Über Olaf Dilling

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Velosi­chere Schienen, vorher­sehbare Schwellen

Wenn es um die Förderung des Radver­kehrs geht, denken viele Menschen primär an Radwege. Oft gibt es jedoch auch auf den Fahrbahnen Hinder­nisse oder Gefah­ren­stellen, die sich oft mit relativ einfachen Mitteln entschärfen lassen, wenn die Belange des Radver­kehrs präventiv berück­sichtigt werden. So zum Beispiel bei Straßen- oder Werks­bahn­gleisen: Reste von Bahnen, die nicht mehr genutzt werden, können oft ohne große Probleme mit Asphalt oder Beton verfüllt und überdeckt werden.

Schwie­riger ist es, wenn eine Bahn noch oder wieder in Betrieb ist. Doch ein findiges Unter­nehmen aus Thüringen hat hier vor zwei Jahren eine Vorrichtung erfunden, die mit Hilfe einer Gummi­füllung Abhilfe für Fahrräder schafft, ohne die Funkti­ons­fä­higkeit der Straßenbahn zu beein­träch­tigen. Zumindest für „neural­gische“ Punkte, an denen es besonders häufig zu Stürzen und dadurch verur­sachten schweren Unfällen kommt, könnten diese „velosi­cheren Schienen“ Schule machen.

Tunnel mit Straßenbahnschienen und Fahrradfahrern

Was die Haftung angeht, sind Kommunen übrigens in der Regel auf der sicheren Seite, auch wenn sich Fahrrad­un­fälle im Zusam­menhang mit Fahrrad­schienen häufen. Zwar sind die Kommunen als Träger der Straßen­baulast der Gemein­de­straßen in der Regel nach Landes­stra­ßen­recht für ihren Zustand verant­wortlich. Aus der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Gemeinde folgt selbst­ver­ständlich nicht, dass Straßen vollkommen gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen. Die Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs geht vielmehr davon aus, dass eine Haftung erst dann erfolgt, wenn eine Gefahr für den Verkehrs­teil­nehmer nicht vorher­sehbar war. Der dafür entwi­ckelte Maßstab ist relativ streng. So soll eine Gefahr selbst dann noch vorher­sehbar sein, wenn eine Gefahr durch eine unvoll­ständige Maßnahme scheinbar entschärft wurde, etwa durch Verfüllung, aber weitere Gefahr, im Beispiel die Glätte der blank­po­lierten Gleise, andauert.

Entscheidend ist, ob eine Gefahr für einen sorgfäl­tigen Benutzer der Straße nicht oder nicht recht­zeitig erkennbar ist und ob er sich auf sie noch recht­zeitig einrichten kann. So wurde dies im Mai diesen Jahres vom Landge­richt Köln entschieden: Ein Rennrad­fahrer war über eine Schwelle gefahren und hatte sich dabei das Schlüs­selbein gebrochen. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Schwelle an sich ordnungs­gemäß ausge­führt sei und zum Ableiten von Nieder­schlags­wasser nötig sei. Die Straße sei im Übrigen so offen­sichtlich schadhaft, dass der Radfahrer gewarnt gewesen sei und sein Fahrver­halten hätte anpassen müssen.

Die mangelnde Haftung muss jedoch nicht bedeuten, dass eine Kommune nicht ein Interesse haben kann, zur Prävention von Unfällen Maßnahmen zur Sanierung von Gefah­ren­stellen zu ergreifen. Auch für Betroffene, z.B. Fahrrad­ver­bände, kann es sich insofern durchaus lohnen, bei der zustän­digen Behörde einen entspre­chenden Antrag zu stellen. Gerade wenn, wie anfangs beschrieben, inzwi­schen Techniken vorhanden sind, um lange bestehende Probleme mit einem innova­tiven Ansatz zu lösen (Olaf Dilling).

 

2021-09-09T19:18:26+02:009. September 2021|Verkehr|

Entwäs­se­rungs­graben unter Naturschutz

Recht­liche Regelungen können für unter­schied­lichste Inter­essen nutzbar gemacht werden. Gerade aus Anwalts­per­spektive ist das wichtig. Denn Normen sind ein bisschen wie Werkzeuge, die erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie jemand für seine spezi­fi­schen Zwecke einsetzt. Was wie Zweck­ent­fremdung klingt, hat aber auch eine rechts­staat­liche Kompo­nente. Denn Gesetze haben allge­meine Geltung und können gerade deswegen nur begrenzt für bestimmte privi­le­gierte Inter­essen reser­viert werden: Sie sind dafür einfach zu vielseitig anwendbar. Aber manchmal ist dann aber doch der Bogen überspannt.

Ein Beispiel aus dem Wasser- und Natur­schutz­recht: Grund­sätzlich gibt es für Oberflä­chen­ge­wässer aufgrund der Wasser­rah­men­richt­linie ein Verschlech­te­rungs­verbot. So darf der ökolo­gische Zustand eines Gewässers sich nicht durch Eingriffe verschlechtern. Das ist beispiels­weise der Fall, wenn ein Fluss angestaut wird und nicht dafür gesorgt wird, dass Wander­fische weiter in den Oberlauf kommen, etwa durch den Bau einer Fisch­treppe. Denn dadurch wird die Durch­gän­gigkeit des Flusses beeinträchtigt.

Als wir neulich Post von einem Wasser- und Boden­verband bekamen, staunten wir nicht schlecht, in welchem Zusam­menhang wir das Verschlech­te­rungs­verbot wieder­fanden. Denn wir hatten im Zusam­menhang mit der Renatu­rierung eines Feucht­ge­biets bei dem Verband die Hebung des Wasser­standes eines Entwäs­se­rungs­grabens beantragt. Dies sei nicht möglich, so die Antwort des Verbands. Denn bisher befänden sich in dem Graben keine Vorrich­tungen zum Anstauen des Wassers. Und einen Stau zu bauen, sei wegen des Verschlech­te­rungs­gebots EU-rechtlich verboten.

