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Über Dirk Buchsteiner

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re|Adventskalender Türchen 6: Gutes aus der Region, Umsetzung RED III und Windkraft

Im Rahmen des Adventskalenders führt uns der Weg heute in meine alte Heimatstadt – nach Hannover.

Die Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH hatte mich sehr freundlich eingeladen, um im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Akteursforum Windenergie“ rechtlichen Input zu liefern. Die Themen des Forums waren topaktuell: In der Region Hannover steuert das Sachliche Teilprogramm Windenergie 2025 auf das Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung hin. Gerade auf der Planebene nimmt man den Ausbau der Windenergie sehr ernst, doch nicht nur die Rechtsprechung (allen voran das OVG Lüneburg) und auch die Politik („ein Federstrich des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zur Makulatur“) machen es nicht einfach. Dies gilt besonders, wenn man den Ausbau und den Artenschutz und die öffentliche Meinung unter einen Hut bekommen will. Aus der Gemeinde Wedemark gab es ein interessantes Beispiel zur kommunalen Positivplanung und die Stadt Barsinghausen (von Insidern auch „Basche“ genannt) zeigt, dass es beim Thema Energiewende mit und durch die BürgerInnen ganz schön was drauf.

In diesem spannenden Rahmen durfte ich heute über die RED III berichten, zu Beschleunigungsgebieten sprechen und den Blick in die Glaskugel wagen, was denn so noch im Bereich der Umsetzung kommen mag. Zwar mit Kanzleisitz in Berlin, so bin ich aus familiären Gründen des Öfteren in der Region und kann sogar beim Schreiben dieser Zeilen die Signalfeuer im Vorranggebiet Arpke-Dollbergen (fast) in der Ferne leuchten sehen.

Der Ausbau der Windenergie ist alternativlos. Diese Erkenntnis darf nicht verwässert werden, selbst wenn zuletzt bei einer Sachverständigenanhörung zum RED-III-Umsetzungsgesetz wieder breite Lügen über die Windkraft kolportierte werden, dass einem die Haare zur Berge stehen. Klar, wenn man schon den Klimawandel negiert und meint, dass mehr CO2 besser für die Umwelt sei… Die Alternativlosigkeit gilt nicht zuletzt auch, wenn man erkennt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien Klimaschutz ist und dies dann ebenso Artenschutz darstellt. Lapidar könnte man sagen: irgendwo müssen die Windräder schließlich hin. Von einem Paradigmenwechsel von der Negativplanung zur Positivplanung war bereits durch den Erlass des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) die Rede. Die EU-Notfallverordnung brachte uns § 6 WindBG und erleichterte Genehmigungen dank Verfahrensstraffung (doch nur noch bis zum 30.06.2025!). Wie geht es nun nach der RED III weiter? Die Botschaft ist klar, wir müssen mehr tun und es muss schneller gehen. Es geht also sowohl um Quantität als auch um eine zeitliche Komponente. Vorgaben der EU-Notfallverordnung sollen nun verstetigt werden. Im Grunde geht es darum, dass in Beschleunigungsgebieten bei deren Ausweisung – also auf Planebene – eine Abarbeitung von Umweltbelangen erfolgt und Minderungsmaßnahmen festgesetzt werden, damit es im Genehmigungsverfahren dann schneller gehen kann. Im Genehmigungsverfahren soll man in den Genuss einer Vereinbarkeitsvermutung mit bestimmten europäischen Umweltvorgaben des Habitatschutz-, des Artenschutz- und des Wasserrechts kommen. Unklarheiten bei Ausweisungskriterien machen es schon auf Planebene nicht einfach. Dies gilt insbesondere für die Datengrundlage. Zur Achillesferne könnte sich dann auf der Projektebene das vorgesehene Screening (die Überprüfung) entwickeln. Begriffliche Ungetüme wie „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ müssen dann durchaus noch näher konturiert werden. Das Ziel ist schließlich die Beschleunigung. Schlimmstenfalls könnten ansonsten Beschleunigungseffekte dann doch verpuffen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Schauen wir mal, wie es hier weitergehen wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-12-11T21:29:49+01:0011. Dezember 2024|Erneuerbare Energien, Windkraft|

re Adventskalender Tür 3: Von Lehrgängen, Kaffee, Suppenkoma und einem engagierten Dozenten

Im Rahmen des Adventskalenders geht es heute um eine besondere Tätigkeit, die mir immer viel Spaß bereitet: Die Rede ist von Lehrgängen, die ich als juristischer Dozent betreue. Ein herzlicher Dank geht diesbezüglich an die IWA Ingenieur und Beratungsgesellschaft mbH, die diese Lehrgänge stets mustergültig organisiert und mit der ich seit vielen Jahren hervorragend zusammenarbeite und die ich immer wieder unterstützen darf. Dieses Tätigkeitsfeld ist im Newsletter bereits  hier angesprochen worden. Neben der regulären Mandatsarbeit und einer umfassenden Beratungspraxis im Umweltrecht, der Anlagenzulassung und dem Abfallrecht – die ich sehr liebe – ist es für mich schön, Menschen zu schulen und fortzubilden. Und das mache ich in der Tat öfter. Es geht um Schulungen und Lehrgänge beispielsweise nach EfbV, AbfAEV und für Betriebsbeauftragte für Abfall, oder für Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragte.

