VG Hannover: Kommunen können Gehwege freiräumen

Das Parken auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus hat in Reihen­haus­sied­lungen gefühlt Grund­rechts­status. Aber wie ist es, wenn dadurch der Gehweg so verengt wird, dass das Passieren mit Zwillings­kin­der­wagen oder das Befahren mit Rollstühlen nicht mehr oder nur noch einge­schränkt möglich ist?

Schilderwald aufgesetztes Parken in Lübeck

Lübeck – beidseitig aufge­setztes Parken mit Baustel­len­be­schil­derung (Foto: A. Dilling)

Das Verwal­tungs­ge­richt Hannover hat mit Urteil vom 23.09.2025 (Az. 7 A 5302/23) über einen Fall entschieden, in dem die Straßen­ver­kehrs­be­hörde in einer Straße mit Reihen­häusern das halb aufge­setzte Parken untersagt und ein Haltverbot angeordnet hat. Die Rest-Gehweg­breite hatte 1,10 – 1,20 m betragen, so dass die Gehwege für mobili­täts­ein­ge­schränkte Personen nur mit erheb­lichen Behin­de­rungen nutzbar seien. Durch das einseitige Haltverbot konnte auch der andere Gehweg von parkenden Autos befreit werden, die nun am Fahrbahnrand parken sollen.

Der Kläger war der Auffassung, dass es keinen Bedarf gab, die seit 1966 bestehende Parkre­gelung zu ändern. Die StVO sehe keine Mindest­breite für Gehwege vor, das Verkehrs­auf­kommen sei gering und die Behörde habe sich nicht umfassend mit alter­na­tiven Vorge­hens­weisen auseinandergesetzt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es keinen Anspruch auf einen öffent­lichen Parkplatz gäbe. Die Neure­gelung sei in Anbetracht der örtlichen Gegeben­heiten und der geringen Gehweg­breite nicht zu beanstanden. Nur so sei gewähr­leistet, dass ausrei­chend Platz und Bewegungs­spiel­räume für die Feuerwehr auf der Fahrbahn bleiben sowie für mobili­täts­ein­ge­schränkte Personen und kleine Kinder, die den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen.

Auf diese aktuelle Entscheidung hat mich der Geschäfts­führer der Arbeits­ge­mein­schaft Fahrrad­freund­licher Kommunen Bremen/Niedersachsen auf der von ihr organi­sierten Fußver­kehrs­tagung in Verden an der Aller hinge­wiesen. Dort habe ich über die Möglich­keiten der Kommunen zur Förderung des Fußver­kehrs bei der Anwendung der refor­mierten StVO vorge­tragen. Auf der Konferenz gab es spannende Vorträge und eine Exkursion zum Thema Sicher­heits­audit, die Gelegenheit bot, die Probleme auf der Straße anzuschauen und zu disku­tieren. Ich freue mich über den produk­tiven Austausch. (Olaf Dilling)

2025-09-26T11:19:34+02:0026. September 2025|Rechtsprechung, Verkehr|

Wohlstand vor Klima? Wieso der Bund nicht auf die Bremse treten darf

Die deutsche Wirtschaft kränkelt, und da würde mancher gern beim Klima­schutz auf die Bremse treten. Auch wenn alle Akteure bekräf­tigen, dass das Ziel, 2045 (oder doch 2050??) nettonull zu emittieren, nicht in Frage steht, so wird Klima­schutz doch derzeit deutlich deprio­ri­siert. Für Unter­nehmen, die sich auf den bishe­rigen Zielpfad einge­stellt haben, bedeutet das eine neue Unsicherheit, mancher andere dagegen fragt sich, ob Inves­ti­tionen verschoben werden könnten. Doch wie frei ist Deutschland eigentlich, die Klima­ge­setze der Ampel wieder rückgängig zu machen, oder zumindest das Ziel von 65% Minderung bis 2030 zeitlich ein bisschen zu strecken?

Die je nach Stand­punkt erleich­ternde oder ärger­liche Antwort lautet: kaum. Denn Art. 20a des Grund­ge­setzes verpflichtet den Staat, die natür­lichen Lebens­grund­lagen zu schützen – ausdrücklich auch im Interesse künftiger Genera­tionen. Aus dieser Norm haben Verfas­sungs­rechtler ein auf das Grund­gesetz gestütztes Verschlech­te­rungs­verbot abgeleitet: Ein einmal erreichtes Schutz­niveau darf nicht ohne zwingenden Grund abgesenkt werden. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat zudem in seinem Klima­be­schluss  2021 klarge­stellt, dass Klima­schutz eine Schutz­pflicht des Staates ist. Belas­tungen dürfen nicht einfach in die Zukunft verschoben werden, weil dies die Freiheits­rechte der kommenden Genera­tionen übermäßig einschränken würde.

Auch das europäische Recht gibt wenig Anlass zu der Hoffnung, man könnte den Ausbau der Erneu­er­baren und den Umbau der bisher fossilen Infra­struktur schlicht verschieben. Das EU-Klima­gesetz verpflichtet alle Mitglied­staaten, bis 2050 klima­neutral zu werden, und bis 2030 auf 55% zu reduzieren. Wird dieses Ziel verfehlt, rückt Klima­neu­tra­lität in weite Ferne. Zudem geben auch die Einzelakte der EU zum Teil ausge­sprochen detail­liert vor, wie und bis wann die Mitglied­staaten mindern müssen. Mit der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED III) ist bis 2030 ein Anteil von mindestens 42,5 % erneu­er­barer Energien am Endener­gie­ver­brauch vorge­schrieben, und die Gebäu­de­richt­linie (EPBD) zwingt die Mitglied­staaten zu drasti­schen Verbes­se­rungen der Energie­ef­fi­zienz im Gebäu­de­sektor. Auch der EU Emissi­ons­handel, der ab 2027 auch für Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel gilt, steht nicht zur zeitlichen Dispo­sition der Mitgliedstaaten.

