Über Olaf Dilling

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Der gesperrte Parkplatz

Nicht nur Ampeln, auch Verkehrs­zeichen können für Unklarheit sorgen. Jeden­falls gibt es eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Schwerin, die dies deutlich macht. Darin geht es um einen großen Parkplatz, der in der Nähe des Bahnhofs gelegen ist. Wegen eines Fußball­spiels und eines dort geplanten Polizei­ein­satzes war der Parkplatz vorsorglich gesperrt worden.

Mit dem Verkehrs­zeichen 250 aus der Anlage 2 zur StVO. Im Volksmund heißt dieses Schild „Durch­fahrt verboten“. Die offizielle Bezeichnung ist dagegen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“. Das Schild war mit Zusatz­zeichen versehen, die darauf hinwiesen, dass die Sperre an einem bestimmten Datum und nur von 15 bis 18 Uhr wirksam sein solle.

Was aus der Beschil­derung nicht hervorging: Ob zu dieser Zeit neben dem Ein- und Ausfahren auch das Parken verboten sein soll. Und tatsächlich standen zur Zeit des Polizei­ein­satzes hier einige Autos, die deshalb abgeschleppt wurden. Da einer der Kfz-Halter seinen Gebüh­ren­be­scheid angefochten hat, musste sich das Verwal­tungs­ge­richt mit der Frage befassen. Und es kam zu dem Schluss, dass das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ tatsächlich neben dem fließenden auch den ruhenden Verkehr betrifft.

In fast allen Fällen ist dies auch verständlich. Denn wie soll man irgendwo parken, wenn man nicht zuerst irgendwie dort hinge­fahren ist. Aller­dings ist dies bei tempo­rären Straßen­sperren nicht ganz so eindeutig. Denn der Autofahrer steckt ja in der Regel nicht drin und kann oft nicht sagen, aus welchen Gründen eine temporäre Sperre ausge­sprochen wird. Das Gericht hatte jedoch sowohl die Anlage zur StVO genau gelesen, in der Fahrzeuge und nicht etwa die Durch­fahrt mit diesen Fahrzeugen verboten ist. Außerdem hat es in den Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien gefunden, dass der Gesetz­geber genau dies gewollt hatte: nämlich auch den ruhenden Verkehr mit diesem Schild zu verbieten.

Wir finden die Entscheidung des Gerichts zwar nachvoll­ziehbar. Aber ganz ehrlich gesagt, im Verkehr mit dem Schild hätten wir ohne Kenntnis der Recht­spre­chung auch nicht gewusst, dass neben dem Durch­fahren auch das Parken verboten ist (Olaf Dilling).

2021-04-12T23:34:39+02:0012. April 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Die doppel­deutige Ampel

Heute rief eine Radfah­rerin in der Kanzlei an, die Ärger mit der Bußgeld­stelle hatte. Nach einem Unfall mit mehrtä­gigem Kranken­haus­auf­enthalt hatte sie der Unfall­gegner angezeigt. Sie sei angeblich bei „Rot“ über die Ampel gefahren. Der entge­gen­kom­mende Kraft­fahrer war links abgebogen und hatte sie dabei erwischt. Aus ihrer Sicht war es, wie sie auch gegenüber der Polizei angegeben hatte, erst „Gelb“ gewesen.

Nun, es wird sich wohl nicht mehr zweifelsfrei klären lassen. Wobei ein zweiter Blick auf deutsche Ampel­schal­tungen (eigentlich „Licht­si­gnal­an­la­gen­schal­tungen“) sich oft lohnt. Eigentlich sollte man denken, dass Ampeln eindeutige Signale geben. Zumindest für eine der zwei Routen, deren Kreuzung sie möglichst konfliktfrei regeln sollen.

