Wie weiter mit dem BEHG? – Referentenentwurf für 2027

Anders als ursprünglich geplant, soll der ETS II, der europaweite Emissionshandel vor allem für Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel, erst 2028 starten statt 2027. Für dieses Interim hat die Bundesregierung nun einen Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vorgelegt. Danach soll der nationale Emissionshandel 2027 mit einer Versteigerung der Zertifikate im für 2026 geltenden CO₂-Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂ fortgesetzt werden. Damit bleiben Gaskunden und Autofahrern die nach derzeitiger, noch nicht geänderter Rechtslage ansonsten geltende Koppelung an den Preis im EU-ETS I erspart. Die Bundesregierung begründet diese Fortsetzung des Preiskorridors mit dem Ziel, Unternehmen und Verbrauchern angesichts weiterhin angespannter Energie- und Rohstoffmärkte Planungssicherheit zu geben.

Zertifikate für das Jahr 2027 sollen zunächst regulär versteigert werden. Ist die vorgesehene Gesamtversteigerungsmenge ausgeschöpft, können weitere Zertifikate zu einem erhöhten Überschussmengenpreis von 73 Euro erworben werden. Ein Nachkauf von Zertifikaten für das Jahr 2027 soll dann bis zum 31. August 2028 zu einem Preis von 75 Euro möglich sein. Die Nachkaufmenge bleibt grundsätzlich auf zehn Prozent der im jeweiligen Vorjahr erworbenen Zertifikate begrenzt. Diese Preisaufschläge sollen verhindern, dass Unternehmen ihren Zertifikateerwerb strategisch auf spätere Verkaufsphasen verschieben. Verantwortliche sollten ihren Bedarf daher möglichst frühzeitig ermitteln und nach Möglichkeit über die regulären Versteigerungen decken.

Die jährliche Emissionsmenge für 2027 soll auf rund 234,4 Millionen Tonnen CO₂ festgelegt werden. Bei der Berechnung der tatsächlich zu versteigernden Menge werden zusätzlich Erhöhungs- und Korrekturmengen berücksichtigt. Insbesondere soll die Versteigerungsmenge 2027 um einen pauschal angesetzten Zusatzbedarf des Jahres 2026 in Höhe von 40 Millionen Zertifikaten reduziert werden. Die zuständige Stelle soll die endgültige Gesamtversteigerungsmenge bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlichen.

Für Unternehmen besonders relevant sind die geplanten Änderungen der Sanktionsregelungen in § 21 BEHG. Wer nicht ausreichend Zertifikate abgibt, soll in den Preiskorridorjahren 2026 und 2027 eine Zahlung in Höhe von 65 Euro je fehlendem Zertifikat leisten müssen. Die Pflicht zur nachträglichen Abgabe der Zertifikate bleibt davon unberührt. Nach der Begründung des Entwurfs wird die bisherige Sanktionshöhe damit deutlich reduziert.

Daneben soll die zuständige Behörde künftig eine deutlich geringere Zahlungspflicht festsetzen können. Für die ersten beiden Kalenderjahre, in denen ein Unternehmen der BEHG-Abgabepflicht unterliegt, kann die Sanktion auf zehn Prozent des regulären Betrags reduziert werden, wenn der Verstoß auf Umständen beruht, die mit der Neuartigkeit der Abgabepflicht zusammenhängen. Eine automatische Reduzierung ist allerdings nicht vorgesehen. Erforderlich bleibt eine Einzelfallentscheidung der Behörde. Bereits festgesetzte und gezahlte Beträge sollen im Zusammenhang mit einer erneuten Festsetzung widerrufen und zurückerstattet werden können. Hier lohnt es sich also, die Umstände einer Pflichtverletzung nachvollziehbar darzustellen (bzw. darstellen zu lassen).

Auch die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung soll angepasst werden. Sie betrifft Anlagenbetreiber, bei denen Brennstoffemissionen sowohl über das BEHG als auch im stationären europäischen Emissionshandel belastet werden. Die nationale Kompensation soll auf die Abrechnungsjahre bis einschließlich 2027 begrenzt werden. Ab 2028 soll ein europäischer Kompensationsmechanismus an ihre Stelle treten.

