Über Olaf Dilling

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Wikipedia: Das Antiei­gentum im Commons-Universum

Mitte Januar hat die Wikipedia ihren zweiten runden Geburtstag gefeiert. Seit 20 Jahren gibt es nun dieses Nachschla­gewerk, das aus unserem Leben kaum mehr wegzu­denken ist. Ein willkom­mener Anlass auch mal ein paar recht­liche Fragen zu beleuchten, die im Zusam­menhang mit der freien Online-Enzyklo­pädie eine Rolle spielen. Die Wikipedia ist so innovativ, dass für diese Fragen ein einzelner Beitrag kaum reicht. Daher läuft es vermutlich auf eine lose Folge von Beiträgen hinaus.

Aber zur Sache: Was bedeutet es eigentlich, wenn Wikipedia sich als die „freie“ Enzyklo­pädie bezeichnet? Nun, wie so oft bei dem schwer fassbaren Begriff der Freiheit spielen viele Bedeu­tungs­ebenen zusammen: zunächst einmal ist die Nutzung der Enzyklo­pädie kostenlos. Die Enzyklo­pädie ist also „frei“ wie in Freibier. Aber damit nicht genug: Sie ist auch frei zugänglich, sie kann „frei“, das heißt ohne festes Redak­ti­onsteam von allen „Benutzern“ bearbeitet werden (als sogenannter „user-generated content“). Und die Inhalte lassen sich auch außerhalb der Wikipedia weiter nutzen und bearbeiten.

Daher ist die Auffassung weit verbreitet, dass an der Wikipedia kein Urheber­recht bestehen würde. Das ist aber nicht ganz zutreffend. Grund­sätzlich erhält jeder Urheber an seinen Werken, das heißt an allen nicht ganz trivialen geistigen Schöp­fungen, ein Urheber­recht. Und zwar unabhängig davon, ob er oder sie das überhaupt wollen. Ein Gemein­schaftswerk wie die Wikipedia würde daher mit unzäh­ligen untrennbar mitein­ander verwo­benen Urheber­rechten belastet, die eine Weiter­be­ar­beitung und ‑nutzung erheblich behindern würden.

Daher behelfen sich die Wikipedia und verwandte Projekte mit einem System von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Diese CC-Lizenzen basieren auf dem Urheber­recht. Sie hebeln aber die durch das Urheber­recht etablierten Beschrän­kungen mit den Mitteln des Urheber­rechts aus. Dies erfolgt dadurch, dass die Urheber durch die Lizen­zierung einen an einen offenen Adres­sa­ten­kreis gerich­teten Standard­vertrag anbieten. Mit diesem Vertrag kann ein Autor der Öffent­lichkeit Nutzungs­rechte am Werk einräumen. Dadurch entstehen sogenannte „freie Inhalte“, die frei weiter­ge­nutzt werden können, an denen aber niemand wieder exklu­sives geistiges Eigentum erwerben kann. Denn der Verzicht darauf ist eine zentrale Bedingung des Rechts auf Nutzung und Weiter­be­ar­beitung. Mit anderen Worten sind diese freien Inhalt so etwas wie Antiei­gentum, das sich mit der Herstellung proprietär genutzten geistigen Eigentums nur bedingt verträgt.

Hier zeigt sich, dass Jura nicht immer so starr und unfle­xibel ist, wie oft vermutet: Immerhin konnten die urheber­recht­lichen Beschrän­kungen durch das Vertrags­recht der CC-Lizenzen auf kreative Weise in Möglich­keiten mit hohem Innova­ti­ons­po­tential verwandelt werden (Olaf Dilling).

