Wie weiter mit der Wärme?

Rund um die Wärmeversorgung ging es in den letzten Jahren viel um den anstehenden Technologiewechsel. Doch auch die rein vertragliche Seite der Wärmeversorgung steht vor Umwälzungen: Nach dem ergebnislosen Anlauf der Ampel, die Ansprüche zwischen Fernwärmeversorgern und -kunden neu zu regeln, hat die aktuelle Bundesregierung nun ein Eckpunktepapier für Wärmenetze vorgelegt.

Mit dem Wärmenetzpaket plant die Bundesregierung eine vorsichtige Neuordnung des Fernwärmerechts. Die bisherigen Regelungen der AVBFernwärmeV, die das Versorgungsverhältnis regelt, und der FFVAV über spezielle Fragen der Erfassung und Berechnung von Fernwärme sollen in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. Zugleich sollen die WärmeLV und insbesondere § 556c BGB angepasst werden, bei denen es um die Frage geht, wann Vermieter von einer eigenen Heizung in die Fernwärme wechseln und Kosten weiterberechnen können. Der neue Rechtsrahmen soll grundsätzlich auch für Contracting gelten.

Preisänderungsklauseln sollen künftig transparenter und besser vorhersehbar werden, wobei die Bundesregierung auf der Rechtsprechung zu Preisgleitklauseln im Fernwärmerecht aufsetzt, also eher auf Kontinuität und mehr Klarheit setzt als auf einen gänzlich neuen Rechtsrahmen. Kosten- und Marktelement als Bestandteile der Preisgleitklauseln bleiben also erhalten, Gas-Börsenindizes sollen im Marktelement ausdrücklich ausgeschlossen werden. Preisänderungsklauseln sollen stärker an der tatsächlichen Kostenstruktur ausgerichtet werden; auch dies bereits etablierte Rechtsprechung. Auch nicht neu, aber bisher nur Rechtsprechung: Investiert ein Wärmeversorger in Dekarbonisierung oder dekarbonisierenden Netzausbau, sollen Ausgangspreise und Preisänderungsklauseln einseitig angepasst werden können. Kostensenkungen müssen dabei ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden.

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine verpflichtende Preistransparenzplattform, will also die verbandsgetragene Seite zu Wärmepreisen offenbar aufwerten. Es soll zudem eine neue Preisaufsicht auf Bundesebene geben. Wärmeversorger sollen Preis- und Kostenbestandteile standardisiert offenlegen müssen. Vorgesehen ist zudem eine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle, wie sie bisher für dieses Segment nicht existiert.

Auch das Recht zur Kündigung außerhalb vertraglicher Fristen soll neu geregelt werden. Derzeit kann der Kunde jährlich die Leistung um 50% verringern, bei geplantem Einsatz erneuerbarer Energien auch ganz kündigen. Bei Überdimensionierung soll in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit eine Anpassung möglich sein. Nach Effizienzmaßnahmen und dem Einsatz erneuerbarer Energien plus Energieberatung soll diese zeitliche Einschränkung entfallen. Die Ablehnungsrechte der Versorger sollen geschärft werden.

Für die Wohnungswirtschaft besonders relevant ist die geplante Lockerung des Kostenneutralitätsgebots. Bei erheblichen Investitionen, etwa in einen Wärmenetzanschluss oder eine neue Heizungsanlage, soll eine Mehrbelastung von bis zu 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat noch zulässig sein, ohne dass die Weitergabe der Heizkosten nach dem Wechsel in eine zentrale Versorgung ausscheidet. Gleichzeitig soll der Anwendungsbereich von § 556c BGB und der WärmeLV auf bislang selbst versorgte Mieter, etwa mit Gasetagenheizung, ausgeweitet werden.

Insgesamt stellt sich die Novelle damit als wenig ambitioniert dar. Die meisten Änderungen bilden den Stand der Rechtsprechung ab, wobei auch dies die Rechtssicherheit für Versorger, Mieter und Vermieter deutlich erhöht. Bei der Neuregelung des § 556c BGB und der WärmeLV wäre ein deutlich längerer Vergleichszeitraum für den Kostenvergleich sinnvoll, um die Mieterinteressen realistischer abzubilden. Hier bleibt nun der Gesetzgebungsprozess abzuwarten.

2026-09-11T19:14:19+02:0011. September 2026|Vertrieb, Wärme|

DIWASS: Recyclingverbände fordern längere Übergangsfrist für Papierdokumente

Das kommt davon, wenn man ein neues System einführt ohne vielleicht ein wenig Puffer für den Übergang einzuplanen: Die Digitalisierung grenzüberschreitender Abfallverbringungen sorgt weiterhin für praktische Schwierigkeiten. Nach einem Bericht von EUWID (hier) haben sich die Recyclingverbände bvse, BDSV und VDM deshalb an das Bundesumweltministerium gewandt und eine Verlängerung der derzeit bestehenden Übergangsregelungen für Papierdokumente gefordert.

