Abfallende für Kunststoffe

Im Rahmen ihres sogenannten „Winterpakets“ zur Stärkung des Kunststoffrecyclings hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2025 einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung vorgelegt, der erstmals einheitliche End-of-Waste-Kriterien (Abfallende-Kriterien) für Kunststoffabfälle auf EU-Ebene festlegen soll. Diese Kriterien sollen klar definieren, ab welchem Zeitpunkt recycelte Kunststoffstoffe ihren Status als Abfall verlieren und als Sekundärrohstoff gelten, also wieder als Produkt eingesetzt werden dürfen – ein zentraler Schritt für funktionierende Kreislaufwirtschaft und einen echten Binnenmarkt für Rezyklate. Zwar gibt es bereits einzelne Regelungen in den Mitgliedstaaten (nicht so in Deutschland) zum Abfallende von Kunststoffen, doch divergieren diese erheblich. Das führt laut Kommissionsentwurf zu Rechtsunsicherheit, höherem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Kosten bei der grenzüberschreitenden Verbringung und Vermarktung recycelter Kunststoffe. Einheitliche Kriterien sollen diese Hürden abbauen und zugleich die Versorgung der Industrie mit hochwertigen Sekundärrohstoffen verbessern.

Die geplanten Kriterien bauen auf einer wissenschaftlich-technischen Studie des Europäischen Kommissions-Joint Research Centre (JRC) auf, die im Vorfeld erarbeitet wurde und technische Anforderungen vorschlägt, etwa Qualitäts- und Verfahrensstandards für recycelte Thermoplaste sowie Vorgaben zur Qualitätssicherung und Transparenz entlang der Wertschöpfungskette. Plastikabfälle sollen danach nur dann den Abfallstatus verlieren, wenn sie so weit verarbeitet sind, dass sie ohne weitere Behandlung in neue Produkte eingebracht werden können.

Branchenverbände und Akteure der Recyclingwirtschaft haben sich wiederholt für ein solches EU-weit harmonisiertes Regelwerk ausgesprochen. Sie betonen, dass klar definierte End-of-Waste-Kriterien Rechtssicherheit schaffen, Handels- und Investitionsbarrieren abbauen und die Nachfrage nach recyceltem Kunststoff stärken – gerade angesichts niedriger Preise für Primärkunststoffe und ambitionierter EU-Recycling- und Rezyklatziele.

Insgesamt steht der Vorstoß der Kommission für ein zentrales Element der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik, das helfen soll, Produktqualität, Marktchancen und Nachhaltigkeit im Kunststoffsektor zu erhöhen, und der zugleich ein wichtiger Baustein für weitere Initiativen im Rahmen des Green Deal und der Abfallrahmenrichtlinie ist. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 26.01.2026. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-09T17:19:53+01:009. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Umwelt|

Radfahrverbote auf Wald- und Wanderwegen

Auf Radtouren durch Wald und Feld stößt man mitunter auf Wege, die für das Radfahren gesperrt sind. Unter welchen Voraussetzungen ist das eigentlich seitens der Grundstückseigentümer oder der örtlichen Behörden zulässig? Gelten die selben Regeln wie auf Straßen?

Bei vielen Wald- oder Feldwegen handelt es sich um Wege, die über Privateigentum verlaufen. Welche Rechte haben Eigentümer, ihre Benutzung einzuschränken? Tatsächlich ist dieses Recht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Deutschland selbst in vielen Fällen eingeschränkt. So können auch Straßen im Privateigentum öffentlich gewidmet sein oder es können gewohnheitsrechtliche Wegerechte bestehen. Dann gilt grundsätzlich das Recht auf Gemeingebrauch, das nur durch die Straßenverkehrsordnung eingeschränkt werden kann. Das heißt, eine Sperrung für Radfahrer setzt voraus, dass eine qualifizierte Gefahr nachgewiesen werden kann. Dies ist in Deutschland in aller Regel sehr anspruchsvoll und rechtlich angreifbar.

Daneben gibt es in der sogenannten freien Landschaft auch das naturschutzrechtliche Betretungsrecht nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Damit ist gemeint, dass Felder und Wiesen auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Flächen zur Erholung betreten werden dürfen. Nun heißt “betreten” nicht “befahren”, so dass aus dem BNatSchG nicht unmittelbar ein Anspruch für Fahrradfahrende folgt. Allerdings wurde das Betretensrecht von einigen Landesnaturschutzgesetzen ausdrücklich auf das Radfahren und Reiten auf Straßen und Wegen ausgeweitet. Also darf dort auch auf einem Feldweg das Radfahren nicht ohne weiteres verboten werden. Nur in Bundesländern, die in ihrem Naturschutzgesetzen keine solche Regelung haben, gibt es keinen Anspruch mit dem Rad auf Feldwegen zu fahren.

Das Recht auf Erholung im Wald ergibt sich aus dem Bundeswaldgesetz. Das Betreten des Waldes ist demnach grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG gestattet. Fahrradfahren, das Befahren mit Krankenrollstühlen und Reiten ist auf Straßen und Wegen im Wald erlaubt. Auch hier können Forstbesitzer nur ausnahmsweise, etwas bei laufenden Forstarbeiten oder aus Naturschutzgründen Ausnahmen vorsehen. Ausnahmen gibt es auch im direkten Umfeld von Wohnhäusern. Sie dürfen aber Waldwege nicht einfach für die Öffentlichkeit sperren. Dies gilt wie gesagt auch bei straßenverkehrsrechtlichen Verboten. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine qualifizierte Gefahr besteht (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Urteil vom 03.07.2015, 11 B 14.2809). (Olaf Dilling)

 

2026-01-08T17:59:04+01:008. Januar 2026|Allgemein, Verkehr|