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Seit 01.01.2025 neue Abfall­codes für die Verbringung von E Schrott

Abfall­ver­bringung ist ein sehr risiko­reicher Rechts­be­reich. Fehler passieren schnell, daher ist es notwendig – wenn man mit diesem Bereich zu tun hat – auch am Ball zu bleiben. Mit dem Jahres­wechsel gibt es nun seit dem 01.01.2025 für die grenz­über­schrei­tende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altge­räten neue Codes.

Für Verbrin­gungen innerhalb der EU bleiben zunächst übergangs­weise (bis zum 31.12.2026) die OECD-Codes GC010 und GC020 anwendbar; ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter diese Codes fallen, dürfen zwischen Mitglied­staaten der EU also bis zum 31.12.2026 weiterhin über die „grüne Liste“ durch­ge­führt werden. Für alle anderen Fälle bedeutet dies jedoch, dass die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altge­räten entweder zu notifi­zieren ist, also Zustimmung des Entsende- und Empfangs­staats vorliegt. Oder sie ist ganz verboten. So unter­liegen Exporte von Elektro- und Elektronik-Altge­räten (gefährlich wie nicht gefährlich) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten seit dem 01.01.2025 einem strikten Ausfuhrverbot.

Seit dem 01.01.2025 gilt für Verbrin­gungen zwischen Mitglied­staaten der EU Folgendes:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzu­stufen und dürfen – wie schon bisher – nur nach Anwendung des Verfahrens der vorhe­rigen schrift­lichen Notifi­zierung und Zustimmung grenz­über­schreitend verbracht werden.
  • Für die Verbringung von ungefähr­lichen Elektro- und Elektronik-Altge­räten bleibt bis zum 31.12.2026 ändert sich nichts: Sind diese Abfälle unter den OECD-Code GC010 oder GC020 einzu­stufen, dürfen sie unter Anwendung des Verfahrens der allge­meinen Infor­ma­ti­ons­pflichten („Grüne Liste“) grenz­über­schreitend verbracht werden. Ungelistete Abfälle unter­fallen natürlich der Notifizierungspflicht.
  • Zum Stichtag 01.01.2027 sind ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwingend unter den neuen Abfallcode Y49 der „Gelben Liste“ einzu­stufen. Inner­ge­mein­schaft­liche Verbrin­gungen ungefähr­licher Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ab diesem Zeitpunkt notifizierungspflichtig.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altge­räten in bzw. aus OECD-Staaten:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzu­stufen und dürfen daher nur nach Anwendung des Verfahrens der vorhe­rigen schrift­lichen Notifi­zierung und Zustimmung ein- bzw. ausge­führt werden.
  • Ungefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind ab dem 01.01.2025 nur noch unter den neuen Abfallcode Y49 einzu­stufen. Die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in OECD-Staaten unter­liegt somit in Zukunft ebenfalls dem Notifizierungsverfahren.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altge­räten in bzw. aus Nicht-OECD-Staaten:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den Abfallcode A1181 einzu­stufen und unter­liegen – wie auch bisher – einem strikten Ausfuhr­verbot (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006). Demge­genüber dürfen Abfälle, die unter den Abfallcode A1181 einzu­stufen sind, auch weiterhin nach der Durch­führung eines Notifi­zie­rungs­ver­fahrens in die EU einge­führt werden.
  • Neu ist, dass zukünftig auch ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für Verbrin­gungen außerhalb der EU zwingend unter den Abfallcode Y49 einzu­stufen sind, einem strikten Ausfuhr­verbot unter­liegen (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Einfuhr dieser Abfälle erfordert wiederum die Durch­führung eines Notifizierungsverfahrens.

(Dirk Buchsteiner)

2025-01-10T17:32:27+01:0010. Januar 2025|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebe­nen­falls ein Neben­produkt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzel­falls. Im übertra­genen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch recht­liche) Konse­quenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagen­zu­las­sungs­rechts, des materi­ellen Umwelt­rechts und mit dem Haftungs­recht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflü­gelter – und von mir oft verwen­deter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagen­be­trieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungs­recht spielt hierbei eine entschei­dende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungs­recht­lichen Rahmen­be­din­gungen (umständlich und zeitin­tensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmen­be­din­gungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungs­praxis beim Ausbau von Windener­gie­an­lagen und im Themenfeld der Solar­energie. Doch selbst wenn planungs­rechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutz­würdige Inter­essen, Immis­si­onsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuar­beiten. So kommt es, dass indivi­duell auf Parti­ku­lar­in­ter­essen einge­gangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffent­lich­keits­be­tei­ligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospek­tiver Anlagen­be­treiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Geneh­mi­gungs­ver­fahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachver­stand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzu­legen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unter­schätzen. Hat man dann mal die Geneh­migung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagen­be­treibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechts­wegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozial­vor­schriften im Straßen­verkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagen­prozess selbst ist zu bedenken, dass Abwei­chungen und Verän­de­rungen im Anlagen­be­trieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbe­sondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzu­nehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immis­si­ons­schutz­rechts. Geneh­mi­gungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Geneh­migung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachts­wunder. Nach anfäng­lichen Kinder­krank­heiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch recht­zeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen einge­baute Obsoles­zenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevor­ste­hende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schief­laufen. Eine leichte Überla­gerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimms­ten­falls droht jedoch Zwang und Still­legung und das Ende eines Anlagen­be­triebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwar­teter Ecke. Das Umwelt­straf­recht hat durchaus einige Überra­schungen parat. Das reicht vom Abfall­ver­brin­gungs­recht, dem illegalen Anlagen­be­trieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F‑Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbe­schä­digung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagen­grund­stück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahres­aus­klang. (Dirk Buchsteiner)

re|Adventskalender Türchen 6: Gutes aus der Region, Umsetzung RED III und Windkraft

Im Rahmen des Advents­ka­lenders führt uns der Weg heute in meine alte Heimat­stadt – nach Hannover.

