Die Kleinen im BEHG

Im Brenn­stoff­emis­si­ons­handel gilt: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ein Konto unter­halten, Emissi­ons­be­richte einreichen und für die berich­teten Emissionen jährlich Zerti­fikate abgeben. So bestimmt es das Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz, BEHG.

Wer als Inver­kehr­bringer anzusehen ist, richtet sich mit wenigen Ausnahmen nach dem Energie­steu­er­gesetz. Im Wesent­lichen ist daher festzu­halten, dass derjenige, der Energie­steu­er­schuldner ist, auch am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel teilnehmen muss.

Während der „große Bruder“, der Treib­hausgas-Emissi­ons­handel für Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen, klare Unter­grenzen für die verpflich­tende Teilnahme kennt, enthält das BEHG indes keine entspre­chende Bagatell­grenze. In der Praxis zieht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle jedoch eine faktische Unter­grenze bei einer Tonne CO₂ pro Jahr. Zum Vergleich: Dies entspricht ungefähr 430 Litern Benzin.

Infolge dessen nehmen am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel zahlreiche Unter­nehmen teil, die nur sehr kleine oder kleinste Mengen an Brenn­stoffen in Verkehr bringen. Das Gesetz sieht jedoch keine adminis­tra­tiven Erleich­te­rungen für Bagatell­emis­sionen vor. Dies belastet nicht nur die Behörde mit ökolo­gisch nahezu bedeu­tungs­losen Verwal­tungs­vor­gängen, sondern auch Unter­nehmen, die Brenn­stoffe lediglich nebenbei und teilweise in sehr geringen Mengen in Verkehr bringen. Die vergleichs­weise hohe Fehler­quote in diesem Segment zeigt, welche Belastung das Emissi­ons­han­dels­system im Vergleich zu einer rein steuer­lichen Lösung für diese Unter­nehmen darstellt. Hier wäre mögli­cher­weise Raum für eine Entbü­ro­kra­ti­sierung, etwa eine Abgabe ohne Teilnahme am Emissi­ons­handel so, wie es für deutlich größere Anlagen im TEHG auch vorge­sehen ist (Miriam Vollmer)

2026-01-31T00:28:14+01:0031. Januar 2026|Emissionshandel|

Gerichte der Republik: Das Landge­richt Halle

Wir sind für unsere Mandanten bundesweit tätig und bekommen daher auch zahlreiche Gerichts­ge­bäude zu Gesicht. Das ist immer wieder spannend, denn es handelt sich dabei um eine Mischung aus Zweckbau und Reprä­sen­tation, das je nach Epoche der Errichtung und Reichtum der Stadt höchst unter­schiedlich ausfällt.

Das Landge­richt Halle beein­druckte uns dabei diese Woche mit seiner ungewöhnlich bunten und verspielten, ja geradezu oppulenten Innen­ge­staltung. „Recht muss Recht bleiben“ prangt als Wahlspruch des Hauses bereits überdem Eingangsportal.

Im Inneren sieht es dann so aus.

 

Das beein­dru­ckende Gebäude wurde 1901 geplant und 1905 errichtet. Die Planungen und Ausfüh­rungen fielen in eine Zeit, in der das Deutsche Reich (besonders Preußen) reprä­sen­tative Justiz­pa­läste errichten ließ, die Macht und Rechts­staat­lichkeit symbo­li­sieren sollten.

Das Landge­richts­ge­bäude wurde von zwei preußi­schen Baumeistern geplant und ausge­führt, nämlich Paul Thoemer, Baube­amter im Preußi­schen Minis­terium für öffent­liche Arbeiten in Berlin und Karl Illert, Architekt in Halle, verant­wortlich für die Detail­aus­führung. Die Archi­tektur des Gebäudes gehört zum Histo­rismus der wilhel­mi­ni­schen Epoche und kombi­niert Elemente verschie­dener histo­ri­scher Stile. Die Fassa­den­de­ko­ration umfasst Porträts von Rechts­ge­lehrten sowie Figuren aus der Tierwelt und Fabel­wesen an den Fenster­simsen – ein Detail, das die symbo­lische Bedeutung des Ortes betont und zugleich dekorative Vielfalt zeigt

In der Sache stritten wir vor dem Landge­richt Halle über die Frage von Wertersatz für KWK-Strom­ein­spei­sungen, wenn diese nach Ablauf der gesetz­lichen Förder­dauer erfolgt sind. Der Prozess dauert an, aber über das Ergebnis werden wir gerne berichten.

(Christian Dümke)

2026-01-30T19:55:04+01:0030. Januar 2026|re unterwegs|

Klima­schutz­pro­gramm 2023 bedarf ergän­zender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entschieden, dass das Klima­schutz­pro­gramm 2023 der (vorma­ligen) Bundes­re­gierung unzurei­chend ist und durch zusätz­liche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbind­liche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Presse­mit­teilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, die geltend machte, dass die im Klima­schutz­pro­gramm vorge­se­henen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 statt­ge­geben. Das Klima­schutz­pro­gramm könne Gegen­stand einer Umwelt­ver­bands­klage sein. Bei den für dessen Inhalt maßge­benden Bestim­mungen des Klima­schutz­ge­setzes handele es sich um umwelt­be­zogene Rechts­vor­schriften. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorhe­rigen Bundes­re­gierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundes­richter ist das Klima­schutz­pro­gramm ein zentrales Steue­rungs­in­strument der Klima­po­litik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zieler­rei­chung erfor­derlich sind. Zwar verfügt die Bundes­re­gierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestal­tungs­spielraum, dieser unter­liegt jedoch einer gericht­lichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissi­ons­min­derung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klima­schutz­lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten bestanden.

Die Bundes­re­gierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klima­schutz­pro­gramm den Anfor­de­rungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klima­schutz­gesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klima­schutz­pro­gramm vorzu­legen. Nach aktuellen Projek­tionen des Umwelt­bun­des­amtes ist die ursprünglich festge­stellte Gesamt­lücke inzwi­schen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätz­liche Maßnahmen erfor­derlich macht.
Seit 1990 sind die Treib­haus­gas­emis­sionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Exper­tenrat für Klima­fragen beschei­nigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grund­sätzlich erreichbar ist, sofern die Klima­schutz­maß­nahmen konse­quent fortge­führt werden. Das Urteil unter­streicht gleichwohl die recht­liche Verpflichtung, bestehende Defizite zu besei­tigen und die Klima­ziele wirksam abzusi­chern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|