Eckpunkte der Grüngasquote – was will das BMWE?

Mit Erlass des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), das das Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel ersetzt, hat der Gesetzgeber die bisherige 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch abgeschafft. Neue Gas- und Ölheizungen dürfen also weiterhin eingebaut werden. Die Dekarbonisierung bis 2045 soll stattdessen zunehmend über die eingesetzten Brennstoffe erfolgen. Eine zentrale Rolle spielt dabei neben der sogenannten Biotreppe die geplante Grüngas- und Grünheizölquote. Sie soll dafür sorgen, dass auch bestehende Heizungen schrittweise mit klimafreundlicheren Brennstoffen versorgt werden und der Gebäudesektor seine Klimaziele erreicht.

Nun liegen nach langem Warten immerhin Eckpunkte zur Ausgestaltung der Quote vor. Ab 2028 sollen Gas- und Heizöllieferanten verpflichtet werden, zunächst ein Prozent klimaneutrale Brennstoffe in Verkehr zu bringen. Bis 2030 soll der Anteil auf fünf Prozent, bis 2035 auf 20 Prozent und bis 2040 auf 50 Prozent steigen. Für 2045 ist eine vollständige Umstellung vorgesehen. Die großen Schritte sollen also alle in der ferneren Zukunft stattfinden. Industrie, Gewerbe, Verkehr sowie Strom- und Fernwärmeerzeugung sollen zudem grundsätzlich ausgenommen sein. Die Quote soll auch auf die Biotreppe des GModG angerechnet werden können, um eine doppelte Belastung zu vermeiden.

Zur Erfüllung kommen neben Biomethan und anderen erneuerbaren Brennstoffen auch kohlenstoffarme Energieträger infrage. Vorgesehen sind zudem ein Handel mit Quotenerfüllungen, die zeitliche Übertragbarkeit von Über- und Untererfüllungen sowie besondere Anrechnungsregeln für Wasserstoff. Grüner Wasserstoff soll zunächst dreifach angerechnet werden dürfen.

Doch wie realistisch sind die Annahmen des Eckpunktepapiers? Die geplante Quote setzt voraus, dass klimaneutrale Brennstoffe ab Mitte der Dreißiger Jahre verfügbar und bezahlbar sind, was umso sportlicher erscheint, als dass auch bei Benzin und Diesel Beimischungen von grünen Ölen und Gasen als ein Element des THG-Quotensystems vorgesehen sind und erst kürzlich die quantitativen Anforderungen deutlich erhöht wurden. Es gibt also eine relevante und wachsende Konkurrenz um erneuerbare Brennstoffe, ohne dass bisher klar wäre, woher diese bezogen werden sollen. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Verfügbarkeit. Die Versorgerseite fordert deswegen eine belastbare Biomethanstrategie, die rechtzeitig aufzeigt, welche heimischen Potenziale und Importmöglichkeiten tatsächlich erschlossen werden können. Zudem warnt die Versorgungswirtschaft vor zusätzlichen Kosten, bürokratischen Belastungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen grünen Gasen, Wärmepumpen und Fernwärme.

Auch aus der Bioenergiebranche kommt Kritik: Insbesondere die vorgesehene Mehrfachanrechnung von Wasserstoff könnte die Quote rechnerisch erfüllen helfen, ohne dass entsprechende Mengen klimaneutraler Brennstoffe tatsächlich im Wärmemarkt eingesetzt werden. Umweltverbände stellen zudem infrage, ob knappe grüne Brennstoffe für die Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden sollten, wenn mit Wärmepumpen und Wärmenetzen effizientere Alternativen zur Verfügung stehen, während in anderen Sektoren Brennstoffe dringend gebraucht werden.

Ganz überzeugt scheint also kaum jemand von der Sinnhaftigkeit der Grüngas- und Grünheizölquote. Dass sie trotzdem kommt, ist wahrscheinlich, denn ohne diesen Weg der Dekarbonisierung ist das geänderte GModG nicht mit den Zielen des Bundesklimagesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Doch ob diese Neuregelung  überhaupt in Einklang mit Verfassungsrecht steht, steht ja auch noch in den Sternen – eine erste Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls schon anhängig.

2026-10-15T20:56:18+02:0015. Oktober 2026|Allgemein, Wärme|

BGH zur Abwendungsvereinbarung bei drohender Versorgungssperre

Droht einem Haushaltskunden in der Strom- oder Gasgrundversorgung wegen Zahlungsrückständen eine Versorgungssperre, muss der Grundversorger ihm unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Diese ermöglicht es dem Kunden, die offenen Forderungen in Raten auszugleichen und so eine Versorgungsunterbrechung abzuwenden. Die gesetzliche Grundlage findet sich heute in § 41g Abs. 1 EnWG.

