Was wird aus der AVBFernwärmeV – Hinweise in Stellungnahme der Bundesregierung zu Monopolkommission

Im Energierecht bleibt bekanntlich seit Jahrzehnten kein Stein auf dem anderen. Alles ändert sich unablässig, nur die AVBFernwärmeV blieb über Jahrzehnte weitgehend stabil.

Doch schon die Ampel wollte das Fernwärmerecht grundlegend neu gestalten. Die bisherigen Entwürfe haben es indes nicht in die Umsetzung geschafft. Nun wartet alles gespannt auf den Aufschlag der aktuellen Bundesregierung. Wie dieser aussehen könnte, lässt die Antwort der Bundesregierung zum 25. Hauptgutachten der Monopolkommission „Wettbewerb 2024“ zumindest erahnen (Sie finden sie hier, das Gutachten der Monopolkommission ist hier).

Die Monopolkommission wollte den Fernwärmemarkt stärker regulieren, weil sie – das ist ihr Job – das natürliche Monopol Fernwärme kritisch sieht. Sie fordert eine Transparenzplattform, einen deutschlandweit einheitlichen Index für das Marktelement (was das ist => hier) und Preisobergrenzen. Außerdem will die Monopolkommission Drittanbietern von Fernwärme Zugang zu den Fernwärmenetzen eröffnen, vergleichbar mit der Lage bei Gas und Strom.

Die Bundesregierung übernimmt diese Vorschläge nun nicht eins zu eins. Das ist für die Branche eine gute Nachricht, die Probleme haben dürfte, niedrigere Preise und neue Strukturen zeitgleich zu einem politisch gewollten, drastischen Ausbau der Fernwärme zu realisieren. Zwar will auch die aktuelle Bundesregierung die AVBFernwärmeV überarbeiten, einen bundesweit einheitlichen Index fürs Marktelement hält sie jedoch nicht für den richtigen Weg. Zwar würde ein solches Marktelement für alle sicherlich gewährleisten, dass sich die Preisentwicklung generell mehr am Markt und weniger an den Kosten orientiert, sodass Unternehmen einen größeren Anreiz hätten, besonders sparsam zu wirtschaften. Die Monopolkommission übersieht aber nach Ansicht der Bundesregierung, wie verschieden die Fernwärmeversorgungsgebiete sind. Regionale Gegebenheiten könnten nicht mehr berücksichtigt werden, was die Bundesregierung nicht für wünschenswert hält. Die große Bandbreite der Versorgungsgebiete wie auch der Erzeugungstechnologien spricht zudem gegen Preisobergrenzen. 

Interessant neben diesen Konturen, die erste Rückschlüsse auf den kommenden Entwurf der neuen AVBFernwärmeV zulassen, ist auch, dass die Bundesregierung den Drittzugang zu Netzen bereits als gegeben ansieht. Extra in die AVBFernwärmeV aufgenommen werden soll er deswegen nicht.

Insgesamt wird deutlich, dass die Neuregelung des Fernwärmerechts durchaus auf der Agenda der Bundesregierung steht. Sie zielt jedoch nicht auf einen so ambitionierten Regulierungsrahmen ab wie die Monopolkommission (Miriam Vollmer).

2025-08-15T17:14:08+02:0015. August 2025|Wärme|

Verkehrsrecht: Unbestimmte Bewohnerparkgebiete

Das OVG Hamburg hat sich vor einiger Zeit mit den Regeln für das Bewohnerparken auseinandergesetzt. Zwar bestrifft der Fall eine Anordnung noch auf Grundlage des alten Rechts, also zur Anordnung bei bestehendem erheblichen Parkdruck gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO. Dies ist aber weiterhin eine geltende Rechtsgrundlage. Zudem betreffen die zentralen Probleme des Falls allgemeine Aspekte wie Bestimmtheit und Zuschnitt der Bewohnerparkgebiete. Diese sind für alle Anordnungsgründe relevant, also auch die neuen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Aber worum geht es? Im Bereich Hamburg-Rotherbaum wurde nach einer Parkraumuntersuchung, bei der erheblicher Parkraummangel festgestellt wurde, eine neue Bewohnerparkzone “Grindelhof” eingerichtet. Ein Bewohner der Zone hat dagegen geklagt. Im Wesentlichen aus drei Gründen: Zum Einen war die Zone aus seiner Sicht zu groß, da sie die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschreiten würde. Zum Anderen sei die Beschilderung zu unbestimmt. Schließlich sei der erforderliche Parkmangel nicht ausreichend nachgewiesen.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch, nach der Berufung der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg (Urteil vom 28.11.2024 – Az 4 Bf 129/24) gaben dem Kläger recht: Interessant ist dabei, dass sie bei der Berechnung der Größe des Bewohnerparkgebiets nicht nur auf die Parkmöglichkeiten an sich, sondern auch auf den Wohnort der privilegierten Bewohner abstellen. Beides müsste bei der Anordnung berücksichtigt und definiert werden. 

Was die Bestimmtheit angeht, wurde auf die Beschilderung, im Internet veröffentlichte Karten des Bewohnerparkgebietes und auf Hinweise auf den Parkscheinautomaten abgestellt. Das OVG zeigt an einem Beispiel, dass gerade für externe Verkehrsteilnehmer Stellplätze nicht eindeutig einem von zwei Bewohnerparkgebieten mit unterschiedlichen zeitlichen Geltungsbereichen zugeordnet werden konnten.