2021-02-09T00:38:35+01:009. Februar 2021|Allgemein, Digitales|

Natur­schutz­recht: Von Coypus, Muskrats und anderen invasiven Arten

Was für Rechts­vor­schriften gelten eigentlich für Tierarten, die sich in Deutschland neu ausbreiten? Solche Neobiota, wie die Biologen sie nennen, sind ja durchaus zweischneidig: In der Tierwelt spielt Migration von Tierarten einer­seits eine nicht unbedeu­tende Rolle für die Artbildung. Wie das Beispiel der Darwin­finken auf den Galapagos-Inseln zeigt, führen physische Grenzen zwischen Teilpo­pu­la­tionen dazu, dass sich aus einer Art, die neue Inseln besiedelt hat, mehrere unter­schied­liche Arten entwi­ckeln können.

Nutriafamilie sitzt auf Baumwurzeln am Wasser und betreibt Fellpflege

Famili­en­leben der Coypu, bekannter als Nutria (Rolf Dietrich Brecher, CC BY-SA 2.0)

Umgekehrt kann tierische Migration jedoch auch zu einem Verlust an Biodi­ver­sität führen. Das zeigt das Beispiel der Neusee­län­di­schen Vogelwelt. Die Verschleppung von Ratten, Wieseln und Opossums durch den Menschen hat dort zum Aussterben vieler, zum Teil flugun­fä­higer Vogel­arten geführt.

Auch in Deutschland sind neu angesie­delte oder ungewollt verschleppte Arten oft zwiespältig. Das zeigt das Beispiel der Nutria, die ursprünglich aus dem Süden Chiles und Argen­ti­niens stammen und von den dort lebenden Mapuche „koypu“, bzw Coypu (Myocastor coypus) genannt werden. Das sind sehr niedliche, aus Pelztier­farmen entlaufene Tiere, die wo sie in deutschen Parks und Flussauen vorkommen, das Herz aller Spazier­gänger erfreuen. Weniger freuen sich die Wasser­bauer und Deichverbände.

Denn die Nutria haben ähnlich wie die Nordame­ri­ka­ni­schen Bisam (oder engl. muskrat bzw lat. Ondatra zibethicus) die Neigung, ihre Baue nahe der Wasser­linie tief ins Ufer zu graben. Eine sehr effektive Weise, Deiche oder Uferbe­fes­ti­gungen zu unter­mi­nieren. Außerdem vertilgen insbe­sondere die Bisam große Mengen an Wasser­pflanzen und nehmen damit vielen anderen Arten die Lebensgrundlage.

Was also machen? Die Nutria unter­liegen nicht dem Jagdgesetz, sind also kein jagdbares Wild. Vielmehr unter­liegen auch invasive gebiets­fremde Arten dem Schutz, den alle wildle­benden Tiere gemäß § 39 Bundes­na­tur­schutz­gesetz genießen. Das heißt zunächst einmal, dass sie ohne vernünf­tigen Grund nicht getötet oder auch nur „mutwillig beunruhigt“ werden dürfen.

Nun gibt es mit dem Hochwas­ser­schutz und dem Schutz der Arten­vielfalt jedoch – zumindest in manchen Gegenden Deutsch­lands – gute Gründe den Bestand der Nutria und Bisam zu kontrol­lieren. Dies richtet sich dann aber nicht nach dem Natur­schutz­gesetz, sondern nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffen­gesetz. Genau genommen in analoger Anwendung, denn diese Vorschrift ist eigentlich für die ausnahms­weise „Entnahme“ unter Natur­schutz stehender Tiere gedacht. Aller­dings wird argumen­tiert, dass Tiere, die noch nicht einmal unter Natur­schutz stehen, erst Recht nach dieser Vorschrift gefangen oder getötet werden dürfen. Entspre­chend gibt es in den Bundes­ländern Erlasse, die es erlauben, Nutria abzuschießen. Das ist aus oft nicht unkon­trovers, angesichts der Putzigkeit dieser Tiere, angesichts der verhee­renden Auswir­kungen von Nutria­bauten auf Deiche aber auch nachvoll­ziehbar (Olaf Dilling).

