Über Olaf Dilling

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Wikipedia: Störer­haftung und Selbstregulierung

Wenn es darum geht, etwas über das Leben Promi­nenter heraus­zu­finden, dann zählt Wikipedia weltweit inzwi­schen zu den zugäng­lichsten und verläss­lichsten Quellen. Gerade letzteres ist nicht selbst­ver­ständlich, ja wäre vor 20 Jahren, also zur Gründerzeit der freien Online-Enzyklo­pädie allen­falls mit einem ungläu­bigen Lächeln quittiert worden.

Mit dieser großen Reich­weite geht eine große Verant­wortung einher. Denn damit bestimmt Wikipedia das Bild vieler Menschen – und Unter­nehmen – in der Öffent­lichkeit. Da liegt die Frage auf der Hand, wie eine eher anarchische Organi­sation wie die Wikipedia dieser Verant­wortung überhaupt gerecht werden kann. Denn bekanntlich wird die Wikipedia weder von einem festen Autorenteam geschrieben, noch durch eine Redaktion inhaltlich kontrol­liert und überar­beitet. Vielmehr können alle Inhalte, die sich in der Wikipedia finden, poten­tiell von allen Lesern geändert werden. Es gibt bei der Wikipedia daher allen­falls lose Organi­sa­ti­ons­struk­turen. Eine verant­wort­liche Redaktion die für die Richtigkeit der Inhalte einsteht, fehlt. Zugleich sind viele der Autoren anonym und lassen sich nicht oder nur schwer ausfindig machen.

Das OLG Stuttgart hat jedoch vor einigen Jahren eine Störer­haftung der Wikipedia für Persön­lich­keits­ver­let­zungen in ihren Artikeln angenommen. Dabei wandte das Gericht die vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entwi­ckelten Grund­sätze der Haftung von Host-Providern für fremde Inhalte an. Diese Haftung setzt unter anderem voraus, dass der Provider, bzw die Wikipedia, vorher über die geltend gemachten Rechts­ver­let­zungen in Kenntnis gesetzt wurde.

Tatsächlich gibt es auch bei Wikipedia ein sogenanntes Support-Team, das auf Beschwerden von Menschen reagiert, die von Persön­lich­keits­ver­let­zungen oder anderen Rechts­ver­let­zungen in der Wikipedia betroffen sind. Diese Benutzer haben oft gar keine erwei­terten Rechte zur Durch­setzung der Rechts­vor­schriften, aber sie sind meist gut vernetzt und kennen die internen Regeln. Daher können sie viele Persön­lich­keits­ver­let­zungen schon im Vorfeld eines gericht­lichen Verfahrens bereinigen.

Tatsächlich gibt es mittler­weile ein paar bewährte selbst­re­gu­lative Struk­turen in der Wikipedia. Zum Beispiel das Sichten: Es wurde einge­führt, um den Problem zu begegnen, dass  lange Zeit sogenannter Vanda­lismus, z.B. von Schülern in offenbar wenig unter­halt­samen Schul­stunden einge­gebene Belei­di­gungen oder Schimpf­wörter, sofort für alle Benutzer sichtbar wurde. Deshalb änderte sich erst 2008, also nach sieben Jahren Wikipedia. Seitdem müssen alle Änderungen von unange­mel­deten oder neu angemel­deten Benutzern von erfah­re­neren Benutzern „gesichtet“ bzw freige­schaltet werden. Diesen Sichter­status bekommt aber im Grunde jeder, der zum Projekt eine bestimmte Anzahl nicht gelöschter Änderungen beigetragen hat.

Auch verleiht die sogenannte Community, also die Gesamtheit aller Benutzer mit einer bestimmten Anzahl an Änderungen über eine bestimmten Zeitraum bei Wahlen anderen Benutzern erwei­terte Rechte, um Regeln intern durch­zu­setzen oder Konflikte innerhalb der Wikipedia zu lösen. Diese dürfen ihre Rechte jedoch nicht zur Entscheidung von inhalt­lichen Strei­tig­keiten einsetzen. Es gibt Adminis­tra­toren, die Benutzer oder Artikel sperren können, Oversighter, die Inhalte permanent löschen können und sogar ein Schieds­ge­richt, vornehmlich für Strei­tig­keiten zwischen Mitar­beitern der Wikipedia.

Denn egal ob im Verein oder in politi­schen Parteien: Überall wo Leute eng koope­rieren, ohne dass indivi­duelle Zustän­dig­keiten allzu klar geregelt sind, gibt es gerne mal eskalie­rende Strei­tig­keiten. Auch in der Wikipedia. Wenn man in der Wikipedia zu seinem Recht kommen will, ist es oft hilfreich, solche internen Dynamiken zu kennen (Olaf Dilling).