Für Energieversorger stellt sich dabei die Frage, welche Folgen eintreten dürfen, wenn der Kunde eine vereinbarte Rate nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt. Insbesondere ist umstritten, ob in diesem Fall die gesamte Restforderung sofort fällig gestellt werden darf. Der BGH hat diese Möglichkeit mit Urteil vom 6. Mai 2026, VIII ZR 242/24 grundsätzlich bestätigt und damit die Position der Grundversorger gestärkt.

Der Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verwendete der Energieversorger in seinen Abwendungsvereinbarungen folgende Klausel:

„Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig.“

Ein Verbraucherschutzverein hielt die Klausel für unwirksam und argumentierte, die Abwendungsvereinbarung sei als unentgeltlicher Zahlungsaufschub nach § 515 BGB zu behandeln. Deshalb müsse auch § 498 Abs. 1 BGB Anwendung finden, wonach eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich erst bei Rückstand mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und unter weiteren Voraussetzungen zulässig ist.

Nachdem die Klage vor dem OLG Düsseldorf erfolglos geblieben war, hatte der BGH über die Revision zu entscheiden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei einer Abwendungsvereinbarung nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB. Die besonderen gesetzlichen Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen stehen einer Anwendung der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften entgegen. Der Grundversorger muss daher nicht erst einen Rückstand mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten abwarten.

Auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB hielt die Klausel stand. Der BGH berücksichtigt dabei, dass das Energiewirtschaftsrecht selbst erhebliche Konsequenzen vorsieht, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus einer Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Die sofortige Fälligkeit der Restforderung ist allerdings nicht bei jeder verspäteten Zahlung gerechtfertigt. Nach der Auslegung des BGH erfasst die Klausel nur Fälle, in denen der verspätete oder unvollständige Zahlungseingang auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist.

Bedeutung für Energieversorger

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Gestaltung von Abwendungsvereinbarungen. Grundversorger können grundsätzlich vereinbaren, dass bei einer nicht vertragsgemäßen Zahlung einer Rate die Vereinbarung hinfällig wird und die Restforderung sofort fällig ist.

Die Entscheidung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf sämtliche Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen übertragen. Sie betrifft Abwendungsvereinbarungen im besonderen gesetzlichen Kontext der Grundversorgung nach § 36 EnWG.

Mit dem Urteil vom 6. Mai 2026 stärkt der BGH die Rechtsposition von Grundversorgern bei Zahlungsrückständen aus Abwendungsvereinbarungen. Eine Klausel, die bei einer vom Kunden zu vertretenden nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Ratenzahlung die sofortige Fälligkeit der Restforderung vorsieht, kann wirksam sein. Die Entscheidung erleichtert damit die Durchsetzung offener Forderungen, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine mögliche Versorgungsunterbrechung abzusenken.

(Christian Dümke)

2026-10-09T19:35:59+02:009. Oktober 2026|Allgemein|

EPR-Bevollmächtigtenpflicht vor dem Aus?

Ich bin zwar gerade erst aus dem verlängerten Sommer in südlicheren Gefilden zurück, doch beim Anblick des heutigen Berliner Wetters wird klar, das Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Auch in der Kanzlei haben wir die ersten Entscheidungen hinsichtlich Weihnachten getroffen und werden wieder Karten schreiben und ganz viel Schokolade versenden. Wo wir beim Thema wären: Weniger Bürokratie, mehr Zeit fürs Weihnachtsgeschäft! Die EU-Kommission will Unternehmen beim grenzüberschreitenden Verkauf verpackter Waren entlasten. EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall drängt auf eine rasche Aussetzung der sogenannten EPR-Bevollmächtigtenpflicht möglichst noch vor dem Black Friday, der dieses Jahr auf den 27. November 2026 fällt.

Warum die Eile? Seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen, die verpackte Waren direkt an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, unter bestimmten Voraussetzungen in jedem betreffenden Absatzland einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) bestellen. Gerade für kleinere Händler bedeutet das zusätzliche Kosten, Verträge und organisatorischen Aufwand. Und nun beginnt bald die umsatzstärkste Phase des Jahres. Bereits im Dezember des letzten Jahres hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für in der EU niedergelassene Unternehmen bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten wäre damit freiwillig. Dies ändert jedoch wohl nichts an den anderen EPR-Pflichten. Diese sollen nicht entfallen. Registrierung, Mengenmeldungen und die finanzielle Beteiligung an der Verpackungsentsorgung bleiben grundsätzlich bestehen. Lediglich die Pflicht, dafür einen Vertreter im jeweiligen Mitgliedstaat zu benennen, soll wegfallen. Die geplante Vereinfachung ist noch nicht geltendes Recht. Im Europäischen Parlament gibt es Bewegung, während die Mitgliedstaaten über den Umfang der Erleichterungen noch keine abschließende Einigung erzielt haben. Ob die EU die bürokratische Entlastung tatsächlich noch rechtzeitig zum Black Friday umsetzt, bleibt offen. (Dirk Buchsteiner)

2026-10-09T18:09:16+02:009. Oktober 2026|Abfallrecht|