Weiß ja aktuell keiner, was aus der geplanten neuen AVBFern­wärmeV wird. Erlässt das BMWK sie jetzt noch auf eigene Faust? Den Bundestag braucht das Minis­terium ja für Verord­nungen gar nicht. Oder bleibt nun auch das liegen? Doch abseits der Neure­gelung mit ihrer imposanten Liste neuer Veröf­fent­li­chungs­pflichten: Was passiert eigentlich, wenn man als Fernwär­me­ver­sorger die heute schon bestehenden Veröf­fent­li­chungs­pflichten versau­beutelt hat? Die Frage ist alles andere als theore­tisch, schaut man sich auf den Homepages von Versorgern einmal um. Eigentlich gehören die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen einschließlich der Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preis­kom­po­nenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwen­deter Indizes und Preis­listen ins Netz. In der Realität ist das oft nicht oder nicht vollständig der Fall.

Immerhin: Ein Bußgeld­tat­be­stand ist das nicht. Man muss nicht fürchten, dass eine Behörde ein Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren einleitet. Doch nur zur Zierde ist der § 1a AVBFern­wärmeV nun auch nicht da. Das musste zwei Versorger erfahren, die die Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband (vzbv) abgemahnt und vor Gericht gezogen hat. LG Düsseldorf und LG Mainz verur­teilten jeweils zur Unter­lassung; die Versorger tragen die Kosten der Verfahren und müssen die fehlenden Angaben ergänzen.

Doch nicht nur Verbände können solche Abmah­nungen aussprechen. Es spricht viel dafür, dass es sich um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen handelt, die auch Wettbe­werber abmahnen können. Nun kann es vor Ort keinen Wettbe­werber um die Lieferung von Fernwärme geben. Aber es ist nicht ausge­schlossen, dass Unter­nehmen, die auch Raumwär­me­systeme vermarkten, abmahnen dürfen. Abmah­nungen wiederum sind kosten­trächtig. Ganz ohne Risiko ist es also nicht, diese Veröf­fent­li­chungs­pflicht auf die leichte Schulter zu nehmen (Miriam Vollmer).