Zugleich werden die Regeln für eingelagerte Brennstoffmengen vereinfacht: Für Brennstoffe, die in den Jahren 2021 bis 2026 bezogen, aber zunächst eingelagert wurden, erhalten Anlagenbetreiber mehr Zeit für den Einsatznachweis. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Nachweis sogar als erbracht gelten, wenn die Anlage am 1. Januar 2029 weiterhin emissionshandelspflichtig ist, im Jahr 2028 tatsächlich Emissionen aufweist und die betreffenden Brennstoffmengen die Anlage bis dahin nicht verlassen haben. Für das letzte nationale Abrechnungsjahr 2027 wird das System dagegen enger gefasst: Kompensationsfähig sollen nur noch Brennstoffmengen sein, die im Jahr 2027 sowohl bezogen als auch tatsächlich eingesetzt wurden.

Auch wenn bislang nur ein Referentenentwurf vorliegt, sollten betroffene Unternehmen die geplanten Änderungen bereits in ihre Vorbereitung einbeziehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die unternehmensinternen BEHG-Prozesse auch für 2027 fortgeführt werden können, wie hoch der voraussichtliche Zertifikatebedarf für 2026 und 2027 ist und ob ausreichend Liquidität für die Versteigerungen eingeplant wurde. Unternehmen, die ihre BEHG-Verantwortlichkeit in der Vergangenheit möglicherweise verspätet erkannt haben, sollten zudem untersuchen, ob die neue Regelung zur Reduzierung der Zahlungspflicht für sie relevant sein könnte. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sollten außerdem ihre Bestände eingelagerter Brennstoffe und die zugehörige Nachweisdokumentation überprüfen.

2026-07-18T00:07:15+02:0018. Juli 2026|Emissionshandel|

Clearingstelle EEG|KWKG: Frist versäumt – Verliert der Netzbetreiber sein Ablehnungsrecht für Netzanschlüsse?

Die gesetzlichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollen den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen. Dennoch berichten Anlagenbetreiber und Installationsunternehmen immer wieder von einem praktischen Problem: Der Netzbetreiber reagiert über Monate hinweg nicht auf das Netzanschlussbegehren. Doch welche Folgen hat eine solche Untätigkeit?

Mit einem aktuellen Schiedsspruch hat die Clearingstelle EEG|KWKG die Bedeutung der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 erheblich gestärkt. Die Entscheidung zeigt, dass Netzbetreiber gut beraten sind, innerhalb der gesetzlichen Fristen auf Netzanschlussbegehren zu reagieren. Wer die Frist verstreichen lässt, kann sich nach Auffassung der Clearingstelle später grundsätzlich nicht mehr auf Ablehnungsgründe berufen, die bereits innerhalb der Frist erkennbar gewesen wären.

Scheune mit Photovoltaik und BrennholzFür Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW enthält § 8 Abs. 5 EEG 2021 ein beschleunigtes Netzanschlussverfahren. Danach hat der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens einen Zeitplan für die Bearbeitung zu übermitteln.

Von besonderer Bedeutung ist dabei Satz 3 der Vorschrift:

„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen angeschlossen werden.”

Welche Rechtsfolgen diese Regelung im Einzelnen hat, war bislang nicht abschließend geklärt.

Dem Schiedsspruch der Clearingstelle EEG|KWKG vom 23. Januar 2026 (Az. 2025/10-VIII) lag ein Netzanschlussbegehren für eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von weniger als 10,8 kW zugrunde.Der Netzbetreiber übermittelte innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist keinen Zeitplan gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 EEG 2021. Die Anlagenbetreiberin machte deshalb von der gesetzlichen Regelung Gebrauch und schloss die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Monatsfrist an.

Erst deutlich danach wandte der Netzbetreiber ein, der vorgesehene Netzverknüpfungspunkt sei technisch ungeeignet beziehungsweise ein Netzausbau erforderlich. Aus diesem Grund verweigerte er die weitere Umsetzung des Netzanschlusses.

Die Clearingstelle misst der Monatsfrist eine erhebliche rechtliche Bedeutung bei.

Nach ihrer Auffassung durfte die Anlagenbetreiberin die Anlage nach Ablauf der Monatsfrist anschließen. Entscheidend war jedoch die weitere Aussage des Schiedsspruchs: Der Netzbetreiber konnte sich nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr auf Ablehnungsgründe berufen, die bereits innerhalb der Monatsfrist hätten geprüft und geltend gemacht werden können.

Damit verleiht die Clearingstelle § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 eine echte Sanktionswirkung. Die Vorschrift soll nicht lediglich den Zeitpunkt des Anschlusses regeln, sondern verhindern, dass Netzbetreiber durch Untätigkeit das gesetzlich vorgesehene beschleunigte Verfahren unterlaufen.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Anlagenbetreiber künftig unabhängig von den tatsächlichen Netzverhältnissen jede Photovoltaikanlage anschließen dürfen. Bemerkenswert ist vielmehr, dass die Clearingstelle zwischen verschiedenen Rechtsfragen differenziert.