Die Klima­schutz­agentur Region Hannover GmbH hatte mich sehr freundlich einge­laden, um im Rahmen der Veran­stal­tungs­reihe „Akteurs­forum Windenergie“ recht­lichen Input zu liefern. Die Themen des Forums waren topak­tuell: In der Region Hannover steuert das Sachliche Teilpro­gramm Windenergie 2025 auf das Ende der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hin. Gerade auf der Planebene nimmt man den Ausbau der Windenergie sehr ernst, doch nicht nur die Recht­spre­chung (allen voran das OVG Lüneburg) und auch die Politik („ein Feder­strich des Gesetz­gebers und ganze Biblio­theken werden zur Makulatur“) machen es nicht einfach. Dies gilt besonders, wenn man den Ausbau und den Arten­schutz und die öffent­liche Meinung unter einen Hut bekommen will. Aus der Gemeinde Wedemark gab es ein inter­es­santes Beispiel zur kommu­nalen Positiv­planung und die Stadt Barsing­hausen (von Insidern auch „Basche“ genannt) zeigt, dass es beim Thema Energie­wende mit und durch die Bürge­rInnen ganz schön was drauf.

In diesem spannenden Rahmen durfte ich heute über die RED III berichten, zu Beschleu­ni­gungs­ge­bieten sprechen und den Blick in die Glaskugel wagen, was denn so noch im Bereich der Umsetzung kommen mag. Zwar mit Kanzleisitz in Berlin, so bin ich aus familiären Gründen des Öfteren in der Region und kann sogar beim Schreiben dieser Zeilen die Signal­feuer im Vorrang­gebiet Arpke-Dollbergen (fast) in der Ferne leuchten sehen.

Der Ausbau der Windenergie ist alter­na­tivlos. Diese Erkenntnis darf nicht verwässert werden, selbst wenn zuletzt bei einer Sachver­stän­di­gen­an­hörung zum RED-III-Umset­zungs­gesetz wieder breite Lügen über die Windkraft kolpor­tierte werden, dass einem die Haare zur Berge stehen. Klar, wenn man schon den Klima­wandel negiert und meint, dass mehr CO2 besser für die Umwelt sei… Die Alter­na­tiv­lo­sigkeit gilt nicht zuletzt auch, wenn man erkennt, dass der Ausbau erneu­er­barer Energien Klima­schutz ist und dies dann ebenso Arten­schutz darstellt. Lapidar könnte man sagen: irgendwo müssen die Windräder schließlich hin. Von einem Paradig­men­wechsel von der Negativ­planung zur Positiv­planung war bereits durch den Erlass des Windener­gie­flä­chen­be­darfs­ge­setzes (WindBG) die Rede. Die EU-Notfall­ver­ordnung brachte uns § 6 WindBG und erleich­terte Geneh­mi­gungen dank Verfah­rens­straffung (doch nur noch bis zum 30.06.2025!). Wie geht es nun nach der RED III weiter? Die Botschaft ist klar, wir müssen mehr tun und es muss schneller gehen. Es geht also sowohl um Quantität als auch um eine zeitliche Kompo­nente. Vorgaben der EU-Notfall­ver­ordnung sollen nun verstetigt werden. Im Grunde geht es darum, dass in Beschleu­ni­gungs­ge­bieten bei deren Ausweisung – also auf Planebene – eine Abarbeitung von Umwelt­be­langen erfolgt und Minde­rungs­maß­nahmen festge­setzt werden, damit es im Geneh­mi­gungs­ver­fahren dann schneller gehen kann. Im Geneh­mi­gungs­ver­fahren soll man in den Genuss einer Verein­bar­keits­ver­mutung mit bestimmten europäi­schen Umwelt­vor­gaben des Habitatschutz‑, des Arten­schutz- und des Wasser­rechts kommen. Unklar­heiten bei Auswei­sungs­kri­terien machen es schon auf Planebene nicht einfach. Dies gilt insbe­sondere für die Daten­grundlage. Zur Achil­les­ferne könnte sich dann auf der Projekt­ebene das vorge­sehene Screening (die Überprüfung) entwi­ckeln. Begriff­liche Ungetüme wie „höchst­wahr­scheinlich erheb­liche unvor­her­ge­sehene nachteilige Auswir­kungen“ müssen dann durchaus noch näher kontu­riert werden. Das Ziel ist schließlich die Beschleu­nigung. Schlimms­ten­falls könnten ansonsten Beschleu­ni­gungs­ef­fekte dann doch verpuffen. Hier ist der Gesetz­geber gefordert. Schauen wir mal, wie es hier weiter­gehen wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-12-11T21:29:49+01:0011. Dezember 2024|Erneuerbare Energien, Windkraft|