2021-02-25T22:48:07+01:0025. Februar 2021|Allgemein, Digitales|

Rückstand beim Natur­schutz: Kommission klagt gegen Deutschland

Bei der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie (FFH), mit der europaweit gefährdete Lebens­räume und seltene Arten geschützt werden sollen, hinkt Deutschland weiter hinterher. Daher hat nun die EU-Kommission vor dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) eine Vertrags­ver­let­zungs­klage erhoben.

Dabei ist der Rückstand schon seit Jahren bekannt. Bereits 2015 hatte die EU-Kommission ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland einge­leitet. Denn viele Bundes­länder, die für die Ausweisung von Schutz­ge­bieten zuständig sind, sind ihren Pflichten nicht nachge­kommen. So wird von der Kommission moniert, dass eine „bedeu­tende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als besondere Schutz­ge­biete ausge­wiesen“ worden sei. Je nach Melde­zeit­punkt ist Frist schon seit 2012 oder 2013 abgelaufen.

Insbe­sondere müssten für die Gebiete hinrei­chend detail­lierte und quanti­fi­zierte Erhal­tungs­ziele festgelegt werden, mit dem Ziel, in der FFH-Richt­linie gelistete Arten in ihrem Bestand zu schützen oder wieder­her­zu­stellen. Dies ist in Deutschland in vielen Fällen nicht oder unzurei­chend geschehen.

Jetzt scheint zumindest in einigen Bundes­ländern Bewegung in die Sache zu kommen. So sollen etwa in Nieder­sachsen nach einer Weisung des Umwelt­mi­nis­te­riums die zustän­digen Landkreise und Städte bis zum Sommer diesen Jahres die Sicherung der Schutz­ge­biete abschließen. Dafür müssen nun mit Hochdruck Schutz­ge­biets­ver­ord­nungen zur Definition der Erhal­tungs­ziele erarbeitet und erlassen werden. Zum Teil werden die Gebiets­kör­per­schaften auch vom Minis­terium durch Landkreise und Städte durch bindende Weisung zur Sicherung verpflichtet. Über 10 Jahre überfällig, muss es jetzt doch plötzlich ganz schnell gehen (Olaf Dilling).

2021-02-18T23:32:09+01:0018. Februar 2021|Naturschutz|

Ski‑, Rodel- und Radfahr’n gut!

Wäre die Eisenbahn unter der Ägide Scheuer erfunden worden, würde wohl jeder denken, dass dieses Verkehrs­mittel für den Winter rein gar nichts tauge. Schließlich gibt es Tage nach – gemessen an Maßstäben der 1960er bis 80er Jahre – eher moderaten Schnee­fällen noch laufend Zugaus­fälle und Verspä­tungen. Aber da die Bahn vor mehr als 50 Jahren sogar mit ihrer Wetter­un­ab­hän­gigkeit warb, wissen auch heute noch viele Menschen, dass die Tauglichkeit von Verkehrs­mitteln eher von der Wartung und Pflege ihrer Infra­struktur und von der Perso­nal­decke abhängt, als von den techni­schen Eigen­schaften des Verkehrs­mittels selbst.

Ähnlich ist es auch mit dem Fahrrad. An sich lässt sich im Winter wunderbar Fahrrad fahren. Voraus­setzung ist aller­dings, dass die Fahrradwege von Spiegeleis oder tiefem Schnee befreit werden. Oder dass es möglich ist, auf die Fahrbahn auszu­weichen, die nach Schnee­fällen immer noch prioritär geräumt wird.

Hier stellt sich in diesem Zusam­menhang die entschei­dende juris­tische Frage: Ist durch einen Fahrradweg, der durch Eis oder Schnee unbenutzbar geworden ist, die Fahrrad­weg­be­nut­zungs­pflicht aufge­hoben? Nun, das Rechts­system verlangt von den Bürgern grund­sätzlich nichts Unmög­liches. Wie etwa auf einem unbefahr­baren Weg zu fahren. Aber auch abzusteigen und auf dem Fußweg zu schieben, wird nicht verlangt. Schließlich ist der öffent­liche Straßenraum für alle Verkehrs­teil­nehmer da, ohne dass eine bestimmte Gruppe privi­le­giert werden soll.

Dementspre­chend geht auch die Recht­spre­chung davon aus, dass Radfahrer bei im Winter unbenutz­baren Radwegen die Fahrbahn benutzen dürfen. So hatte der Bundes­ge­richtshof einiger Zeit entschieden, dass Radfahrer „sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die (…) Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen“. Unabhängig davon müssen Radwege gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ohnehin nur dort benutzt werden, wo dies per Verkehrs­zeichen angeordnet ist. Wenn Fahrrad­fahrer sich die – oft noch durch Schnee- und Eisreste verengte – Fahrbahn mit den Kraft­fahrern teilen müssen, sind ganz besonders die in § 1 der StVO veran­kerten Grund­regeln zu beachten: Gegen­seitige Rücksicht und Vermeidung vermeid­barer Behin­de­rungen und Gefähr­dungen (Olaf Dilling).

2021-02-17T00:20:53+01:0017. Februar 2021|Verkehr|