Einerseits hielt sie den nach Fristablauf erhobenen Einwand des Netzbetreibers gegen den gewählten Netzverknüpfungspunkt grundsätzlich für unbeachtlich. Andererseits stellte sie fest, dass im konkreten Fall der erforderliche Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar gewesen sei. Deshalb verneinte sie insoweit eine Pflicht des Netzbetreibers, den Netzausbau unverzüglich vorzunehmen.

Die Entscheidung zeigt damit, dass zwischen dem Anschlussrecht des Anlagenbetreibers und den materiell-rechtlichen Pflichten zum Netzausbau sorgfältig zu unterscheiden ist.

Für Anlagenbetreiber schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Sie können sich darauf berufen, dass die gesetzliche Beschleunigungsregelung des EEG nicht dadurch leerlaufen darf, dass der Netzbetreiber zunächst untätig bleibt und erst nach Ablauf der Frist Ablehnungsgründe nachschiebt.

(Christian Dümke)

2026-07-16T22:02:46+02:0016. Juli 2026|Allgemein|

VG Karlsruhe kippt kombinierte Rad-Gehweg-Regelung in Heidelberg – Chance für ein Reset!

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die von uns hier schon einmal kritisierte Verkehrsregelung in der Mittermaierstraße aufgehoben (Az. 7 K 2452/25, Urteil vom 25.06.2026, noch nicht rechtskräftig). Eine Anwohnerin, die die Straße zu Fuß und mit dem Rad nutzt, hatte geklagt. Wir haben sie vor Gericht vertreten.

Der Grund ist baulicher Natur, aber keine bloße Randnotiz: Die Piktogramme sollten einen gemeinsamen Geh- und Radweg anzeigen. Am Bauzustand der vorherigen getrennten Regelung – Bordstein-Absatz, unterschiedliche Oberflächen – hat sich aber nichts geändert. Für Nutzende blieb dadurch unklar, ob getrennt oder gemeinsam geführt wird. Genau das hat das Gericht als nicht hinreichend bestimmt und deshalb als unwirksam eingestuft.

Weil das Gericht eine isolierte Anfechtung der Regelung des gemeinsamen Rad- und Gehwegs für unzulässig hielt, mussten wir im Verfahren ein Bündel von Maßnahmen angreifen – auch Tempo 30. Außerdem hat die Stadt den Schwerkraftverkehr komplett auf dieselbe Spur wie den optional auf der Fahrbahn fahrenden Radverkehr gelenkt; kein Wunder, dass diese Option nicht wirklich angenommen wurde.

Unfallatlas zur Mittermaierstraße, der Screenshot zeigt, dass dort ein Schwerpunkt ist.

Unfallatlas zur Mittermaierstraße, der Screenshot zeigt, dass dort ein Schwerpunkt ist (Bild: Unfallatlas der Statistischen Landesämter).

Die Rechtmäßigkeit dieser weiteren Regelungen hat das Gericht offengelassen, weil das Gesamtkonzept schon an der handwerklich fehlerhaften Umsetzung scheiterte: Die Teilregelung des gemeinsamen, nicht benutzungspflichtigen Geh- und Radwegs war für die mit den Piktogrammen adressierten Verkehrsteilnehmenden schlicht widersprüchlich und damit zu unbestimmt (§ 37 [L -] VwVfG). Auch gilt jetzt nicht automatisch wieder der alte Zustand – die Stadt muss neu entscheiden.

Für den Radentscheid Heidelberg, der das Verfahren kritisch und konstruktiv begleitet hat, ist das kein Rückschlag, sondern ein Auftrag: Die Mittermaierstraße braucht keine weitere unklare Zwischenlösung, sondern eine Führung, die im Alltag wirklich eindeutig funktioniert – für alle, die zu Fuß gehen oder Rad fahren. Klimamobilitätsplan und Radstrategie liegen vor; jetzt muss daraus eine konkrete, saubere Umsetzung werden.

Wir bleiben dran und bringen uns bei Bedarf gerne in die Neuregelung ein.

(Olaf Dilling)

Siehe auch Berichterstattung in der Lokalpresse RNZ, 11.07.2026 – „Rad-Regelung in Mittermaierstraße gekippt”.

2026-07-14T05:45:58+02:0013. Juli 2026|Allgemein|