Gasspeicher: Wie ist die Rechtslage?

Es geht durch die Presse: Die deutschen Gasspeicher sind aktuell nur zu 67,66% gefüllt. In den letzten zwei Jahren betrug der Füllstand zu diesem Zeitpunkt noch rund 90%. Im Jahr 2022, als man wegen der Beendigung der Versorgung aus Russland kalten Winter fürchtete, hatte man die Speicher zu immerhin 75% voll.

Die Bundes­re­gierung hält dies für unpro­ble­ma­tisch, auch wenn der neuen LNG-Terminals. Deutschland kann heute – das ist unbestritten – mehr ameri­ka­ni­sches und norwe­gi­sches Flüssiggas kaufen als in der Vergan­genheit. Eilige Regel­werke, die Geschäfte zur frühzei­tigen Verdun­kelung und Unter­nehmen zur Absenkung der Raumtem­pe­ratur verpflichten, sind in der Tat unwahr­scheinlich. Doch wie sieht es rechtlich aus?

Tatsächlich ist der Füllstand der deutschen Gasspeicher keine rein privat­wirt­schaft­liche Frage. § 35a – § 35h Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) verpflichten die Betreiber, Deutschland nicht noch einmal so in Bedrängnis zu bringen wie die Gazprom, die 2021 den größten deutschen Gasspeicher in Rehden leer laufen ließ, was die kurzfristige Abhän­gigkeit von der russi­schen Gasver­sorgung noch einmal drastisch erhöhte. Zwar hat die Bundes­re­gierung die Gasspei­cher­be­fül­lungs­ver­ordnung inzwi­schen aufge­hoben, auf deren Basis statt Gazprom seinerzeit die Trading Hub Europe (THE) das Speicher­ma­nagement übernahm. Aber die gesetz­lichen Vorgaben gibt es nach wie vor. Sie laufen erst 2027 aus.

Hier schreibt nun § 35b Abs 1 EnWG vor, dass am jeweils 1. Oktober 80%, am 1. November 90% und am 1. Februar 30% Füllstand vorzu­halten sind. Aktuell besteht damit noch kein rechts­wid­riger Zustand, es spricht aber viel dafür, dass das Ziel zum 1. November nicht mehr erreichbar ist. 

Doch was passiert, wenn am 1. November die Vorrats­kammern leer sind? Klappt es nicht, wird laut EnWG der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche aktiv, wenn das Wirtschafts­mi­nis­terium zustimmt oder dies anordnet. Zu deutsch: Die THE beschafft Mengen und bekommt das Geld für diese Maßnahmen ersetzt.Bislang wurden diese Gelder über die Gasspei­cher­umlage von den Gaskunden aufge­bracht. Ab 2026 soll diese entfallen, das Geld soll wohl – das steht aber nicht fest – aus dem Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds (KTF) ersetzt werden, in den die Gelder v. a. aus dem Emissi­ons­handel fließen und der eigentlich den deutschen Weg zur Klima­neu­tra­lität ebnen soll. 

Was bedeutet das aktuell? Die Bundes­re­gierung sieht keinen Grund zur Sorge. Es ist also eher nicht zu erwarten, dass sie den Füllstand durch aktive Maßnahmen erhöht. Gut möglich also, dass die Gasspeicher dieses und auch nächstes Jahr, bis die Vorgaben sowieso auslaufen, die gesetz­lichen Füllstands­vor­gaben unter­schreiten, ohne dass aktiv dagegen gesteuert wird. Ist das Grund zur Sorge? Eher nicht, es sei denn, die weltpo­li­tische Lage ändert sich noch einmal so drastisch, wie es aktuell nur schwer vorstellbar erscheint. Und in einer derzeit noch mittel­fernen Zukunft ist Deutschland dann ja ohnehin von Erdgas zumindest fürs Heizen weitgehend unabhängig (Miriam Vollmer).

2025-08-22T12:56:50+02:0022. August 2025|Allgemein|

Verkehrs­be­ru­higte Bereiche als Kompetenz der Gemeinde

In § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 StVO ist zu lesen, dass die „Straßen­ver­kehrs­be­hörde“, in der Regel der Kreis oder die kreis­freie Gemeinde, „die notwen­digen Anord­nungen zur Kennzeich­nungen von Fußgän­ger­be­reichen oder verkehrs­be­ru­higten Bereichen“ trifft. Heißt das, dass Gemeinden verkehrs­be­ru­higte Bereiche oder Fußgän­ger­zonen nicht aufgrund ihrer Planungs­au­to­nomie aus Art. 28 Abs. 1 GG festsetzen können?

Der baden-württem­ber­gische Verwal­tungs­ge­richtshof hat dazu im Juni 2025 ein instruk­tives Urteil (23.06.2025 – 3 S 1464/24) gefällt. Es geht dabei um die Frage der Recht­mä­ßigkeit eines Bebau­ungs­plans in der kleinen Gemeinde Wilhelmsfeld im Odenwald.

