Droht einem Haushaltskunden in der Strom- oder Gasgrundversorgung wegen Zahlungsrückständen eine Versorgungssperre, muss der Grundversorger ihm unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Diese ermöglicht es dem Kunden, die offenen Forderungen in Raten auszugleichen und so eine Versorgungsunterbrechung abzuwenden. Die gesetzliche Grundlage findet sich heute in § 41g Abs. 1 EnWG.

Für Energieversorger stellt sich dabei die Frage, welche Folgen eintreten dürfen, wenn der Kunde eine vereinbarte Rate nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt. Insbesondere ist umstritten, ob in diesem Fall die gesamte Restforderung sofort fällig gestellt werden darf. Der BGH hat diese Möglichkeit mit Urteil vom 6. Mai 2026, VIII ZR 242/24 grundsätzlich bestätigt und damit die Position der Grundversorger gestärkt.

Der Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verwendete der Energieversorger in seinen Abwendungsvereinbarungen folgende Klausel:

„Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig.“

Ein Verbraucherschutzverein hielt die Klausel für unwirksam und argumentierte, die Abwendungsvereinbarung sei als unentgeltlicher Zahlungsaufschub nach § 515 BGB zu behandeln. Deshalb müsse auch § 498 Abs. 1 BGB Anwendung finden, wonach eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich erst bei Rückstand mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und unter weiteren Voraussetzungen zulässig ist.

Nachdem die Klage vor dem OLG Düsseldorf erfolglos geblieben war, hatte der BGH über die Revision zu entscheiden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei einer Abwendungsvereinbarung nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB. Die besonderen gesetzlichen Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen stehen einer Anwendung der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften entgegen. Der Grundversorger muss daher nicht erst einen Rückstand mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten abwarten.

Auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB hielt die Klausel stand. Der BGH berücksichtigt dabei, dass das Energiewirtschaftsrecht selbst erhebliche Konsequenzen vorsieht, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus einer Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Die sofortige Fälligkeit der Restforderung ist allerdings nicht bei jeder verspäteten Zahlung gerechtfertigt. Nach der Auslegung des BGH erfasst die Klausel nur Fälle, in denen der verspätete oder unvollständige Zahlungseingang auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist.

Bedeutung für Energieversorger

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Gestaltung von Abwendungsvereinbarungen. Grundversorger können grundsätzlich vereinbaren, dass bei einer nicht vertragsgemäßen Zahlung einer Rate die Vereinbarung hinfällig wird und die Restforderung sofort fällig ist.

Die Entscheidung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf sämtliche Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen übertragen. Sie betrifft Abwendungsvereinbarungen im besonderen gesetzlichen Kontext der Grundversorgung nach § 36 EnWG.

Mit dem Urteil vom 6. Mai 2026 stärkt der BGH die Rechtsposition von Grundversorgern bei Zahlungsrückständen aus Abwendungsvereinbarungen. Eine Klausel, die bei einer vom Kunden zu vertretenden nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Ratenzahlung die sofortige Fälligkeit der Restforderung vorsieht, kann wirksam sein. Die Entscheidung erleichtert damit die Durchsetzung offener Forderungen, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine mögliche Versorgungsunterbrechung abzusenken.

(Christian Dümke)