Bekanntlich werden die  Wasser- und Boden­ver­bände in Deutschland von Landwirten dominiert. Sie legen bisher großen Wert auf Entwäs­serung, weniger auf Wasser­ma­nagement oder gar Renatu­rierung. Erwartet hatten wir daher als Antwort eigentlich sinngemäß, dass seit nunmehr Hunderten von Jahren Moore entwässert würden. Dass es den umlie­genden landwirt­schaft­lichen Betreiben schaden könnte, den Wasser­stand zu heben.

Aber tatsächlich lässt sich ein Entwäs­se­rungs­graben nicht so leicht unter Natur­schutz stellen. Denn ein Graben ist ein von Menschen geschaf­fenes Gewässer, für das die Wasser­rah­men­richt­linie zur einge­schränkt gilt. Zudem gibt es in einem Hochmoor­graben gar keine Fische, weil das Wasser dafür viel zu humin­säu­re­haltig ist. Nun, einen Versuch war es wert. Manchmal wird dann aber doch deutlich, dass sich das Recht nicht für jeden belie­bigen Zweck einspannen lässt (Olaf Dilling).

2021-09-08T00:18:58+02:008. September 2021|Naturschutz, Wasser|

Mühen der Ebene: Nationale Moorschutz­stra­tegie veröffentlicht

Hochmoorsee

In Deutschland wurden im Jahr 2019 6,7 Prozent der Treib­haus­gas­emis­sionen aufgrund der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwäs­se­rungs­maß­nahmen und Torfnutzung freige­setzt. In absoluten Zahlen geht es um ca. 53 Millionen Tonnen Kohlen­dioxid-Äquivalent.  Das entspricht in etwa einem Drittel der Emissionen, die private Haushalte durch Wärme, Strom und Verkehr verur­sachen. Dabei sind überhaupt nur ca. 4% der Gesamt­fläche in Deutschland Moorböden, für landwirt­schaft­liche Zwecke eine ohnehin wenig ertrag­reiche Bodenart.

Schon diese Zahlen zeigen, dass es sich lohnt, sich auf Moorschutz zu fokus­sieren, zumal dies auch große Vorteile für Biodi­ver­sität und Wasser­haushalt bietet. Es geht  Trotz all diesen guten Gründen war der Weg der im Koali­ti­ons­vertrag der Bundes­re­gierung geplanten Natio­nalen Moorschutz­stra­tegie mit Steinen bzw Knüppeln gepflastert. Insbe­sondere war das Bundes­mi­nis­terium für Ernährung und Landwirt­schaft (BMEL) der Auffassung, dass es nur um solche Moore gehen solle, die nicht land- oder forst­wirt­schaftlich genutzt werden. Aus nahelie­genden Gründen hatte es Proteste von Bauern­ver­bänden gegeben, die weitere Einschrän­kungen für die landwirt­schaft­liche Nutzung befürch­teten. Daher ließ die zuständige Minis­terin Klöckner Anfang August diesen Jahres die Verhand­lungen platzen und gab dem Umwelt­ressort dafür die alleinige Schuld.

Aller­dings ist die Position des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums, eine umfas­sende Strategie auch für genutzte oder degra­dierte Moorböden zu entwi­ckeln nur allzu verständlich. Angeblich hatte es auch Kompromiss- und Gesprächs­an­gebote gegeben, die seitens des BMEL nicht wahrge­nommen worden waren. Gerade unter dem Gesichts­punkt des Klima­schutzes. Denn es gibt aktuell kaum noch intakte, nicht genutzte Moore. Laut dem Bundesamt für Natur­schutz werden heute etwa 90 % der Moorböden genutzt, davon etwa die Hälfte als Grünland und gut ein Zehntel als Wald, der Rest als Acker­fläche. Ein Großteil des Poten­tials für Klima- und Biodi­ver­si­täts­schutzes wäre insofern verloren gewesen.

Heute ist die Nationale Moorschutz­stra­tegie dennoch veröf­fent­licht worden. Aller­dings nur in der Verant­wortung des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums. Ein wichtiger Punkt in der Strategie sind die wasser­wirt­schaft­lichen Rahmen­be­din­gungen und insbe­sondere die Neuori­en­tierung der Rolle der Wasser- und Boden­ver­bände. Bisher hatten sie ihre Aufgabe vor allem in der Entwäs­serung und in der Verbes­serung der Vorflut gesehen. Demge­genüber soll nach Auffassung des Umwelt­bun­des­mi­nis­te­riums in Zukunft stärker auf Klima­schutz und Klima­an­passung geachtet werden. Mit anderen Worten, durch Wieder­vernässung bzw. Erhöhung des Grund­was­ser­spiegels müssen Moorböden erhalten werden und die Trockenheit der letzten Jahre ausge­glichen werden. Aller­dings ist das bei vielen der Verbände, die meist von Landwirten dominiert werden, noch nicht überall angekommen. Und auch das deutsche und Europäische Wasser­recht priori­siert in viele Fällen Entwäs­serung über Wieder­vernässung und „Retention“ also das Zurück­halten von Wasser (Olaf Dilling).

Wenn Sie Fragen haben zum recht­lichen Rahmen der Moorre­natu­rierung oder des Hochwas­ser­schutzes, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

2021-09-02T09:53:30+02:002. September 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|