Gemeinde Wilhelmsfeld im Odenwald. Einfamilienhäuser an einem Hang.

Frank, CC BY-SA 2.5 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5>, via Wikimedia Commons

Betroffen ist ein Wohngebiet, das bisher als reines Wohngebiet galt und nun als allge­meines Wohngebiet festge­setzt werden soll. Das heißt, dass im begrenzten Umfang gewerb­liche Tätig­keiten und nicht störende Betriebe, wie Friseure, Bürobe­triebe und Arztpraxen zugelassen werden sollen. Die Antrag­steller des Normkon­troll­ver­fahrens hatten die Sorge, dass durch die neuen Festset­zungen und die dadurch ermög­lichte Bautä­tigkeit die Verkehrs- und Lärmbe­lastung in ihrem Wohnviertel zunehmen würde.

Zudem wollte der Gemein­derat mit dem neuen B‑Plan auch ein bisher bestehendes verkehrs­be­ru­higtes Gebiet aufheben. Statt­dessen sollten sie einem so genannten „Wohnweg mit höhen­gleichen Straßen­ausbau“ weichen. Denn der Gemein­derat war der Auffassung, dass trotz eines entspre­chenden Inter­esses der Anwoh­nenden eine verkehrs­be­ru­higte Zone im Bebau­ungsplan nicht beibe­halten werden könne. Aus Sicht der Antrag­stel­lerin obliege die Widmung von Verkehrs­flächen als „Spiel­straße“ oder als „verkehrs­be­ru­higter Bereich“ alleine der zustän­digen Straßenbehörde.

Der B‑Plan wurde nach § 13a BauGB im beschleu­nigten Verfahren erlassen. Aus formaler Sicht hatte das Gericht an dem Erlass des Bebau­ungs­plans nicht allzuviel zu beanstanden. Denn die meisten Kritik­punkte waren nach § 214 BauGB unbeachtlich oder wurden nach § 215 BauGB nicht recht­zeitig gerügt. Außerdem sei zur Beurteilung der Frage, ob durch die Änderung der Festset­zungen des Bebau­ungs­plans vom reinen zum allge­meinen Wohngebiet sich das Verkehrs­auf­kommen wesentlich erhöht, keine Beauf­tragung eines externen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens erfor­derlich gewesen.

Der Senat geht letztlich doch von der Rechts­wid­rigkeit des Bebau­ungs­plans aus. Denn der katego­rische Ausschluss der Festsetzung eines verkehrs­be­ru­higten Bereichs sei ein erheb­licher Ermitt­lungs- und Bewer­tungs­fehler. Die Gemeinde sei aufgrund ihrer Planungs­hoheit dafür zuständig, solche Zonen selbst durch Widmung (bzw. Widmungs­fiktion iSd § 5 Straßen­gesetz BW) festzu­legen. Es handelt sich nämlich um eine städte­bau­liche Entscheidung, die die Gemeinde selbst treffen muss. Die Straßen­ver­kehrs­be­hörde ordnet nur noch die nachge­ordnete Kennzeichnung dieser Zonen an. Ein „Wohnweg“ sei im Übrigen eine Kategorie, die verkehrs­rechtlich als solche nicht existiert, so dass die von der Gemeinde getroffene Festsetzung auch nicht bestimmt genug ist. Dieser beacht­liche Fehler sei aufgrund der recht­zei­tigen Rüge beachtlich geblieben.

Die Zurück­haltung bei der Festsetzung verkehrs­be­ru­higter Bereiche ist für Gemeinden mit zu schmalen Straßen ohne richtige Gehwege typisch. Statt­dessen lassen sie sich von Planungs­büros, die rechtlich nicht gut beraten sind, oft zu recht­wid­rigen Lösungen überreden, bei denen ein niveau­gleicher Gehweg im Gegen­verkehr überfahren werden soll. Das beruht auf der Mode, den öffent­lichen Raum ohne Rücksicht auf die örtlichen Gegeben­heiten als „Shared Space“ auszu­ge­stalten, was oft genug auf Kosten vulnerabler Verkehrs­teil­nehmer geht. Vor Gerichten scheitern solche Lösungen regelmäßig.

