Über Dirk Buchsteiner

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Die Haftung des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten – ein weites Feld?

Was Aufgaben des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten sind, sagt uns § 54 BImSchG: Hiernach berät Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte den Betreiber und die Betriebs­an­ge­hö­rigen in Angele­gen­heiten, die für den Immis­si­ons­schutz bedeutsam sein können. In diesem Zusam­menhang ist der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umwelt­freund­licher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungs­ge­mäßen und schad­losen Verwertung der beim Betrieb entste­henden Abfälle oder deren Besei­tigung als Abfall sowie zur Nutzung von entste­hender Wärme, und auch auf umwelt­freund­liche Erzeug­nisse, einschließlich Verfahren zur Wieder­ge­winnung und Wieder­ver­wendung, hinzu­wirken. Zudem wirkt er bei der Entwicklung und Einführung umwelt­freund­licher Verfahren und Erzeug­nisse mit. Der Aufga­ben­ka­talog von § 54 BImSchG hört hier noch nicht auf. Zu Recht wird der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte daher als „Garant des Sachver­stands“ oder „immis­si­ons­schutz­recht­liches Gewissen“ bezeichnet.

Doch was ist, wenn etwas schief­läuft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Kann der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte haftbar gemacht werden, wenn der seinen vielen Aufgaben nicht gerecht wird? In der Regel nicht. 

In dem Fall, kann ihn allein der Anlagen­be­treiber zur Erfüllung der Aufgaben anhalten. Nur ihm gegenüber bestehen die Pflichten und als Arbeit­nehmer haftet er im Arbeits­ver­hältnis wie jeder Angestellte. Aller­dings wären wohl die Grund­sätze der gefahr­ge­neigten Tätigkeit zu berück­sich­tigen. Die Behörde kann daher die Aufga­ben­er­füllung des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragen weder Anlagen­be­treiber noch vom Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten selbst verlangen. Als schärfte Maßnahme kann sie jedoch eine Abberufung durch­setzen. Spezi­fische Verant­wort­lich­keiten treffen den Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten gegenüber Dritten also nicht. So sind Pflicht­ver­säum­nisse des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht straf- oder bußgeld­be­wehrt. Der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte sollte aller­dings besten­falls dafür Sorge tragen, den Anlagen­be­treiber vor einer etwaigen Haftung (also vor OWi- bzw. Straf­ver­fahren) und Ansprüchen Dritter zu schützen. Als tauglicher Täter im Bereich Ordnungs­wid­rig­keiten und im Straf­recht kommt der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte mangels eigener Entschei­dungs- und Weisungs­rechte in der Regel selbst nicht in Betracht. Für den Fall jedoch, dass die Geschäfts­leitung einem Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten zusätz­liche Entschei­dungs- und Weisungs­rechte einräumt, trägt er damit mögli­cher­weise selbst einen Teil der Unter­neh­mens­lei­tungs­ver­ant­wortung. In diesem Fall könnte eine Haftung in Frage kommen. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-07T02:01:20+02:007. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Illegaler Anlagen­be­trieb – was nun?

Die Haftung lauert überall: Schon die Nicht­be­achtung bußgeld­be­währter Vorschriften reicht aus und es könnte Ärger mit der Behörde geben. Größeres Ungemach könnte jedoch drohen: Was ist, wenn man im (sehr dichten und zugewu­chertem) Dschungel der umwelt­recht­lichen Vorschriften ein wenig mehr den Überblick verloren hat? Hier drei Beispiels­fälle: Die Geschäfts­leitung eines Unter­nehmens plant eine Erwei­terung und denkt zwar über eine Geneh­migung nach, meint aber keine zu brauchen und startet durch, weil die Lage für das Produkt, das man herstellt, günstig ist. Die Geschäfte eines Contai­ner­dienstes laufen, die Fahrzeug­flotte ist gut unterwegs und irgendwo muss vielleicht auch mal schnell der eine oder andere Abfall zwischen­ge­lagert und sortiert werden. Einen Platz hat man schließlich dafür – eine Geneh­migung nicht. Vielleicht tragen bei einem Chemie­un­ter­nehmen Prozess­op­ti­mie­rungen Rechnung und der Anlagen­be­trieb läuft quali­tativ effizi­enter und schafft nun mehr Output. Alles nicht so schlimm?

Es kommt darauf an, sagt der Jurist. In diesen Beispiels­fällen sollte man die Rechnung gegebe­nen­falls nicht ohne die zustän­digen Behörden machen. Aus § 20 Abs. 2 Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) folgt schließlich, dass die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erfor­der­liche Geneh­migung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, still­zu­legen oder zu besei­tigen ist. Die Luft für die Behörde ist bei dieser Sollvor­schrift dünn, keine andere Entscheidung zu treffen. Die Rede ist von illegalem Anlagen­be­trieb – was übrigens auch nach § 327 Straf­ge­setzbuch (StGB) – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – eine Straftat ist. Es droht also die Still­legung, schlimms­ten­falls sogar die Besei­tigung (und der Total­verlust von Inves­ti­tionen) und auch Ermitt­lungen der Staats­an­walt­schaft mit ungewissem Ausgang.