Tatsächlich gibt es oft zahlreiche unter­schied­liche und mitunter doppel­deutige Signale: Die Fußgänger müssen schon warten, für die Kfz ist noch grünes Licht (oder wie im Fall der Radlerin: gelb). Noch kompli­zierter ist es, wenn auch noch eine extra Fahrrad­ampel instal­liert ist. Aber als würde das nicht reichen, sind findige Verkehrs­planer in den Behörden auf die Idee gekommen, dass noch weiter optimiert werden kann. Bei Ampeln über mehrspurige Straßen gibt es oft Verkehrs­inseln – und um zu verhindern, dass jemand darauf stehen bleiben muss, sind die Ampeln hier diffe­ren­ziert geschaltet. Manchmal so, dass abbie­gende Kraft­fahrer beim besten Willen nicht erkennen können, ob der entge­gen­kom­mende Fußgänger oder Fahrrad­fahrer nun „grün“ oder „rot“ hat.

Das lädt zu allge­mei­neren Betrach­tungen über Regeln und Optimierung ein: Während Planer und Ökonomen gerne alles optimieren, um noch die letzte 10tel-Sekunde aus einer Ampel­schaltung heraus­zu­holen, setzen Juristen in der Regel eher auf Rechts­klarheit. Denn was nützt die besten Licht­zei­chen­anlage, wenn die Verkehrs­teil­nehmer nicht wissen, auf wen sie dort wann Rücksicht nehmen müssen. Aber auch unter Juristen gibt es Kollegen, die meinen, überall zugunsten von Gerech­tigkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit Ausnahmen schaffen zu müssen. Letztlich geht diese Optimierung zu Lasten der Vorher­seh­barkeit, Trans­parenz und Orien­tie­rungs­funktion recht­licher Entschei­dungen (Olaf Dilling).

2021-04-09T14:36:37+02:009. April 2021|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Unbemannte Flugob­jekte

In Brüssel wird derzeit viel Papier gewälzt. Es soll ein Konzept für den sogenannten „U‑Space“ erarbeitet werden. Gemeint ist der Luftraum für unbemannte Flugsysteme (bzw. unmanned aircraft systems). Mit anderen Worten Drohnen, die vor allem auch in urbanen Räumen einge­setzt werden sollen, um Güter und demnächst vielleicht auch Menschen zu trans­por­tieren. Was weiterhin wie Science Fiction klingt, ist technisch eigentlich schon nahezu ausge­reift. Und auch rechtlich hat sich in der letzten Zeit einiges getan.

So sind bereits Anfang des Jahres als EU-Verordnung neue Regeln für Drohnen in Kraft getreten. Demnach werden Drohnen je nach Größe in verschiedene Risikoklassen einge­teilt, für die unter­schied­liche Regeln gelten. Die Definition der Bereiche, in denen nicht mit Drohnen geflogen werden darf, wie zum Beispiel Privat­grund­stücke, Flugplätze und deren Umgebung, Natur­schutz­ge­biete, bleibt weiterhin von den natio­nalen Gesetz- und Verord­nungs­gebern geregelt.

Das neue Konzept der EU für den U‑Space sieht ebenfalls drei Verord­nungen für den Drohnen­be­trieb vor, die dieser Tage veröf­fent­licht werden sollen. Ziel ist es, dass sowohl Drohnen als auch bemannte Luftfahr­zeuge, also die sogenannten „Lufttaxis“, demnächst sicher im U‑Space fliegen können.

Die neuen zu zivilen Zwecken einge­setzten Drohnen sind nach der Beschreibung der Kommission wahre Wunder­waffen, die sicher und umwelt­freundlich sein sollen. Werden diese akkube­trie­benen „UFOs“ tatsächlich unsere aktuellen Energie- und Kapazi­täts­pro­bleme im Verkehrs­sektor lösen?

Wir haben unsere Zweifel. Für die Mehrheit der urbanen Bevöl­kerung könnte es auch schlicht einen Verlust an Lebens­qua­lität durch viele laute Luftfahr­zeuge bedeuten, die scheinbar unkon­trol­liert durch die Gegend fliegen. Und die nur für wenige Leute einen echten Vorteil bieten. Aber wer weiß, vielleicht werden wir ja doch mal ausnahms­weise positiv von einer Innovation aus dem Verkehrs- und Infra­struk­tur­ressort überrascht (Olaf Dilling).

2021-04-08T00:22:37+02:008. April 2021|Kommentar, Verkehr|