In der Grund­ver­sorgung steht es fest: Wenn Preise steigen, müssen die alten und die neuen Preise bezogen auf die einzelnen Preis­be­stand­teile gegen­über­ge­stellt werden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 der StromGVV. Nun hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit Entscheidung vom 21.12.2022 festge­stellt, dass auch bei Sonder­kunden eine aufge­schlüs­selte Gegen­über­stellung von altem und neuem Preis erfor­derlich ist. Dies entnimmt der BGH § 41 Abs. 3 EnWG a. F. (jetzt § 41 Abs. 5 EnWG).

Kläger im Verfahren war der Verbrau­cher­schutz. Dieser hatte ein EVU abgemahnt und Unter­lassung verlangt. Das am Ende auch vor Gericht überzeu­gende Argument: § 41 Abs. 3 a. F. EnWG sollte den Kunden in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob er von seinem Sonder­kün­di­gungs­recht Gebrauch macht. Dies begründet der Senat nicht allein mit dem Zweck des alten § 41 Abs. 3 EnWG, er weist auch auf die Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie und die Klausel­richt­linie hin. In diesem Zusam­menhang benennt er einen wichtigen Punkt: Nur mit einer Aufschlüs­selung kann der Kunde wirlich beurteilen, ob und zu welchen Anteilen die Preis­ent­wicklung auf unbeein­fluss­baren hoheitlchen Lasten beruht. Damit blieb der BGH bei der Entscheidung des OLG Köln. Das LG Köln hatte erstin­stanzlich noch anders entschieden.

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Für die Praxis bedeutet das: Sonder­kunden und Grund­ver­sor­gungs­kunden müssen Preis­ent­wick­lungen praktisch identisch kommu­ni­ziert werden. Unter­nehmen, die dies nicht ohnehin so prakti­zieren, müssen ihre Prozesse ändern (Miriam Vollmer)