Erleichterte Anforderungen an die “Gebäudestromlieferung” nach § 42b EnWG

Wie wir hier schon kurz berichtet hatten, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Solarpaketes 1 einige Erleichterungen und Neuerungen rund um das Modell Mieterstrom vorgenommen. Eine Neuerung ist hierbei der sog. “Gebäudestromnutzungsvertrag” der jetzt in § 42b EnWG geregelt ist. Das Konzept des Gebäudestromnutzungsvertrages bietet einige Erleichterungen und Ausnahmen von rechtlichen Anforderungen, die sonst für Stromlieferverträge gelten:

Keine Vollversorgungspflicht

Bei der Gebäudestromlieferung besteht keine Pflicht den versorgten Letztversorgern eine Vollversorgung anzubieten. Der Letztverbraucher benötigt in dieser Situation noch einen zweiten (konventionellen) Stromlieferanten, der ihn klassisch aus dem Netz beliefert, wenn der Ertrag der Gebäudesolaranlage nicht ausreicht, seinen Bedarf zu decken.

 

Einfachere Vertragsgestaltung und Rechnungsgestaltung

Der Gebäudestromlieferant unterliegt bei der Gestaltung des Liefervertrages und dem Pflichtinhalt der Abrechnungen nicht den Anforderungen der §§ 40, 41 Abs. 1 – 4 EnWG, was die Vertragsgestaltung und Abrechnung erleichtert. Auch genügt es, wenn dem Letztverbraucher nur eine jährliche Abrechnung seines Stromverbrauches angeboten wird.

Keine Pflicht zur Stromkennzeichnung

Die nach § 42 Abs. 1 EnWG vorgeschriebene Pflicht zur Stromkennzeichnung besteht im Rahmen der Gebäudestromlieferung nicht. Auch dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Lieferanten dar.

(Christian Dümke)

 

2024-06-05T22:46:32+02:005. Juni 2024|Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Entwurf fürs CCS-Gesetz

Die Älteren unter uns erinnern sich: Vor verhältnismäßig vielen Jahren stand schon einmal eine echte, wenn auch ganz kleine CCS-Anlage in Deutschland. Damals plante man noch, mit der neuen Technologie Kohlekraftwerke zu dekarbonisieren. Wer baute oder sanierte, sollte Platz freihalten.

Nun ist der Kohleausstieg schon lange gesetzt. Und auch mit Abscheidungsanlagen sollen Kohlekraftwerke nicht wiederbelebt werden. Doch ein neuer Gesetzesentwurf soll die totgesagte Technik nun doch zurückholen, zumindest für ansonsten schwer dekarbonisierbare Branchen – wie Zement – aber auch für Gaskraftwerke, die das grüne Netz der Zukunft stabilisieren sollen.

Das neue Gesetz soll zum einen den Transport neu regeln. Der Rechtsrahmen für die Pipelines soll ans EnWG angelehnt werden. Das Genehmigungsverfahren wird gestrafft. Vor allem aber sollen die Speicherstätten neu geregelt werden. Das bisherige KSpG zielte nämlich nicht auf deren Genehmigung ab, sondern bot vor allem einen Rahmen, um die Speicherung praktisch auszuschließen. Das ändert sich mit dem neuen Gesetz: Gespeichert werden soll in der ausschließlichen Wirtschaftszone bzw. dem Festlandsockel, wenn der Standort geeignet, vor allem sicher, ist. Meeresschutzgebiete und eine Zone von 8 km um diese herum bleiben aber tabu.

An Land besteht zunächst kein Recht, einen Speicher einzurichten. Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit eines Opt-Ins haben, ob sie dauerhaft speichern wollen. Ob von dieser Möglichkeit breit Gebrauch gemacht wird, darf wohl angesichts der unmittelbaren Kritik der Umweltverbände eher vorsichtig beurteilt werden. Aber immerhin: Nachdem Deutschland lange skeptisch war und meinte, die Energiewende komme allein mit dem Erneuerbaren-Ausbau aus, zieht nun die Erkenntnis ein, dass Sonne und Wind allein auch nicht glücklich machen (Miriam Vollmer).

2024-06-01T02:46:36+02:001. Juni 2024|Allgemein|