Auch wenn die Luft dünn ist, heißt es für den Anlagen­be­treiber: Tief durch­atmen und nicht den Kopf verlieren. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Bereits hier erscheint fachliche aber auch recht­liche Unter­stützung geboten, um etwaige behörd­liche Schreiben besser einzu­ordnen. Worum geht es? Wie weit würde die Still­legung reichen? Macht es einen Unter­schied, dass man bereits in einem Geneh­mi­gungs­ver­fahren ist? Sollte jedoch bereits die Still­legung (und z.B. im Beispielsfall 2 auch eine abfall­recht­liche Beräumung) angeordnet worden sein, ist Schnel­ligkeit gefragt. Die Aufgabe ist dann, den entspre­chenden Bescheid rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen, um hier Auswege aufzu­zeigen und auch um Zeit zu gewinnen. Wie wir es vom Volksmund kennen, wird nicht alles immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt erst Recht für die Frage, ob die Staats­an­walt­schaft einge­schaltet wird – gerade dies ist seltener der Fall, als man denken mag. Aller­dings muss man mitunter auch ein Gericht einschalten (sog. einst­wei­liger Rechts­schutz). Vielleicht ist die Sachlage „atypisch“, vielleicht verkennt die Behörde die einschlägige Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Vielleicht ist die Anlage bei genauerer Betrachtung gar nicht geneh­mi­gungs­be­dürftig, weil z.B. die vermeint­lichen Abfälle, deren Lagerung als illegal angesehen wird, tatsächlich keine mehr sind (§ 5 KrWG). Entscheidend wird zudem sein, Fehler einzu­sehen, aus ihnen zu lernen und zielori­en­tiert an deren Lösung zu arbeiten – dies geht nur mit guten Partnern an der Seite. Dann ist auch im Falle von Zwangsgeld vielleicht noch nicht das Ende aller Tage angebrochen. (Dirk Buchsteiner)

Der Betriebs­be­auf­tragte für Abfall – Das unbekannte Wesen?

Sie sind wichtig, müssen fachkundig sein und sich regel­mäßig fortbilden und es gibt mittler­weile sicherlich fast 3.000 von ihnen in Deutschland. Die Rede ist nicht von Anwälten (davon gibt es nämlich 165.776). Die Rede ist hier von den Betriebs­be­auf­tragten für Abfall oder kurz: den Abfallbeauftragten.

Doch wer sind diese unbekannten Wesen? Der Blick ins Gesetz hilft: Das Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) verpflichtet Betreiber von Anlagen, im Sinne von Anhang 1 der 4. BImSchV, bei denen pro Kalen­derjahr mehr als 100 Tonnen gefähr­liche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefähr­liche Abfälle anfallen, sowie die weiteren dort aufge­führten Anlagen­be­treiber (z.B. Deponien, Kranken­häuser, Abwas­ser­be­hand­lungs­an­lagen) zur Bestellung eines (vom Grundsatz her) betriebs­an­ge­hö­rigen Betriebs­be­auf­tragten für Abfall, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlagen oder die Bedeutung der abfall­wirt­schaft­lichen Tätigkeit aus den im Gesetz genannten Gründen erfor­derlich ist. Die Einzel­heiten der Bestel­lungs­pflicht sind in der Abfall­be­auf­trag­ten­ver­ordnung (AbfBe­auftrV) geregelt.

Der Betriebs­be­auf­tragte ist ein Selbst­re­gu­lativ der abfall­erzeu­genden bzw. entsor­genden Betriebe. Er ist kein „Hilfs­sheriff“ der Behörde, aber ein Hilfs­organ des Anlagen­be­treibers. Ausgehend vom Regelungsziel des § 59 KrWG ist er für die Erhaltung der Umwelt, konkre­ti­siert auf die Abfall­ver­meidung, ‑verrin­gerung, ‑verwertung und ‑besei­tigung zuständig und ist damit auch eine Art „Anwalt der Umwelt“. Vielfach ist beim Betriebs­be­auf­tragten für Abfall auch von einem  „Umwelt­schutz­ge­wissen“ einer Anlage die Rede. Das macht die Sache manchmal gar nicht so einfach.

Für die Bestellung als Abfall­be­auf­tragter bedarf es natürlich der entspre­chenden Eignung. So müssen die Anfor­de­rungen an die Fachkunde laut § 9 Absatz 1 der AbfBe­auftrV erfüllt sein. Beruf­liche Quali­fi­kation, Berufs­er­fahrung und Teilnahme an Lehrgängen sind die Grund­vor­aus­setzung. Zudem besteht für Abfall­be­auf­tragte eine konti­nu­ier­liche Fortbil­dungs­pflicht. Mindestens alle zwei Jahre ist ein behördlich anerkannter Lehrgang zu besuchen. Bei solchen Lehrgängen sind Kennt­nisse des Abfall­rechts und der Abfall­technik (u. a. Recht, Arbeits­schutz, Haftung, Entsorgung) sowie Kennt­nisse über die Position des Abfall­be­auf­tragten (Rechte, Pflichten, Bestellung) zu vermitteln.

Seit mehreren Jahren schule ich Abfall­be­auf­tragte regel­mäßig in Grund­lehr­gängen und Fortbil­dungen z.B. für die IWA Ingenieur- und Beratungs­ge­sell­schaft mbH (nächster Termin am 27.05.2024) und in einem Komplett­se­minar „Fortbildung betrieb­licher Umwelt­schutz“ an zwei vollen Tagen für die Handels­kammer Hamburg (am 28.–29.05.2024). (Dirk Buchsteiner)

2024-05-24T21:10:12+02:0024. Mai 2024|Allgemein|