Ausstieg aus dem Gasnetz – Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025

Die EU hat die Gasbin­nen­markt­richt­linie refor­miert, nun ist die Bundes­re­publik am Zug. Sie muss den Rechts­rahmen für die Gasnetze neu setzen. Denn die Zeit drängt. 2045 will die Bundes­re­publik treib­haus­gas­neutral sein, also auch kein Erdgas mehr verbrennen. Das heutige Gasnetz muss also entweder andere Gase trans­por­tieren oder still­gelegt werden. Die Spiel­regeln für diesen geord­neten Rückzug setzt das aktuelle Geset­zes­vor­haben, das bis zur Sommer­pause 2026 abgeschlossen sein soll. Derzeit lieg ein Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025 vor. 

Der neue Verteilernetzentwicklungsplan

Zentrales Element des Entwurfs ist eine neue Pflicht für Betreiber von Gasver­teil­netzen: Sie müssen einen Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erstellen, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre eine dauer­hafte Verrin­gerung der Erdgas­nach­frage zu erwarten ist, die eine Umstellung oder dauer­hafte Außer­be­trieb­nahme des Netzes oder einzelner Teile erfor­derlich macht (§ 16b Abs. 2 EnWG‑E). Dieser Plan ist regel­mäßig zu aktua­li­sieren (§ 16b Abs. 5 EnWG‑E).

Dies soll auch nicht hinter dem Rücken der Öffent­lichkeit passieren. Bereits die Entscheidung, einen solchen Plan zu erstellen, muss der Netzbe­treiber unver­züglich auf seiner Inter­net­seite veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 1 EnWG‑E).

Trans­parenz und Betei­ligung werden verpflichtend

Der Entwurf macht den Rückzug aus dem Gasnetz zu einem konsul­ta­ti­ons­pflich­tigen Prozess: Die Öffent­lichkeit – insbe­sondere Netznutzer, Kommunen und Letzt­ver­braucher – soll Stellung nehmen können. Entwürfe der Pläne und Konsul­ta­ti­ons­er­geb­nisse sind online zu veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 4 EnWG‑E). Zudem müssen die Pläne der zustän­digen Regulie­rungs­be­hörde zur Bestä­tigung vorgelegt werden (§ 16c Abs. 5 EnWG‑E).

Inhalt­liche Leitplanken: Alter­na­tiven müssen mitge­dacht werden

§ 16d EnWG‑E enthält detail­lierte Anfor­de­rungen. Die Pläne müssen u. a. kommunale Wärme­pläne und Klima­ziele berück­sich­tigen, Annahmen zur Nachfra­ge­ent­wicklung nachvoll­ziehbar darlegen und konkret ausweisen, welche Infra­struktur weiter­be­trieben, umgestellt oder still­gelegt werden soll. Besonders relevant: Es muss beschrieben werden, ob für betroffene Letzt­ver­braucher im Zeitpunkt der Umstellung oder Still­legung hinrei­chende alter­native Versor­gungs­mög­lich­keiten bestehen.

Rechts­folgen: Anschluss und Netzzugang können einge­schränkt werden

Lieg der Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erst einmal vor, ändern sich die Spiel­regeln für den Letzt­ver­braucher. Heute gibt es eine Netzan­schluss­pflicht. Künftig soll es eine solche Pflicht in den Netzen, die still­gelegt oder umgestellt werden sollen, nicht mehr geben: Der Netzan­schluss kann ganz verweigert werden, wenn ein bestä­tigter Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan die Stilllegung/Umstellung vorsieht (§ 17 Abs. 2c Nr. 2 EnWG‑E). Auch der Netzzugang kann verweigert werden, wenn dies wegen der im bestä­tigten Plan vorge­se­henen Stilllegung/Umstellung erfor­derlich ist (§ 20 Abs. 2a Nr. 2 EnWG‑E).

Anschluss­trennung ohne Zustimmung – mit sehr langen Fristen

Weitrei­chend ist § 17k EnWG‑E: Unter engen Voraus­set­zungen sollen Netzbe­treiber Netzan­schlüsse sogar ohne Zustimmung trennen dürfen, wenn die dafür erfor­der­lichen Leitungen laut bestä­tigtem Plan stillgelegt/umgestellt werden. Das ist aber an umfang­reiche Infor­ma­ti­ons­pflichten geknüpft (u. a. Hinweise zehn und fünf Jahre vorher sowie wieder­holte Erinne­rungen bis kurz vor dem Termin). Zusätzlich gilt eine Schutz­klausel: Eine Trennung darf nicht erfolgen, wenn absehbar ist, dass die im Wärmeplan als besonders geeignet einge­stufte Versor­gungsart im betrof­fenen Gebiet nicht recht­zeitig verfügbar sein wird (§ 17k Abs. 2 EnWG‑E). Damit soll verhindert werden, dass der Versorger die Gasleitung kappt, obwohl die Fernwär­me­leitung noch nicht fertig ist. Dort, wo es keine zentralen Einrich­tungen geben wird, hilft dies aber nicht weiter: Es kann also durchaus sein, dass den letzten Kunden am Gasnetz gekündigt wird und sie gezwungen sind, sich für eine neue Heizung zu entscheiden.

