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Über Dirk Buchsteiner

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Streichung der Stoffstrombilanzverordnunng: Lobbypolitik vs. EU-Recht

Achtung: unbequeme Meinung! Als Kind vom niedersächsischen Dorf soll es hier nicht zum Landwirt-Bashing kommen. Schönheit vergeht, Hektar bleibt. Wir brauchen die Bauern und die Landwirtschaft; was wären wir ohne sie? Doch als Anwalt im Umweltrecht, der Anlagen und Industrie toll findet, rauft man sich bisweilen die Haare. Das materielle Umweltrecht ist komplex, europarechtlich weitgehend überformt und die vorgegebene Reiseroute, die sich z.B. aus der Aarhus-Konvention und dem Verordnungs- und Richtlinienrecht der EU (ich sage nur Wasserrahmenrichtlinie und Nitratrichtlinie) ergibt, doch recht klar. Ich kämpfe für meine Mandanten im System des Umweltrechts, um für einen Anlagenbetrieb mitunter ökologische Nischen zu finden. Und was ist mit der Landwirtschaft? Nun gut, ich mache schon nichts mit Tierhaltungsanlagen, aber es ist dann doch bestürzend, wie Deutschland abermals sehenden Auges aus Klientelpolitik (es ist schon fast ein Klischee) weitere Vertragsverletzungsverfahren heraufbeschwört. Jedenfalls kommen wir so auch nicht weiter. Die Landwirtschaft bekam gerade ein üppiges Geschenk aus dem Landwirtschaftsministerium. Das Umweltministerium schweigt dazu.

Es wird als „Bürokratieabbau“ verkauft, dass im Schnellverfahren – an Bundesrat und Bundestag vorbei – die Stoffstrombilanzverordnung aufgehoben wurde, also jene Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen. Im Kern geht es um die wichtige Ermittlung von Datengrundlagen. Kurz: Es sollte bilanziert werden, was in den Hof geht und was rauskommt. Die EU fordert mit Blick auf den Düngemitteleinsatz von den Mitgliedstaaten eine Verbesserung der Datenlage; wir schaffen das probate Mittel dafür einfach ab. Denn eins ist auch klar, bei der Überdüngung und der Nitratbelastung haben wir in Deutschland die Nase vorn. Dabei kann abermals Symbolpolitik aus Schilda nicht weiterhelfen. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-30T15:55:27+02:0030. Juni 2025|Umwelt, Wasser|

Neues zur Abfallrahmenrichtlinie – Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Der Gesetzgeber hat zwar immer die Absicht, Europarecht (sprich: EU-Richtlinien) richtig (und auch rechtzeitig) umzusetzen. Das gelingt mitunter nicht. Es mag einerseits daran liegen, dass man meint, es ohnehin besser zu können, als der EU-Gesetzgeber (Rat und Parlament), manchmal ist es auch schwierig, die Regelungen ins nationale Recht einzupassen. Es ist auch schon vorgekommen, dass man das EU-Recht nicht richtig verstanden hat.

Die Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) ist nun nicht ganz neu. Neu ist jedoch, dass die Europäische Kommission aktuell beschlossen hat, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2025)2047) einzuleiten, weil das wir die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851) geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Im Kern des Vorwurfs geht es um die rechtsverbindlichen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling bestimmter Abfallströme, einschließlich Siedlungsabfälle. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Abfallbewirtschaftungssysteme und die Ressourceneffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 5. Juli 2020 Zeit, die geänderte Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Aus Sicht der Kommission hat Deutschland die Anforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (in Bezug auf geografische Abdeckung und angemessene Selbstkontroll- und Überwachungsmechanismen), die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Trennung unrechtmäßig vermischter Abfälle sowie die Vorschriften für den selektiven Abbruch und die Vorschriften für die Verwendung von aus Bioabfällen hergestellten Materialien nicht korrekt umgesetzt. Deutschland hat es zudem versäumt, die Eigenkompostierung zu fördern. Es geht also nicht um Kleinigkeiten.

Zu diesen Vorwürfen wird sich Deutschland nun verhalten müssen. Hierfür bestehen zwei Monate Zeit. Schauen wir mal, wie sich Deutschland verteidigen möchte. Die Praxis zeigt jedoch, dass es ohnehin an der Kreislaufwirtschaft in Deutschland hapert. „Rund“ läuft vieles gerade nicht. Im Kern ist die Behördenpraxis klar auf Abfälle ausgerichtet. Davon weg kommt man kaum und das Ende der Abfalleigenschaft bleibt fern. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-06-26T20:39:54+02:0026. Juni 2025|Abfallrecht|

Fristen sind da, um sie auszunutzen – aber Vorsicht ist geboten

Fristen kennt jeder – erst sind sie weit weg und kommen dann doch überraschend. Das ist  so wie mit Weihnachten. „Fristen sind da, um sie auszunutzen“, sagt gern der Anwalt augenzwinkernd, meint damit aber, dass er sich erst um die Angelegenheit kümmert, wenn sie anzubrennen droht. Doch bei Fristen kann es auch schnell gefährlich werden.  Grundsätzlich unterscheidet man zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen. Gesetzliche Fristen sind streng: Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn das Gesetz es ausdrücklich erlaubt. Wer eine gesetzliche Frist versäumt, kann nur auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hoffen – und muss dafür nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 32 VwVfG).

Behördliche Fristen hingegen werden von der Verwaltung selbst gesetzt. Und hier gilt: Flexibilität. Eine Verlängerung ist sogar rückwirkend möglich – auf Antrag oder sogar von Amts wegen. Die Behörde muss verlängern, wenn es unbillig wäre, beim Fristversäumnis zu bleiben. Das gibt dem Betroffenen ein starkes Argument. Doch Vorsicht: Gerade Fristen wie die Rechtsmittelfrist gegen einen Bescheid der Behörde ist gerade keine behördliche Frist, sondern gesetzlich und damit zwingend zu beachten. Ansonsten wird ein Bescheid rechtskräftig. Ganz besonders scharf sind die materiellrechtlichen Ausschlussfristen. Diese Fristen können nicht verlängert und auch nicht durch Wiedereinsetzung geheilt werden. Wird sie versäumt, ist der Anspruch unwiederbringlich weg.

Und was, wenn die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet? Kein Problem – sie läuft am nächsten Werktag ab. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Seuchenschutz oder eindeutigem Hinweis auf ein fixes Datum – kann davon abgewichen werden (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Eine generelle Abkürzung aller Fristen wäre unzulässig. Ob bei Bauanträgen oder im Umgang immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Anordnungen und weiteren behördlichen Maßnahmen gilt: Fristen beachten! Fristen sind nicht nur zum Ausreizen da – sondern vor allem zum Ernstnehmen. Und das macht Ihr Anwalt auch. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-20T19:19:31+02:0020. Juni 2025|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|