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Über Dirk Buchsteiner

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COP 29: UN-Klimakonferenz in Baku – Streit und Verlängerung – Ausgang offen

Seit dem 11.11. findet die 29. UN-Klimakonferenz (COP 29) in Aserbaidschans Hauptstadt Baku statt. Aufgrund der schwierigen Verhandlungen geht es in die Verlängerung. Zum eigentlich planmäßigen Ende liegt zwar der Entwurf für Abschlusstexte vor. Dieser sorgte jedoch für große Empörung. Streitpunkt sind hier maßgeblich die finanziellen Hilfen für Entwicklungsländer. Ein Vorschlag über 250 Milliarden Dollar wurde als „trauriger Witz“ bezeichnet. Entwicklungsstaaten fordern hingegen Summen in Billionenhöhe.


Seit bald 30 Jahren treffen sich auf der UN-Klimakonferenz jedes Jahr fast 200 Staaten. Es gab zu der diesjährigen auch durchaus (berechtigte) Kritik daran, die Konferenz in Baku auszurichten, also in einem Petrostaat, dessen Exporterlöse zu 90 Prozent auf Öl und Gas kommen.

Ein wichtiger Kritikpunkt in diesem Jahr ist zudem, dass wichtige Beschlüsse der Klimakonferenz in Dubai im Vorjahr in dem Textentwurf nicht wörtlich aufgenommen wurden. Druck gab es wohl seitens anderer Petrostaaten, die sich auch am Thema Geschlechtergerechtigkeit störten. Im Kern geht es um die Bejahung des Bekenntnisses zur Abkehr von Öl, Gas und Kohle, die Verdreifachung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und die Verdoppelung der Energieeffizienz bis 2030. Dazu scheint man sich nicht durchringen zu können.

Wir erinnern uns: Im Rahmen des Pariser Abkommens von 2015 einigten sich 194 Länder darauf, die durchschnittliche globale Temperaturänderung bis zum Ende des Jahrhunderts deutlich unter 2 Grad Celsius und so nahe wie möglich an 1,5 Grad Celsius zu halten. Zu diesem Zweck vereinbarten sie, national festgelegte Beiträge (NDCs) einzureichen, die ihre individuellen Emissionsreduktionsziele darstellen. Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die EU verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dieses Ziel ist rechtsverbindlich.

Die EU übt nach Pressemitteilungen nun scharfe Kritik am aktuellen Beschlussentwurf. „Ich werde es nicht schönreden“, sagte der designierte EU-Klimakommissar Wopke Hoekstra auf einer Pressekonferenz in Baku. „Er ist in seiner jetzigen Form absolut nicht akzeptabel.“ Entwicklungsländer und viele Beobachter kritisieren allerdings, dass die EU und andere Industriestaaten in dem am Morgen veröffentlichten Textentwurf bislang keine konkrete Summe nennen, die sie bereit sind, in den kommenden Jahren an Geldern für ärmere Länder in der Klimakrise bereitzustellen. Dies führt auch zu Kritik an der EU. Kommt es zu keiner Einigung beim Thema Geld, könnte damit die ganze Konferenz scheitern.

Mit der „Deklaration zur Eliminierung von Methan aus organischen Abfällen“ liegt jedoch erstmals eine politische Erklärung vor, die den Zusammenhang zwischen Klimaschutz und Abfallwirtschaft anspricht. Deutschland ist dieser Deklaration beigetreten. Der Fokus liegt auf globalen Aktivitäten zur Methanminderung durch die Abfallwirtschaft, auf eine bessere Finanzierung und auf Synergien mit anderen wichtigen Umwelt- und Entwicklungszielen, insbesondere Bodenschutz und Ernährungssicherheit. Die Erklärung flankiert zudem Arbeiten des Global Methane Pledges (GMP), der weltweiten Initiative, die Methanemissionen aus den Sektoren Landwirtschaft, Energie und Abfall bis 2030 um 30 Prozent im Vergleich zu 2020 zu senken.

Mit Blick auf die Klimaziele ist es daher angezeigt, mehr Anstrengungen für die Verringerung von organischen Abfällen, Bioabfällen oder Lebensmittelabfällen auf Deponien sowie deren haushaltsnahe Sammlung und Verwertung zu unternehmen, heißt es dazu auch aus dem Bundesumweltministerium. Deutschland ist durch die Einführung des Deponieverbots für unvorbehandelte, biologisch abbaubare Siedlungsabfälle hier schon ein großes Stück bei der Methanminderung weitergekommen. Andere Staaten sollen hier nachziehen. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-22T20:20:25+01:0022. November 2024|Allgemein|

FFH und Mähwiesen: EuGH fordert Deutschland auf zu mehr Schutz auf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil gestern (siehe hier) in der Rechtssache C‑47/23 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie verstoßen hat, weil sie es allgemein und strukturell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der durch das Natura‑2000-Netz geschützten Lebensraumtypen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) des Anhangs I der Habitatrichtlinie in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen.

Allgemein und strukturell versäumt hat die Bundesrepublik zudem, der Kommission aktualisierte Daten zu den Lebensraumtypen 6510 und 6520 in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu übermitteln.

