Tempowechsel immer wieder angekündigt wird? Ja, richtig: Verkehrsschilder.

Als Mittel, den Schilderwald tatsächlich zu reduzieren, ist die Idee Beschränkungen des fließenden Verkehrs höhere Begründungslasten aufzuerlegen daher ziemlich erbärmlich gescheitert. Sinnvoller wäre es durchzusetzen, was jetzt immer wieder gefordert wird: Dass Tempo 30 innerorts zum einheitlichen Geschwindigkeit wird und nur auf den großen Durchgangsstraßen Tempo 50 angeordnet wird. Das würde auch für mehr Transparenz bei den Autofahrern sorgen.

Leider ist das Bundesverkehrsministerium bisher nicht von dieser Idee überzeugt. Unter anderem, weil Tempo 30 aufgrund der häufigen Tempowechsel angeblich für mehr Kraftstoffverbrauch sorgen würde. Offenbar hält das BMVI die selbst verursachten Tempowechsel inzwischen für ein Naturgesetz. Andere Institutionen, etwa der Deutsche Städtetag und die Verkehrministerkonferenz der Länder halten dagegen: Zumindest sollte es nach Auffassung der Länder möglich sein, großzügiger Lückenschlüsse zwischen Tempo 30- Bereichen vor Schulen, Altenheimen usw anzuordnen. Ein Teil des Flickenteppichs ließe sich damit schon einmal vereinheitlichen. Ein paar Städte, wie Freiburg, Bonn oder Konstanz wollen noch weiter gehen und überlegen, in einem Modellversuch Tempo 30 als innerstädtische Regelgeschwindigkeit einzuführen. Bisher scheitert der Plan allerdings noch an den rechtlichen Hürden (Olaf Dilling).

2021-04-20T22:27:31+02:0020. April 2021|Verkehr|