Wie geht es nun weiter?

Der Referen­ten­entwurf vom 4.11. wird nun innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt und nach Beschluss durch das Kabinett in den parla­men­ta­ri­schen Prozess einge­bracht. Es gibt bereits Stellung­nahmen der Verbände, die auch das weitere Verfahren begleiten werden. Klar ist schon heute: Mit der Novelle 2026 trennen sich die Wege von Strom und Gas im EnWG. Stand bisher jeweils die Regulierung im natür­lichen Monopol im Vorder­grund, wird es nun darum gehen, die Strom­netze auszu­bauen und die leitungs­ge­bundene Versorgung mit Erdgas über die nächsten zwei Jahrzehnte zu beenden (Miriam Vollmer)

2026-01-23T00:59:33+01:0023. Januar 2026|Gas|

Ist eine Feuer­wehr­zu­fahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?

In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbei­ge­kommen, vor deren Hofein­fahrt ein Schild „Feuer­wehr­zu­fahrt“ stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihen­haus­vierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßen­seite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßen­ver­kehrs­be­hörde,  vermutlich nach einem Sicher­heits­audit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Aller­dings begrenzt auf die Schul­zeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unter­richts­zeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zustän­dig­keits­be­reich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

Feuerwehrzufahrt-Zeichen vor einer überfluteten Zufahrt an einem Fluss, vermutlich die Weser, auf der anderen Seite ein Atomkraftwerk.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Stand­punkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufge­stellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erfor­derlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrts­schild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr forma­lis­ti­schen und obrig­keits­staat­lichen Lösung. „Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuer­wehr­zu­fahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?“, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt sieht die Frage aller­dings anders (Urteil vom 21.03.2024 -
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veran­lasst wurde. Dies ermög­licht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Bauge­neh­mi­gungs­be­scheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.

Dies ist eine nachvoll­ziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist in der Regel die Notwen­digkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweck­ent­fremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrs­zeichen die anord­nende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grund­stücken und außerhalb öffent­licher Straßen und Wege aufge­stellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körper­lichen Unver­sehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemein­ge­brauchs sein Auto überall im öffent­lichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)

 

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2026-01-20T19:41:40+01:0020. Januar 2026|Rechtsprechung, Verkehr|

Rekord­ein­nahmen im Emissionshandel

Jeder denkt beim Emissi­ons­handel ans Klima – aber dass er mehr als doppelt so viele Einnahmen in die Staats­kasse spült wie die Erbschafts- und Schen­kung­steuer, ist wenig bekannt. Im Jahr 2025 erzielte Deutschland nun Rekord­ein­nahmen von etwa 21,4 Milli­arden € aus dem europäi­schen und dem natio­nalen Emissi­ons­handel, rund 3 Mrd. € mehr als im Vorjahr (18,5 Mrd. €).

Was passiert nun mit diesem Geld? Die Erlöse aus dem Emissi­ons­handel fließen vollständig in den Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds (KTF), ein staat­liches Sonder­ver­mögen, das gezielt Inves­ti­tionen in den Klima­schutz und die Energie- und Wirtschafts­transformation finan­ziert. Der KTF dient dazu, Projekte wie energe­tische Gebäu­de­sa­nie­rungen, den Ausbau erneu­er­barer Energien, Energie­ef­fi­zienz-Programme und die Dekar­bo­ni­sierung der Industrie zu fördern und gleich­zeitig soziale Ausgleichs­maß­nahmen zu unter­stützen. Damit werden fossile Energie­träger nicht nur teurer, um sie im Verhältnis zu Erneu­er­baren unattrak­tiver zu machen, sie finan­zieren gleich­zeitig den Umstieg.

Derzeit wachsen die Eröse: Für 2024 lag das ETS-Erlös­niveau noch bei rund 18,5 Mrd. €. Wie es weitergeht ist gerade angesichts der vielen offenen Fragen rund um den ETS II unklar, aber klar ist jeden­falls: Der Emissi­ons­handel ist nicht nur wegen der Steue­rungs­wirkung der Zerti­fikate relevant (Miriam Vollmer)

2026-01-17T00:16:17+01:0017. Januar 2026|Emissionshandel|