Zwar bietet das EU-Recht Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen wie den Handel mit Emissi­ons­zu­wei­sungen im Effort-Sharing-System oder statis­tische Transfers bei Erneu­er­baren. Doch diese haben nicht nur enge Grenzen, sie sind auch teuer: Schon heute warnt das Umwelt­bun­desamt, dass Deutschland bei Zielver­fehlung auf Milli­ar­den­kosten für Zukäufe zusteuern könnte. Hinzu kommen die Risiken von Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren durch die EU-Kommission und mögliche Verfas­sungs­be­schwerden im Inland.

Klima­schutz ist also nicht einfach ein politi­sches Projekt, das man nach Belieben beschleu­nigen oder bremsen kann. Er ist eine recht­liche Verpflichtung, doppelt abgesi­chert durch Grund­gesetz und Europa­recht. Wer beim Klima­schutz bremst, riskiert damit eine lange Verun­si­cherung des Marktes, die in Nieder­lagen vor Gericht enden können, und dazu hohe Zahlungen für Zukäufe, die am Ende der deutschen Trans­for­mation fehlen: Eine Vitamin­spritze für den deutschen Patienten sieht anders aus (Miriam Vollmer).

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2025-09-19T17:00:09+02:0019. September 2025|Allgemein|

Monito­ring­be­richt Energie­wende: Überbauung von Netzan­schlüssen als Chance für Ausbau der Erneuerbaren

Der Monitoring Bericht zur Energie­wende liegt vor. Wir haben hieraus bereits über den Themen­be­reich Abfall und Biomasse berichtet. In dem Bericht wird jedoch auch zum Thema Netzan­schluss von EE-Anlagen und Netzsta­bi­lität ein inter­es­santer Ansatz vertreten:

Der Anschluss von Wind- und Solar­an­lagen ans Stromnetz ist teuer und oft ein Nadelöhr beim Ausbau der erneu­er­baren Energien. Eine Lösung, die aktuell in mehreren Studien disku­tiert wird, ist die gezielte Überdi­men­sio­nierung von Anlagen im Verhältnis zur Netzan­schluss­leistung – also mehr Strom­erzeu­gungs­ka­pa­zität aufzu­bauen, als das Netz eigentlich gleich­zeitig aufnehmen kann.

Anstatt für jede neue Anlage eigene teure Netzan­schlüsse zu schaffen, können bestehende Anschlüsse besser ausge­lastet werden. Das kann laut Monito­ring­be­richt etwa erfolgen durch:

  • die Kombi­nation von Wind- und Solar­an­lagen an einem Standort (Co-Location),
  • die Einbindung von Speichern hinter dem Netzanschluss,
  • oder die Bündelung mehrerer Anlagen an einem gemein­samen Netzver­knüp­fungs­punkt (Clusterung).

So lassen sich Spitzen­lasten glätten, während das Netz insgesamt effizi­enter genutzt wird.

Zwar führt die Überbauung dazu, dass in Zeiten hoher Produktion ein kleiner Teil des Stroms abgeregelt werden muss. Da dieser Überschuss­strom jedoch ohnehin nur geringe fossile Erzeugung ersetzt, ist der negative Klima­effekt gering. Insgesamt überwiegen die Vorteile, weil die Maßnahme den Netzausbau beschleunigt und so schneller mehr erneu­erbare Energie ins Netz bringt.

Durch die Kombi­nation verschie­dener Techno­logien (z. B. Wind und PV) sowie den Einsatz von Speichern wird die Netzaus­lastung gleich­mä­ßiger. Das verbessert die System­sta­bi­lität und verringert den Bedarf an Notfall­maß­nahmen wie Redispatch.

Der größte Vorteil liegt laut Monito­ring­be­richt bei den Kosten. Laut Studien könnten bis 2030 jährlich bis zu 1,7 Milli­arden Euro einge­spart werden. Besonders effektiv ist die gemeinsame Nutzung von Wind- und PV-Anlagen, kombi­niert mit Speichern. Der moderate Ertrags­verlust durch abgere­gelten Strom fällt kaum ins Gewicht, da dieser zu Zeiten von Überschüssen ohnehin nur geringen Marktwert hat.

Damit diese Option breit genutzt werden kann, sind Anpas­sungen im Rechts­rahmen nötig, etwa im Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG). Auch Regelungen zu verbind­lichen Verträgen für Anschluss­ka­pa­zi­täten in Engpass­ge­bieten (sogenannte FCAs) müssten weiter­ent­wi­ckelt werden.

Die gezielte Überbauung von Netzan­schlüssen ist damit vielleicht ein vielver­spre­chender Hebel, um den Ausbau erneu­er­barer Energien schneller, günstiger und effizi­enter zu machen. Die dabei entste­henden Strom­ver­luste sind vergleichs­weise gering, die System- und Kosten­vor­teile dagegen erheblich.

(Christian Dümke)

 

2025-09-19T14:28:16+02:0019. September 2025|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|