Hintergrund sind nach Angaben der Verbände fortbestehende Probleme mit dem DIWASS-System, über das die elektronische Abwicklung von Abfallverbringungen erfolgen soll. Bislang wird die Nutzung von Papierunterlagen insbesondere bei Verbringungen nach Anhang VII vorübergehend geduldet (wir berichteten). Die Verbände verlangen nun, diese Duldungsregelung auch auf auf die “gelbe Liste” und notifizierungspflichtige Verbringungsverfahren auszudehnen. Zugleich sprechen sie sich dafür aus, die Übergangsfrist für beide Verfahrensarten mindestens bis Mitte 2027 zu verlängern. Aus Sicht der Recyclingwirtschaft ist dies erforderlich, um die Funktionsfähigkeit bestehender grenzüberschreitender Verwertungswege sicherzustellen. Technische oder praktische Schwierigkeiten bei der digitalen Abwicklung könnten andernfalls dazu führen, dass Transporte verzögert oder etablierte Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen beeinträchtigt werden.

Für Unternehmen der Entsorgungs- und Recyclingbranche bleibt die weitere Entwicklung daher von erheblicher praktischer Bedeutung. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Verbringungen sollten Betriebe sorgfältig prüfen, welche Dokumentationsform im jeweiligen Verfahren aktuell akzeptiert wird und welche Vorgaben die zuständigen Behörden stellen. Bei manchen Unternehmen ist der Systemwechsel noch nicht angekommen.

Ob und in welchem Umfang das Bundesumweltministerium den Forderungen der Verbände folgt, bleibt abzuwarten. Bereits die Duldung bei der “grünen Liste” ist die Sachlage nicht sonderlich klar. Angesichts der erheblichen Bedeutung funktionierender Verbringungsverfahren für internationale Stoffkreisläufe dürfte die Frage nach einer verlängerten Übergangsphase jedoch weiterhin im Fokus stehen.

Unternehmen, die grenzüberschreitende Abfallverbringungen durchführen oder vorbereiten, sollten zwingend am Ball bleiben und die weiteren behördlichen Vorgaben und Übergangsregelungen eng verfolgen und ihre internen Abläufe entsprechend anpassen. (Dirk Buchsteiner)

2026-09-11T14:27:04+02:0011. September 2026|Abfallrecht|

Zehn Jahre Exportinitiative Umweltschutz

Seit zehn Jahren unterstützt das Bundesumweltministerium mit der Exportinitiative Umweltschutz (EXI) deutsche Unternehmen dabei, innovative Umwelttechnologien international zu erproben und neue Märkte zu erschließen. Bislang wurden mehr als 200 Projekte in 97 Ländern mit insgesamt 82 Millionen Euro gefördert. Zum Jubiläum fand am 04.09.2026 die CleanTech-Konferenz 2026 mit Bundesumweltminister Carsten Schneider im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin statt (siehe Pressemitteilung). Zum Jubiläum setzt das Ministerium ein klares industriepolitisches Signal: CleanTech hat sich zu einer Schlüsselbranche entwickelt. Die weltweit steigende Nachfrage nach umweltschonenden Lösungen eröffnet deutschen Unternehmen neue Exportchancen.

Zu den Schwerpunkten der Initiative gehören Kreislaufwirtschaft, Wasser- und Abwassertechnik sowie grüne Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien. Gefördert werden Machbarkeitsstudien, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben, mit besonderem Fokus auf Schwellen- und Entwicklungsländer.  Aus rechtlicher Sicht zeigt sich dabei, wie eng Umweltrecht und Industriepolitik inzwischen miteinander verbunden sind. Umweltrechtliche Anforderungen sind für CleanTech-Unternehmen nicht nur Compliance-Pflichten, sondern zugleich Markttreiber. Strengere Vorgaben etwa bei Kreislaufwirtschaft, Wasser, Emissionen oder Energie schaffen Nachfrage nach technologischen Lösungen. Für Unternehmen bleibt der internationale Markteintritt dennoch anspruchsvoll. Neben der technischen Leistungsfähigkeit spielen lokale Zulassungsbedingungen, Genehmigungsverfahren, Umweltstandards und geeignete Partner eine zentrale Rolle. Genau hier setzt auch die Kooperation mit der DIHK und dem Auslandshandelskammer-Netzwerk an.

Die CleanTech-Konferenz 2026 stellt deshalb zu Recht die Frage in den Mittelpunkt, wie die deutsche Umweltwirtschaft ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit unter veränderten geopolitischen und wirtschaftlichen Bedingungen sichern kann. CleanTech ist längst mehr als Umweltpolitik. Die Branche verbindet Regulierung, Innovation und industrielle Wettbewerbsfähigkeit. Für Unternehmen wird es deshalb immer wichtiger, technische Entwicklung und regulatorische Strategie von Anfang an zusammenzudenken. (Dirk Buchsteiner)

2026-09-04T14:57:41+02:004. September 2026|Umwelt|