Dabei ist gegen „Shared Space“ in manchen Fällen gar nichts einzu­wenden. Es sollte nur klar sein, dass das Parken nur dort möglich ist, wo es explizit erlaubt ist und dann die Geschwin­digkeit an den Fußverkehr angepasst werden muss. Beide Voraus­set­zungen sind in verkehrs­be­ru­higten Zonen gegeben. (Olaf Dilling)

 

 

 

 

2025-08-22T10:22:45+02:0021. August 2025|Rechtsprechung, Städtebaurecht, Verkehr|

Landge­richt Düsseldorf verur­teilt Stromio und gas.de zu Schadenersatzzahlungen

Das Landge­richt Düsseldorf hat in zwei Klage­ver­fahren den Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH (Urteil vom 30.05.2025, 14d O 12/23 und Urteil vom 26.06.2025, 14d O 9/23) und in einem weiteren Klage­ver­fahren den Versorger Stromio (Urteil vom 30.05.2025, 14d O 13/23 ) zu Schaden­er­satz­zah­lungen in Höhe von 9.804,46 EUR und 45.020,29 EUR (gas.de) sowie  4.891,26 EUR (Stromio) an ehemalige Kunden verur­teilt. Geklagt hatte ein Rechts­dienst­leister, der sich die Schaden­er­satz­for­de­rungen der betrof­fenen Kunde hatte abtreten lassen, um diese gebündelt geltend zu machen.

Hinter­grund der Klagen war der Umstand, dass beide Versorger im Jahr 2021 den jeweils betrof­fenen Kunden fristlos die bestehenden Energie­ver­sor­gungs­ver­träge gekündigt hatten, so dass diese gezwungen waren, sich kurzfristig und zu erheblich höheren Preisen von anderen Versorgern beliefern zu lassen. Die Versorger begrün­deten dieses Vorgehen mit den im Rahmen der Energie­krise aufgrund des Ukrai­ne­krieges kurzfristig stark gestie­genen Beschaf­fungs­preisen, die ein Festhalten an den Verträgen unzumutbar gemacht hätten.

Zu Unrecht, wie das Landge­richt Düsseldorf nun entschied:

Mit der Einstellung der Strom­lie­fe­rungen zum 22.12.2021 hat die Beklagte ihre vertrag­liche Haupt­leis­tungs­pflicht verletzt. Sie war hierzu auch nicht durch ihre gegenüber den Zeugen ausge­spro­chenen Kündi­gungs­er­klä­rungen berechtigt. 

Die jewei­ligen Energie­lie­fe­rungs­ver­träge sind von der Beklagten durch ihre Kündi­gungs­schreiben nicht fristlos, sondern nur ordentlich zum jeweils nächst-möglichen Zeitpunkt beendet worden. Der Beklagten stand kein Recht zur außer­or­dent­lichen frist­losen Kündigung zu. Ein solches Kündi­gungs­recht ergibt sich auch unter Berück­sich­tigung der Ausfüh­rungen der Beklagten zur Entwicklung auf den Beschaf­fungs­märkten weder aus § 314 Abs. 1 BGB, noch aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB.“

(LG Düsseldorf, 30.05.2025 14d O 13/23)

Der Argumen­tation der Versorger, dass die aufgrund der Energie­krise stark gstie­ge­nenen Beschaf­fungs­kosten ein außer­or­dent­liches Kündi­gungs­recht recht­fer­tigten, erteilte das Landge­richt eine Absage:

Die Abgrenzung der Risiko­be­reiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertrags­zweck und den anzuwen­denden gesetz­lichen Bestim­mungen. Mit den streit­ge­gen­ständ­lichen Versor­gungs­ver­trägen haben die Parteien eine bindende Preis­ver­ein­barung getroffen. Dabei ist es Sache der Beklagten als Verkäu­ferin, wie sie den Preis kalku­liert. Sie trägt dabei das Risiko einer auskömm­lichen Kalku­lation und auch das Risiko, dass sich die verwendete Berech­nungs­grundlage als unzutreffend erweist. 

Die Beklagte kann die frist­losen Kündi­gungen daher nicht auf die „histo­risch einmalige Preis­ent­wicklung im Strom­markt“ stützen. Die Entwicklung der Strom­preise und das damit verbundene Risiko der auskömm­lichen Kalku­lation ihrer Tarife gehörte zum allei­nigen Vertrags­risiko der Beklagten (so bereits Urteil der Kammer vom 01.03.2023, Az. 14d O 3/22, Rn. 74 – juris). 

Dass u.a. die Beschaf­fungs­kosten gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) Preis­be­standteil und damit Kalku­la­ti­ons­grundlage des Endpreises waren, steht einer Zuordnung des Risikos, dass sich diese Kalku­la­ti­ons­grundlage während der Vertrags­laufzeit ändert, nicht entgegen.“

(LG Düsseldorf, 30.05.2025 14d O 13/23)

Die Entschei­dungen sind noch nicht rechts­kräftig, da Stromio und gas.de Berufung eingelegt haben. Zudem sind am Landge­richt Düsseldorf zahlreiche weitere gleich­artige Schaden­er­satz­klagen anhängig.

(Christian Dümke)

2025-08-15T18:50:55+02:0015. August 2025|Allgemein|