Erleich­terte Anfor­de­rungen an die „Gebäu­de­strom­lie­ferung“ nach § 42b EnWG

Wie wir hier schon kurz berichtet hatten, hat der Gesetz­geber im Rahmen des Solar­pa­ketes 1 einige Erleich­te­rungen und Neuerungen rund um das Modell Mieter­strom vorge­nommen. Eine Neuerung ist hierbei der sog. „Gebäu­de­strom­nut­zungs­vertrag“ der jetzt in § 42b EnWG geregelt ist. Das Konzept des Gebäu­de­strom­nut­zungs­ver­trages bietet einige Erleich­te­rungen und Ausnahmen von recht­lichen Anfor­de­rungen, die sonst für Strom­lie­fer­ver­träge gelten:

Keine Vollver­sor­gungs­pflicht

Bei der Gebäu­de­strom­lie­ferung besteht keine Pflicht den versorgten Letzt­ver­sorgern eine Vollver­sorgung anzubieten. Der Letzt­ver­braucher benötigt in dieser Situation noch einen zweiten (konven­tio­nellen) Strom­lie­fe­ranten, der ihn klassisch aus dem Netz beliefert, wenn der Ertrag der Gebäu­de­so­lar­anlage nicht ausreicht, seinen Bedarf zu decken.

 

Einfa­chere Vertrags­ge­staltung und Rechnungsgestaltung

Der Gebäu­de­strom­lie­ferant unter­liegt bei der Gestaltung des Liefer­ver­trages und dem Pflicht­inhalt der Abrech­nungen nicht den Anfor­de­rungen der §§ 40, 41 Abs. 1 – 4 EnWG, was die Vertrags­ge­staltung und Abrechnung erleichtert. Auch genügt es, wenn dem Letzt­ver­braucher nur eine jährliche Abrechnung seines Strom­ver­brauches angeboten wird.

Keine Pflicht zur Stromkennzeichnung

Die nach § 42 Abs. 1 EnWG vorge­schriebene Pflicht zur Strom­kenn­zeichnung besteht im Rahmen der Gebäu­de­strom­lie­ferung nicht. Auch dies stellt eine erheb­liche Erleich­terung für den Liefe­ranten dar.

(Christian Dümke)

 

2024-06-05T22:46:32+02:005. Juni 2024|Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Entwurf fürs CCS-Gesetz

Die Älteren unter uns erinnern sich: Vor verhält­nis­mäßig vielen Jahren stand schon einmal eine echte, wenn auch ganz kleine CCS-Anlage in Deutschland. Damals plante man noch, mit der neuen Techno­logie Kohle­kraft­werke zu dekar­bo­ni­sieren. Wer baute oder sanierte, sollte Platz freihalten.

Nun ist der Kohle­aus­stieg schon lange gesetzt. Und auch mit Abschei­dungs­an­lagen sollen Kohle­kraft­werke nicht wieder­belebt werden. Doch ein neuer Geset­zes­entwurf soll die totge­sagte Technik nun doch zurück­holen, zumindest für ansonsten schwer dekar­bo­ni­sierbare Branchen – wie Zement – aber auch für Gaskraft­werke, die das grüne Netz der Zukunft stabi­li­sieren sollen.

Das neue Gesetz soll zum einen den Transport neu regeln. Der Rechts­rahmen für die Pipelines soll ans EnWG angelehnt werden. Das Geneh­mi­gungs­ver­fahren wird gestrafft. Vor allem aber sollen die Speicher­stätten neu geregelt werden. Das bisherige KSpG zielte nämlich nicht auf deren Geneh­migung ab, sondern bot vor allem einen Rahmen, um die Speicherung praktisch auszu­schließen. Das ändert sich mit dem neuen Gesetz: Gespei­chert werden soll in der ausschließ­lichen Wirtschaftszone bzw. dem Festland­sockel, wenn der Standort geeignet, vor allem sicher, ist. Meeres­schutz­ge­biete und eine Zone von 8 km um diese herum bleiben aber tabu.

An Land besteht zunächst kein Recht, einen Speicher einzu­richten. Die Bundes­länder sollen aber die Möglichkeit eines Opt-Ins haben, ob sie dauerhaft speichern wollen. Ob von dieser Möglichkeit breit Gebrauch gemacht wird, darf wohl angesichts der unmit­tel­baren Kritik der Umwelt­ver­bände eher vorsichtig beurteilt werden. Aber immerhin: Nachdem Deutschland lange skeptisch war und meinte, die Energie­wende komme allein mit dem Erneu­er­baren-Ausbau aus, zieht nun die Erkenntnis ein, dass Sonne und Wind allein auch nicht glücklich machen (Miriam Vollmer).

2024-06-01T02:46:36+02:001. Juni 2024|Allgemein|