Die neue THG-Quote – Kabinetts­entwurf ist raus

Kurz vor Weihnachten hat das Bundes­ka­binett den Gesetz­entwurf zur Weiter­ent­wicklung der THG-Quote beschlossen, um die Vorgaben der RED III auch für den Verkehrs­sektor umzusetzen. Es zeigt sich: Der Kabinetts­be­schluss unter­scheidet sich in zentralen Punkten deutlich vom Referen­ten­entwurf aus dem Sommer. Womit also muss der Markt künftig rechnen?

Das Wichtigste zuerst: Die verpflich­tende prozen­tuale Minderung steigt schritt­weise bis 2040 auf 59 Prozent. Nach der Berech­nungs­me­thode der RED III entspricht das einem Anteil erneu­er­barer Energien von rund 62 Prozent im Verkehrs­sektor. Der Markt erhält so erstmals einen langfris­tigen, gesetzlich fixierten Zielpfad. Gleich­zeitig erhöht sich der Druck erheblich, entspre­chende Mengen tatsächlich verfügbar zu machen.

Zweitens führt der Gesetz­entwurf eine allge­meine Quote für erneu­erbare Kraft­stoffe nicht biogenen Ursprungs ein. Damit werden RFNBO verbindlich in das THG-Quoten­system integriert. Das schafft regula­to­rische Sicht­barkeit für Wasser­stoff und E‑Fuels. Offen bleibt jedoch, ob der verlang­samte Hochlauf ausreicht, um Inves­ti­tionen auszu­lösen, oder ob später abgeschwächt oder ander­weitig kompen­siert werden muss.

Drittens wird die Quote für fortschritt­liche Biokraft­stoffe angehoben, während die bisher mögliche Doppel­an­rechnung entfällt. Dies verein­facht das System und stärkt die ökolo­gische Steue­rungs­wirkung. Zugleich geht aber ein wichtiges Flexi­bi­li­täts­in­strument verloren, das bislang zur Kosten­dämpfung beigetragen hat. Viertens verschärft der Gesetz­geber die Voraus­set­zungen für die Anrechen­barkeit erneu­er­barer Kraft­stoffe. Künftig sind Vor-Ort-Kontrollen durch staat­liche Kontrol­leure zwingende Voraus­setzung. Das soll Missbrauch vermeiden. Gleich­zeitig steigen der adminis­trative Aufwand und die Anfor­de­rungen an inter­na­tionale Liefer­ketten. Weiter wird die Anrechnung von Biokraft­stoffen aus Reststoffen der Palmöl­pro­duktion beendet.

Daneben sieht der Gesetz­entwurf mehrere Ausnahmen und Sonder­pfade vor. Zwar wird der Anwen­dungs­be­reich der THG-Quote erweitert, bestimmte sicher­heits­re­le­vante und katastro­phen­schutz­be­zogene Struk­turen bleiben jedoch ausdrücklich außen vor. Eine Sonder­stellung behält auch die Luftfahrt. Mit ReFuelEU Aviation werden erstmals spezi­fische Kontroll- und Sankti­ons­me­cha­nismen für Flugkraft­stoff­an­bieter einge­führt. Diese greifen jedoch außerhalb der THG-Quote. Der Sektor wird damit gesondert adres­siert, nicht in das Quoten­system einge­bunden. Wie die Überwa­chung praktisch ausge­staltet wird, ist angesichts geteilter Zustän­dig­keiten noch nicht abschließend geklärt.

In der Summe verbindet der Kabinetts­be­schluss höhere Zielvor­gaben mit begrenz­teren Unter­quoten, zusätz­lichen Ausnahmen und einem stärkeren Fokus auf Kontrolle. Ob dieses Gefüge die europäi­schen Vorgaben erfüllt, die natio­nalen Klima­ziele trägt und zugleich belastbare Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen schafft, wird sich erst in der Umsetzung erweisen (Miriam Vollmer).

2026-01-09T23:07:05+01:009. Januar 2026|Energiepolitik, Klimaschutz|

Bidirek­tio­nales Laden: Verbes­se­rungen ab 2026

Wir hatten kürzlich zu überfäl­ligen Verbes­se­rungen fürs bidirek­tionale Laden berichtet – nun sind sie beschlossen: Mit den am 13.11.2025 verab­schie­deten Novellen des Energie- und Strom­steu­er­ge­setzes sowie des Energie­wirt­schafts­ge­setzes kommen wesent­liche Klarstel­lungen und Erleichterungen.

Steuer­recht­liche Verein­fa­chungen ab 1.1.2026:
§ 5a Abs. 1 StromStG legt künftig für Ladepunkte fest, dass die Strom­ent­nahme beim Laden eines Elektro­fahr­zeugs stets dem Betreiber der Ladesäule zugerechnet wird. Damit entsteht die Versor­ger­rolle nur noch „bis zur Ladesäule“: Versorger und Steuer­schuldner ist, wer als Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zugleich Betreiber der Ladesäule ist, wer einen Ladesäu­len­be­treiber beliefert oder wer selbst Strom erzeugt und eine eigene Ladesäule betreibt.