 

2021-02-05T00:12:39+01:005. Februar 2021|Allgemein, Naturschutz|

Kfz und Datenschutz

Daten­schutz ist inzwi­schen nichts mehr, das sich nur auf die Privat­sphäre beschränken würde. Zuweilen kommt es daher zu paradoxen Rechts­fragen: Kann jemand, der für eine bestimmte politische Meinung eintritt und sich dafür öffentlich mit anderen Demons­tranten versammelt, anderen verbieten, davon Fotos zu veröf­fent­lichen? Dies ist zumindest keine ganz triviale Frage. Es kommt dann meist darauf an, ob die Person mit dem Foto indivi­duell heraus­ge­griffen wird oder nur als Teil des Demons­tra­ti­onszugs sozusagen „Beiwerk“ ist, wie die Medien­rechtler sagen.

Eine unter Juristen seit Jahren auch heiß umstrittene Frage ist, ob Kraft­fahr­zeuge bzw. deren amtliche Kennzeichen im öffent­lichen Raum fotogra­fiert und auf Fotos verbreitet werden dürfen. Dass Kfz-Kennzeichen seit In-Kraft-Treten der Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) als perso­nen­be­zogene Daten gelten, könnte für eine Einschränkung sprechen. Aber ist das nicht etwas lebens­fremd? Schließlich dienen Kfz dem Verkehr und beherr­schen den öffent­lichen Raum, so dass es kaum mehr möglich wäre, irgendwo Fotos zu machen, ohne nicht eine Ordnungs­wid­rigkeit zu begehen.

Nun, zum einen gibt es in der DSGVO eine Ausnahme für den persön­lichen und familiären Bereich. In den Erwägungs­gründen zur DSGVO wird klarge­stellt, das sie nicht für natür­liche Personen gilt, die rein persön­liche und familiäre Tätig­keiten ausüben. Entge­gen­ge­setzt wird dies Tätig­keiten, die Bezug zu einer beruf­lichen oder wirtschaft­lichen Tätigkeit haben. Wer also als Tourist Fotos von Sehens­wür­dig­keiten macht  und dabei zugleich ein paar Kraft­fahr­zeuge aufnimmt, die davor abgestellt wurden, dürfte auf der sicheren Seite sein. Selbst wenn auf den Fotos Kfz-Kennzeichen zu sehen sind und die Fotos auf sozialen Netzwerken einge­stellt werden, stellt das keinen Verstoß gegen die Persön­lich­keits­rechte der Kfz-Halter dar. Denn auch die Nutzung sozialer Netzwerke und andere Online-Tätig­keiten gelten als Ausnahme, soweit sie von natür­lichen Personen im Rahmen persön­licher und familiärer Tätig­keiten genutzt werden.

Übrigens dürfte auch das Fotogra­fieren und Veröf­fent­lichen der Bilder von Falsch­parkern bei persön­licher Betrof­fenheit unter diese Ausnahme fallen. Denn auch hier geht es nicht um eine beruf­liche oder wirtschaft­liche Tätigkeit. Wenn damit Beweise für Polizei und Ordnungsamt zur Verfügung gestellt werden sollen, kommt zusätzlich auch noch eine weitere Ausnahme in Betracht: Auch die Verar­beitung von Daten durch die zustän­digen Behörden zum Zwecke der Straf­ver­folgung (einschließlich der Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten) und Gefah­ren­abwehr ist nach Art. 2 Abs. 2 d) der DSGVO ausgenommen.

Dessen ungeachtet wäre auch bei Eröffnung des Anwen­dungs­be­reichts der DSGVO die Verar­beitung der Daten zulässig. Denn Art. 6 Abs. 1 Nr. f DSGVO erlaubt die Verar­beitung zur Wahrung der berech­tigten Inter­essen des Verant­wort­lichen oder eines Dritten. Alles andere wäre auch schlicht nicht nachvoll­ziehbar. Schließlich sind Kfz-Kennzeichen dazu da, in Fällen von Unfällen oder Regel­ver­stößen die Möglichkeit zu haben, den Halter darüber zu identi­fi­zieren (Olaf Dilling).

 

 

2021-02-04T12:00:33+01:004. Februar 2021|Allgemein|