Insgesamt ist die Entscheidung sehr instruktiv, was die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bewohnerparkens angeht. Außerdem werden einige allgemeine verwaltungsrechtliche Fragen geklärt. Neben den genannten Aspekten der Bestimmtheit von Verwaltungsakten geht es auch um prozessuale Fragen bezüglich des Zugangs und der Schriftform von Verwaltungakten. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte den Widerspruch ursprünglich per E-Mail mit eingescannter Unterschrift an die Behörde gesandt. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht. Es ist weiterhin ein Zugang per Post (der aufgrund der Aussage des Anwalts unstellt wurde), Fax oder eletronischer Gerichts- und Verwaltungspost erforderlich. (Olaf Dilling)

2025-08-15T14:38:22+02:0014. August 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Fundamente von Windkraftanlagen: Rückbau – ganz oder teilweise?

Windkraftanlagen benötigen aufgrund ihrer Höhe recht massive und tiefreichende Fundamente. Beim Rückbau von Windkraftanlagen stellt sich daher regelmäßig die Frage, was mit diesen gewaltigen Betonfundamenten geschieht, auf denen die Türme Jahrzehnte lang gestanden haben. Bleiben sie im Boden oder werden sie vollständig entfernt? Die Antwort ist: Es kommt darauf an – sowohl auf den Fundamenttyp als auch auf rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

Grundsätzlich ist es technisch möglich, Fundamente vollständig zu entfernen – auch bis unter die sogenannte „Sauberkeitsschicht“, die den Übergang zum gewachsenen Boden markiert. Moderne Rückbauunternehmen setzen dabei auf kontrollierte Abtragungsverfahren, maschinelle Fräsen oder auch Sprengtechniken, um das Fundament aus Beton und Stahl in Einzelteile zu zerlegen. Diese Materialien können anschließend recycelt und wiederverwendet werden, etwa im Straßen- oder Hochbau.

Besonders bei Flachgründungen, wie sie bei vielen Anlagen verwendet werden, ist ein vollständiger Rückbau vergleichsweise gut umsetzbar. Eine Flachgründung bedeutet eine Bauweise, bei der das Fundament der Anlage  nahe an der Erdoberfläche liegt, also nicht tief in den Boden hineinragt. Die Lasten der Windkraftanlage werden dabei flächig verteilt – meist über eine runde Fundamentplatte aus Stahlbeton. Die Gründungstiefe beträgt hier in der Regel nur 1,5 bis 3 Meter. Flachgründungen sind möglich, wenn der Boden tragfähig genug ist, also z. B. aus festem Lehm, Fels oder verdichtetem Sand besteht.

Anders sieht es bei sog. Pfahlgründungen aus. Diese reichen oft viele Meter tief in den Untergrund, insbesondere bei weichen Böden oder Hanglagen. Hier ist ein kompletter Rückbau technisch deutlich aufwendiger und wirtschaftlich oft nicht vertretbar. Deshalb werden bei dieser Bauweise häufig nur die oberirdischen und oberen unterirdischen Teile des Fundaments – meist bis zu ein bis zwei Metern Tiefe – entfernt. Der tiefere Teil verbleibt dauerhaft im Boden.

Laut Baugesetzbuch (§ 35 BauGB) besteht eine Rückbauverpflichtung, wenn die Nutzung einer baulichen Anlage – wie einer Windkraftanlage – endet. Auch Bodenversiegelungen müssen in diesem Zuge grundsätzlich beseitigt werden.

Wie tief ein Fundament entfernt werden muss, ist jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt. Vielmehr gibt es unterschiedliche Regelungen auf Landesebene oder durch Genehmigungsbehörden. In vielen Fällen ist eine Rückbaupflicht „bis 1 m unter Geländeoberkante“ in den Genehmigungsbescheiden enthalten. Die freiwillige technische Norm DIN SPEC 4866 empfiehlt dagegen einen vollständigen Rückbau bis zur Sauberkeitsschicht.

In der praktischen Umsetzung werden Fundamente in vielen Fällen nicht vollständig entfernt. Rückbauunternehmen und Betreiber entfernen häufig nur die oberen Teile der Fundamente, um Kosten zu sparen oder aus Gründen des Bodenschutzes. Das verbleibende Material im Boden wird dabei meist als unbedenklich angesehen, da es nicht umweltschädlich ist und keine chemischen Risiken birgt.

In einigen Fällen – etwa in Schleswig-Holstein – haben Recherchen gezeigt, dass selbst sehr große Betonmassen im Boden verbleiben, ohne dass dies öffentlich kommuniziert wird. Kritik daran kommt sowohl von Umweltverbänden als auch von betroffenen Kommunen, die langfristige Nutzungseinschränkungen fürchten.

Ein vollständiger Rückbau der Fundamente von Windkraftanlagen ist technisch möglich – und bei Flachgründungen durchaus üblich. Bei tiefergründigen Fundamenten hingegen wird häufig nur ein Teil entfernt, während die unteren Fundamente im Boden verbleiben. Rechtlich ist dies oft zulässig, sofern die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes eingehalten werden. Der tatsächliche Rückbauumfang hängt somit maßgeblich von der Bauart, den lokalen Vorschriften und der wirtschaftlichen Abwägung der Betreiber ab.

(Christian Dümke)

2025-08-08T18:51:54+02:008. August 2025|Erneuerbare Energien|