„Haben Sie schon alle einen Kaffee? Sie brauchen ihn!“ heißt es dann mit einem Schmunzeln zum Start. Dies spielt tatsächlich mit der oft prävalenten Angst, dass Jura doch oft als trocken und langweilig wahrgenommen wird. Zumal die Teilnahme an Lehrgängen oftmals keine freiwillige Angelegenheit ist. Dies ist daher vielfach die emotionale Ausgangslage, der man sich in der Regel um 8.30 Uhr morgens in einem Seminarraum oder vor der Kamera gegenübersieht.  Zu der Frage, ob ein Lehrgang „funktioniert“, der „Stoff“ verstanden wird und die TeilnehmerInnen nicht eindösen, kommt es auch darauf an, wie man die Themen KrWG, BImSchG oder WHG und den bunten Strauß an Verordnungen oder anderen rechtlichen Regelungen anschaulich und verständlich transportiert. Zivilrechtler sprechen gerne vom Empfängerhorizont, wenn es darum geht Willenserklärungen auszulegen. Dies gilt jedoch erst recht bei juristischen Vorträgen. Statt mit textlichen „Grabplatten“, die auch TeilnehmerInnen sprichwörtlich erschlagen können, kann man selbst komplizierte rechtliche Grundlagen auch ansprechend darstellen. Dynamische Folien und Bilder sagen dann tatsächlich manchmal mehr aus als die 1000 Worte und wenn man das Thema Circular Economy tatsächlich animiert als Kreislauf visualisiert, versteht man plötzlich die Zusammenhänge und Abhängigkeiten, die Abfallhierarchie und auch den Vorrang der stofflichen Verwertung vor der sonstigen Verwertung gleich viel besser. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, was die EU mit ihrem Kreislaufwirtschaftsaktionsplan bezweckt und warum auf den ersten Blick obskur scheinende Regelungen wie die „Empowering Customers for the Green Transition“-Richtlinie dann doch für die Abfallwirtschaft von Interesse sein sollten – genauso wie übrigens Fragen des Ökodesigns und der Lieferketten… Kreislaufwirtschaft ist Klimaschutz und im Endeffekt soll jeder mitgenommen werden. Das sagt auch der Green Deal. Das ist auch das Ziel eines engagierten Dozenten. Dann ist Jura plötzlich alles andere als trocken.

Natürlich kann man es nicht immer allen recht machen. Doch am praktischen Fall orientiert und ausgeschmückt mit Kuriosem aus der Rechtsprechung und der Anwaltspraxis holt man die Teilnehmer dann doch auch bei komplexen Rechtsfragen dort ab, wo sie sind: Bei den eigenen Erfahrungen und den Sorgen und Nöten. Lehrgänge dienen dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung und wenn man dies anschaulich macht, wird auch verständlich, warum oftmals Genehmigungsverfahren zu lange dauern oder warum die Gewässerqualität in Deutschland für alle, die Abwässer einleiten müssen, gerade im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie der EU eine offene Flanke darstellt. Schließlich setzt die Fach- und Sachkunde voraus, auch über den Tellerrand zu blicken – selbst wenn dies manches Mal nach dem Mittagessen im Suppenkoma der TeilnehmerInnen dann doch etwas schwieriger wird. Bei Haftungsfragen und Problemen mit dem und im Anlagenbetrieb sind dann alle hellwach. Denn Ordnungswidrigkeiten sind oft schneller verwirklicht, als man denkt.

Das Lehrgangsjahr geht nun langsam zu Ende. So steigt bereits die Vorfreude auf weitere spannende Lehrgänge mit vielen interessanten TeilnehmerInnen und vielleicht laufen wir, geschätzte Leserschaft, uns ja mal über den Weg… (Dirk Buchsteiner)

2024-12-05T14:46:44+01:005. Dezember 2024|Allgemein|

Auf der Zielgeraden zur Verpackungsverordnung – PPWR

Verpackungsverordnung? Das war doch das, was wir hatten, bevor es das Verpackungsgesetz gab? Wer so denkt, liegt leider doch daneben. Es geht um die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR). Hier gibt es nun aktuelle Bewegung. Am 27.11.2024 hat nun das Europaparlament dem Entwurf zugestimmt. Zu erwarten ist, dass es im Rat zeitnah weitergehen wird und auch dieser zustimmt.


Zwar war eigentlich schon im März eine Einigung erzielt worden und das Parlament hatte bereits im April dieses Jahres zugestimmt. Doch dann kam es noch anders und es wurden neue Punkte ergänzt. Nun wurde die finale Fassung angenommen. Damit befindet sich das Rechtsetzungsverfahren auf der Zielgeraden, vermutlich kommt die Verordnung noch in diesem Jahr.

Die Verpackungsverordnung ist ein Bestandteil des Green Deals sowie des CEAP (Circular Economy Action Plan), also jenem Fahrplan, wie die EU in den nächsten Jahren weniger Abfälle, mehr Recycling und den Schutz unserer Ressourcen erreichen möchte. Im Kern geht es bei der Verordnung um die Reduzierung von Verpackungsabfällen. Dies soll erzielt werden durch Designanforderungen für recycling-orientierte Verpackungen und die Verwendung von Post-Consumer-Recyclingmaterial (PCR). Gefördert wird auch die Implementierung nachhaltigerer Verpackungslösungen durch ökomodulierte EPR-Systeme (Erweiterte Herstellerverantwortung), die Unternehmen dazu anregen sollen, umweltfreundlichere Verpackungen herzustellen. 2030 müssen alle Verpackungen auf dem EU-Markt wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recyclingfähig sein. Warten wir’s ab, ob das gelingen wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-29T16:10:17+01:0029. November 2024|Allgemein|