AG Ulm: Ablauf einer Preisgarantie berechtigt Gasversorger nicht zur Preiserhöhung

Ein Energieversorger darf seine Preise nach Ablauf einer Preisgarantie nicht automatisch erhöhen. Er benötigt hierfür eine wirksame vertragliche Grundlage. Außerdem müssen Preisänderungen den Kunden rechtzeitig mitgeteilt werden. Das hat das Amtsgericht Ulm in einem aktuellen Urteil vom Oktober 2026 (Az. 5 C 858/26) klargestellt und die Zahlungsklage eines Gasversorgers vollständig abgewiesen.

Gaspreis von 3,66 auf 18,61 ct/kWh erhöht

Die beklagte Kundin hatte im November 2020 einen Gasliefervertrag mit der Scharr Wärme GmbH & Co. KG abgeschlossen. Vertraglich vereinbart war damals ein Arbeitspreis von 3,66 ct/kWh netto mit einer zwölfmonatigen Preisgarantie. Nach Ablauf der Preisgarantie erhöhte der Versorger den Arbeitspreis zum 1. Januar 2022 zunächst auf 6,44 ct/kWh und zum 1. Januar 2023 auf 18,61 ct/kWh netto. Begründet wurden die Erhöhungen jeweils mit den stark gestiegenen Beschaffungskosten des Versorgers.

In den Jahren 2023 und 2024 folgten weitere Preisanpassungen aufgrund veränderter gesetzlicher Umlagen und Abgaben. Für das Jahr 2024 verlangte der Versorger schließlich eine Nachzahlung von 2.004,95 Euro. Die Kundin verweigerte die Zahlung und berief sich auf die Unwirksamkeit der bisherigen Preiserhöhungen.

Keine Preiserhöhung ohne vertragliche Grundlage

Das Amtsgericht Ulm gab der Kundin recht.

Zwar sei die im Vertrag zunächst vom Versorger gewährte vereinbarte Preisgarantie bereits Ende 2021 abgelaufen, daraus folgte nach Auffassung des Gerichts jedoch kein automatisches Recht des Versorgers, die Preise einseitig zu erhöhen. Die vom Gericht geprüften Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers enthielten lediglich Regelungen zur Weitergabe zusätzlicher Steuern, Abgaben, Gebühren und Umlagen. Eine Anpassung wegen gestiegener Beschaffungskosten war dagegen nicht vorgesehen.

Der bloße Ablauf einer Preisgarantie begründet nach Feststellung des Gerichts kein eigenständiges Preisanpassungsrecht. Ein solches Recht muss vielmehr ausdrücklich vertraglich vereinbart sein oder sich aus dem Gesetz ergeben.

Auch die bisher auf die Abrechnung der erhöhten Lieferpreise erfolgte vorbehaltlose Zahlung früherer Rechnungen durch die Kundin wertete das Gericht nicht als stillschweigende Zustimmung zu den erhöhten Preisen.

Fehlende Preisänderungsmitteilungen machen weitere Erhöhungen unwirksam

Die späteren Preisanpassungen aus den Jahren 2023 und 2024 waren zwar nach Auffassung des Gerichts von den Preisänderungsregeln gedeckt, scheiterten aber aus einem anderen Grund.

Der Versorger hatte der Kundin die erforderlichen Preisänderungsmitteilungen nicht übersandt. Das Gericht stellte klar, dass die rechtzeitige Information des Kunden nach § 41 Abs. 5 EnWG eine Wirksamkeitsvoraussetzung für Preisänderungen darstellt. Dies gilt auch für Preisanpassungen, die auf veränderten gesetzlichen Umlagen oder Abgaben beruhen.

Da sämtliche Preiserhöhungen unwirksam waren, blieb der ursprünglich vereinbarte Arbeitspreis von 3,66 ct/kWh netto maßgeblich. Die Kundin hatte ihre Zahlungsverpflichtungen bereits erfüllt. Das Gericht wies die Klage deshalb vollständig ab.

Auch das LG Berlin II hat Strompreiserhöhungen für unwirksam erklärt

Die Entscheidung fügt sich in die aktuelle Rechtsprechung zu den Anforderungen an Energiepreiserhöhungen ein.

Erst kürzlich hatte das Landgericht Berlin II mit Urteil vom Oktober 2026 (Az. 85 O 23/26) die Zahlungsklage eines Stromversorgers über rund 10.000 Euro abgewiesen. Auch dort waren die Preiserhöhungen wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Transparenzanforderungen unwirksam.

Das LG Berlin II hatte darüber hinaus unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24) entschieden, dass sich die Kundin auch nach mehr als drei Jahren noch auf die Unwirksamkeit früherer Preiserhöhungen berufen konnte.

(Christian Dümke)