Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die von uns hier schon einmal kritisierte Verkehrsregelung in der Mittermaierstraße aufgehoben (Az. 7 K 2452/25, Urteil vom 25.06.2026, noch nicht rechtskräftig). Eine Anwohnerin, die die Straße zu Fuß und mit dem Rad nutzt, hatte geklagt. Wir haben sie vor Gericht vertreten.
Der Grund ist baulicher Natur, aber keine bloße Randnotiz: Die Piktogramme sollten einen gemeinsamen Geh- und Radweg anzeigen. Am Bauzustand der vorherigen getrennten Regelung – Bordstein-Absatz, unterschiedliche Oberflächen – hat sich aber nichts geändert. Für Nutzende blieb dadurch unklar, ob getrennt oder gemeinsam geführt wird. Genau das hat das Gericht als nicht hinreichend bestimmt und deshalb als unwirksam eingestuft.
Weil das Gericht eine isolierte Anfechtung der Regelung des gemeinsamen Rad- und Gehwegs für unzulässig hielt, mussten wir im Verfahren ein Bündel von Maßnahmen angreifen – auch Tempo 30. Außerdem hat die Stadt den Schwerkraftverkehr komplett auf dieselbe Spur wie den optional auf der Fahrbahn fahrenden Radverkehr gelenkt; kein Wunder, dass diese Option nicht wirklich angenommen wurde.

Unfallatlas zur Mittermaierstraße, der Screenshot zeigt, dass dort ein Schwerpunkt ist (Bild: Unfallatlas der Statistischen Landesämter).
Die Rechtmäßigkeit dieser weiteren Regelungen hat das Gericht offengelassen, weil das Gesamtkonzept schon an der handwerklich fehlerhaften Umsetzung scheiterte: Die Teilregelung des gemeinsamen, nicht benutzungspflichtigen Geh- und Radwegs war für die mit den Piktogrammen adressierten Verkehrsteilnehmenden schlicht widersprüchlich und damit zu unbestimmt (§ 37 [L -] VwVfG). Auch gilt jetzt nicht automatisch wieder der alte Zustand – die Stadt muss neu entscheiden.
Für den Radentscheid Heidelberg, der das Verfahren kritisch und konstruktiv begleitet hat, ist das kein Rückschlag, sondern ein Auftrag: Die Mittermaierstraße braucht keine weitere unklare Zwischenlösung, sondern eine Führung, die im Alltag wirklich eindeutig funktioniert – für alle, die zu Fuß gehen oder Rad fahren. Klimamobilitätsplan und Radstrategie liegen vor; jetzt muss daraus eine konkrete, saubere Umsetzung werden.
Wir bleiben dran und bringen uns bei Bedarf gerne in die Neuregelung ein.
Siehe auch Berichterstattung in der Lokalpresse RNZ, 11.07.2026 – „Rad-Regelung in Mittermaierstraße gekippt”.
Sehr geehrter Herr Dr. Dilling,
vielen Dank für diese Info. Wäre es möglich, das Urteil zu veröffentlichen, wenn die Urteilsbegründung vorliegt? Ggf. veröffentlicht das Gericht sein Urteil von sich aus…
Sehr spannend. Entsprechend müsste 80 % des Bestandes in Kassel unwirksam sein.
Einen Beitrag zu einem anderen Thema würde ich mir wünschen:
Lastenfahrräder werden immer größer und schwerer. Vor diesem Hintergrund gibt es Bestrebungen, auch XXL-Lastenräder in der nächsten Novell der STVO den Rädern gleichzustellen bzw. gleichzustellen zu lassen.
Der blinde Fleck: Ein Radfahrstreifen ist Sonderweg, liegt traditionell am Fahrbahnrand und dient zugleich dem Fahrzeugverkehr. § 12 StVO verweist zum Halten an den Fahrbahnrand, klärt aber nicht eindeutig, ob und wie das für ruhenden Radverkehr auf diesem Sonderweg gilt.
Es wäre schade, wenn statt DHL Transporter demnächst DHL-Lastenräder die Radwege blockieren.