Weiß ja aktuell keiner, was aus der geplanten neuen AVBFernwärmeV wird. Erlässt das BMWK sie jetzt noch auf eigene Faust? Den Bundestag braucht das Ministerium ja für Verordnungen gar nicht. Oder bleibt nun auch das liegen? Doch abseits der Neuregelung mit ihrer imposanten Liste neuer Veröffentlichungspflichten: Was passiert eigentlich, wenn man als Fernwärmeversorger die heute schon bestehenden Veröffentlichungspflichten versaubeutelt hat? Die Frage ist alles andere als theoretisch, schaut man sich auf den Homepages von Versorgern einmal um. Eigentlich gehören die allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten ins Netz. In der Realität ist das oft nicht oder nicht vollständig der Fall.
Immerhin: Ein Bußgeldtatbestand ist das nicht. Man muss nicht fürchten, dass eine Behörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Doch nur zur Zierde ist der § 1a AVBFernwärmeV nun auch nicht da. Das musste zwei Versorger erfahren, die die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt und vor Gericht gezogen hat. LG Düsseldorf und LG Mainz verurteilten jeweils zur Unterlassung; die Versorger tragen die Kosten der Verfahren und müssen die fehlenden Angaben ergänzen.
Doch nicht nur Verbände können solche Abmahnungen aussprechen. Es spricht viel dafür, dass es sich um Marktverhaltensregelungen handelt, die auch Wettbewerber abmahnen können. Nun kann es vor Ort keinen Wettbewerber um die Lieferung von Fernwärme geben. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen, die auch Raumwärmesysteme vermarkten, abmahnen dürfen. Abmahnungen wiederum sind kostenträchtig. Ganz ohne Risiko ist es also nicht, diese Veröffentlichungspflicht auf die leichte Schulter zu nehmen (Miriam Vollmer).
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