§ 5a Abs. 3 StromStG stellt zusätzlich klar: Beim bidirek­tio­nalen Laden wird der Rückspei­sende nicht zum Versorger. Wird der rückge­speiste Strom unmit­telbar verbraucht, fällt keine Strom­steuer an (BT-Drs. 21/1866, S. 73 f.).

Der Gesetz­geber reagiert damit auf die Vielzahl von Akteuren und Geschäfts­mo­dellen beim Laden: Bisher war nach der Grund­regel in § 5 StromStG oft schwer zu bestimmen, wer steuer­rechtlich als Versorger und damit Steuer­schuldner galt – in Betracht kamen insbe­sondere Ladesäu­len­be­treiber (CPO), Elektro­mo­bi­li­täts­an­bieter (EMP), Strom­lie­fe­ranten und Platt­form­be­treiber. § 5a StromStG soll nun auf Grundlage der neuen Defini­tionen von Ladepunkt, Ladepunkt­be­treiber und bidirek­tio­nalem Laden (§ 2 Nr. 8a–c StromStG-neu) Rechts­klarheit schaffen.

Energie­wirt­schafts­recht­liche Änderungen:
Das Energie­wirt­schafts­recht liefert einen weiteren entschei­denden Baustein für wirtschaft­liches bidirek­tio­nales Laden. Durch die Anpassung des § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG entfällt die bisherige Doppel­be­lastung rückge­speister Strom­mengen mit Netzent­gelten. Unter Verweis auf § 21 EnFG wird nun eine anteilige Netzent­gelt­be­freiung ermög­licht – ein echter Durch­bruch. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn Einspei­chern und Ausspeisen im selben Netz statt­fanden; damit waren E‑Autos als mobile Speicher faktisch ausgeschlossen.

Damit kommt Bewegung in die Vision eines netzdien­lichen und wirtschaftlich attrak­tiven Vehicle-to-Grid-Einsatzes von E‑Fahrzeugen (V2G). Wir verfolgen die weiteren Entwick­lungen aufmerksam. (Friederike Pfeifer)

2026-01-09T22:49:01+01:009. Januar 2026|Allgemein|

Zu geringes Markt­element ‑Amtsge­richt Leipzig entscheidet zu Wärmepreisklausel

Wärme­preis­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen sind zunehmend Gegen­stand recht­licher Ausein­an­der­set­zungen. Ein Grund dafür ist das von § 24 Abs. 4 AVBFer­wärmeV gefor­derte Verhältnis von Kosten­element und Markt­element. Beide Elemente müssen nach der Recht­spre­chung des BGH grund­sätzlich gleich­ge­wichtet in einer Preis­klausel sein, wobei der BGH Abwei­chungen von diesem 50/50 Grundsatz im Einzelfall für grund­sätzlich zulässig erachtet, sofern diese angemessen sei. Wobei es sich dabei um eine pauschale Feststellung handelt, ohne dass der BGH bisher genauer entschieden hätte, in welchem Umfang Abwei­chungen erlaubt und was die genauen Kriterien der in dem Fall zu prüfenden Angemes­senheit sein sollen.

Um so inter­es­santer sind daher zwei aktuelle Entschei­dungen des Amtsge­richts Leipzig vom 24.11.2025 (Az. 107 C 1594/25) und 01.12.2025 (Az. 108 C 1837/25). Das Amtsge­richt Leipzig hat dort jeweils eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für unwirksam befunden, in der eine rechne­rische Verteilung von 70 % Kosten­element und 30 % Markt­element vorge­sehen war. Das Amtsge­richt entschied dort:

Auch wenn natürlich klar ist, dass nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs der Fernwär­me­ver­sorger einen gewissen Gestal­tung­s­pielraum hat, ist diese aber begrenzt. Die Gewichtung des Kosten­ele­ments und des Markt­ele­ments muss sachge­recht begründet sein. Damit steht zwar fest, dass Abwei­chungen von einer ausge­wo­genen 50/50 Verteilung möglich sind, der Versorger hierfür aber gute Gründe liefern muss.
Hierauf hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hinge­wiesen, da diese Gründe bislang von Beklag­ten­seite nicht ausrei­chend vorge­tragen wurden. Auch im nachge­las­senen Schriftsatz sieht das Gericht jedoch keine ausrei­chende Darlegung. Insbe­sondere waren die angebo­tenen Beweise nicht zu erheben, da ein substan­ti­ierter Vortrag diesbe­züglich gefehlt hat.

Da bereits die Aufteilung 70/30 aus Sicht des Gerichts nicht angemessen gewesen ist, können die weiteren Gründe, die von Kläger­seite zur Unwirk­samkeit der Preis­er­hö­hungs­klausel vorge­tragen wurden, unberück­sichtigt bleiben.“

(Christian Dümke)

2026-01-09T18:37:15+01:009. Januar 2026|Allgemein|