Etwas allgemein und strukturell zu versäumen, das ist schon starker Tobak. Das Versäumnis Deutschlands, keine solchen geeigneten Maßnahmen zu treffen, werde durch signifikante Flächenverluste dieser Lebensraumtypen in diesen Gebieten, das Fehlen einer gebietsspezifischen Überwachung dieser Lebensraumtypen sowie das Fehlen rechtsverbindlicher Schutzmaßnahmen gegen Überdüngung und zu frühe Mahd in diesen Gebieten belegt, so die Luxemburger Richter.

Der NABU e.V. hatte dieses Vertragsverletzungsverfahren – quasi als Whistleblower – bei der Kommission ins Rollen gebracht und darauf hingewiesen, dass es um die streng geschützten Mähwiesen in Deutschland vielfach schlecht bzw. sehr schlecht steht. Viel konnte die Bundesrepublik dagegen dann auch nicht vorbringen.

Im Kern wird anhand dieser Entscheidung erneut deutlich, dass mit der Kommission und dem EuGH hinsichtlich des Schutzes von FFH-Gebieten nicht zu spaßen ist. Der EuGH stellte nun auch fest, dass die in Deutschland durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend gebietsspezifisch, regelmäßig und konsequent sind, um sie als geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie ansehen zu können. Hier wird in Bezug auf die Mähwiesen nachgebessert werden müssen. Doch sehr wahrscheinlich nicht nur hier: Der Schutz der Biodiversität wird sicherlich noch vermehrte Anstrengungen benötigen. Dies wird auch Auswirkungen auf die Zulassung von Vorhaben haben. So sind die Themen UVP und FFH bereits jetzt schon Pflicht und Kür des Turnens am umweltrechtlichen Hochreck. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-15T19:10:30+01:0015. November 2024|Allgemein|

Alles Abfall oder? Das Ende vom Abfallende für mineralische Abfälle?

Kreislaufwirtschaft ist Klimaschutz, weil Ressourcenschutz Klimaschutz ist. Die Circular Economy ist daher auch eine der beiden Säulen des Green Deal der EU, um Europa bis 2050 zu einem klimaneutralen Kontinent zu machen. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft muss es als wesentlichen Baustein “Nebenprodukte” geben dürfen, also der Weg am Abfallrecht vorbei muss tatsächlich offenstehen. Der Weg ist oftmals entweder zu oder in der Praxis so steinig, dass man ihn kaum zu beschreiten wagt. Zudem müssen für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft Abfälle auch das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. Dies sollte zudem dem Hof des Behandlers möglich sein. Diese einfache Erkenntnis ist jedoch in der Praxis oft getrübt. So ist Interesse daran, Stoffe und Gegenstände schnell ins Abfallrecht gelangen und in diesem System so lange wie möglich verbleiben zu lassen stärker, als die klare Zielvorgabe der Abfallrahmenrichtlinie und § 4 und 5 KrWG. Dabei heißt es doch eigentlich Kreislaufwirtschaftsgesetz und nicht mehr Abfallgesetz? Jährlich fallen in Deutschland mehr als 200 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Insbesondere im Lichte der doch ziemlich verqueren Ersatzbaustoffverordnung und teuren mineralischen Ersatzbaustoffen, die nicht einmal öffentliche Auftraggeber wollen, interessiert die Praxis, wann mineralische Abfälle, mit Abstand größte Massestrom an Abfällen das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. § 5 Abs. 2 KrWG enthält eine bisher ungenutzte Verordnungsermächtigung, um die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Dabei hatte es Anfang des Jahres noch ganz gut ausgesehen.

Die nun scheidende Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, konkretisierte Kriterien zur Erreichung des Abfallendes für bestimmte Sekundärstoffströme zu erarbeiten. In Umsetzung dieses Ziels hatte sich das BMUV dazu entschlossen, entsprechende Kriterien für mineralische Ersatzbaustoffe festzulegen, die aus der Aufbereitung mineralischer Abfälle stammen und bei deren weiterer bestimmungsgemäßer Verwendung die Abfalleigenschaft ausgeschlossen werden kann. Diese Abfallende-Verordnung sollte im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, dass mineralische Ersatzbaustoffe effektiver im Kreislauf geführt werden. Wir erinnern uns: auch die Ersatzbaustoffverordnung war als Charmeoffensive für mineralische Ersatzbaustoffe gestartet. Endlich mehr Akzeptanz! Gleichzeitig sollte die Vermarktung von MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte gefördert werden. Das BMUV hatte im Januar 2024 ein Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe vorgelegt. Seitdem war nichts weiter passiert. Zumindest ging es nicht weiter. Mit dem gestrigen Aus der Bundesregierung ist zu erwarten, dass auch dieses Projekt (wie einige andere) auf der Strecke bleiben wird.

In der Rubrik „steckengebliebene Verfahren“ wird eine solche End-of-Waste-Verordnung natürlich keinen vorderen Platz einnehmen. Andere Themen sind für die Zwischenzeit im parlamentarischen Limbus sicherlich wichtiger. Eine zukünftige Bundesregierung sollte dieses Thema jedoch auf die Agenda setzen, damit auch hier dringend benötigt Hilfestellung und Klarheit für die Praxis erzielt werden kann. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-07T18:11:55+01:007. November 2024|Abfallrecht, Industrie, Umwelt|