Von Bahnschwellen, Zaunei­dechsen und vom Abfallbegriff

Aus § 3 Abs.1 KrWG folgt, dass Abfall jeder Stoff und Gegen­stand ist, derer sich sein Besitzer entledigt, entle­digen will oder entle­digen muss. Die recht­lichen Hürden, wann etwas damit Abfall ist, sind damit denkbar niedrig. Im Ergebnis lässt sich die Thematik darauf verengen, ob es für einen Stoff oder Gegen­stand noch eine Zweck­be­stimmung gibt. Fehlt es an dieser, so lässt sich vielfach ein Entle­di­gungs­wille annehmen. Die Abgren­zungs­fragen, ob etwas Abfall ist (und der Behörde damit das Instru­men­tarium des § 62 KrWG eröffnet ist) sind dennoch im Einzelfall gar nicht so einfach zu beant­worten. So fehlt zwar in § 3 Abs. 1 KrWG ein Hinweis auf eine etwaige Beweg­lichkeit. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG folgt indes, dass Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausge­ho­bener, konta­mi­nierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht dem Anwen­dungs­be­reich des KrWG unter­fallen. Doch was ist tatsächlich (noch) ein Bauwerk?

Untech­nisch bedeutet dies, dass es dann doch auf die Beweg­lichkeit für die Annahme eines Abfalls ankommt. Das VG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 06.12. 2023 – VG 5 K 259/20 – der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfall­recht­liche Ordnungs­ver­fügung eines branden­bur­gi­schen Landkreises statt­gegen. Neben Fragen der Zustän­digkeit, des Natur­schutz­rechts und damit verbun­denen Verfah­rens­fragen ging es auch um die Frage der Abfall­ei­gen­schaft von Gleis­resten bestehend u.a. aus Schotter und mit Carbol­ineum getränkten alten Holzbahn­schwellen. Die Gleise wurden schon vor Jahrzehnten entfernt. Aus Sicht des Verwal­tungs­ge­richts stellte dies sowohl früher als auch immer noch ein Bauwerk dar und kann damit kein Abfall sein. Hierzu sind wohl Fragen angebracht.

Zwar schei­terte die abfall­recht­liche Ordnungs­ver­fügung schon daran, dass die Zustän­digkeit des Landkreises durch die spezi­ellere, fachge­setz­liche Zustän­digkeit des Eisenbahn-Bundes­amtes verdrängt werde – was sicherlich noch in weiteren Instanzen zu klären sein dürfte. In vorlie­gendem Sachverhalt hatte die Klägerin diese Reste von Gleis­an­lagen sogar weitrei­chend mit Boden­ma­terial überschüttet, um darauf ein Zaunei­dech­sen­ha­bitat zu errichten. Streitig war hierbei schon, was zuerst da war: das Boden­ma­terial oder die Eidechsen.

Auch die Abfall­ei­gen­schaft dieses Boden­ma­te­rials war zwar streitig, der Landkreis hierfür ausweislich des Urteils indes nicht zuständig. Das Verwal­tungs­ge­richt stützte sich jedoch hinsichtlich der strei­tigen Abfall­ei­gen­schaft der Gleis­reste zudem  darauf, dass die Gleis­reste immer noch über eine  Zweck­be­stimmung verfügen würden, da man von einer fiktiven eisen­bahn­recht­lichen Widmung ausgehen müsse. Sicherlich wird hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-02T06:58:10+01:002. Februar 2024|Abfallrecht, Naturschutz|

Verpflich­tende PV-Abgabe Brandenburg

Wer in Brandenburg ab 2025 einen PV-Freiflä­chen­anlage mit mehr als 1 MW Leistung in Betrieb nimmt, muss künftig verpflichtend 2.000 EUR pro MW jährlich an die Kommune abführen. Dies hat der Branden­burger Landtag als neues Photo­voltaik-Freiflä­chen­an­lagen-Abgaben­gesetz (BbgPVAbgG) am 25. Januar 2024 beschlossen.

Mit dieser Regelung will Brandenburg die Akzeptanz für Solar­parks erhöhen und mehr Geld in die Gemein­de­kassen spülen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits für Wind in Gestalt des Windener­gie­an­la­gen­ab­ga­ben­gesetz (BbgWindAbgG). Beide ähneln dem § 6 Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG), der freiwillige Zahlungen an die Gemeinde vorsieht, die sich die Anlagen­be­treiber erstatten lassen können, sofern es sich um EEG-geför­derte Strom­mengen handelt. Doch sind längst nicht alle Solaparks noch in der EEG-Förderung. Und dort, wo kein Erstat­tungs­an­spruch besteht, wird entspre­chend seltener gezahlt. Dies will die Branden­burger Politik nun ändern und hat die neue Abgabe sogar in § 6 des Gesetzes mit bis zu 100.000 EUR bußgeldbewehrt.Solarpanel, Solarenergie, Windräder

Die Mittel unter­liegen einer Zweck­bindung: § 4 des neuen Gesetzes bestimmt, dass sie u. a. zur Verschö­nerung, für Infra­struktur vor Ort, für Kultur, für Bauleit­planung für Erneu­erbare oder für die Gründung und Anteils­erwerb von Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften für erneu­erbare Energien verwendet werden sollen. Die Bürger sollen ausdrücklich erfahren, woher das Geld stammt.

Irritierend indes: Es bleibt vollkommen offen, wie sich diese Zahlung zu der Zahlung nach § 6 EEG verhält. Sind sie etwa kumulativ zu verstehen? Tritt diese Zahlung an die Stelle des Anspruchs auf 0,2 Cent/kWh nach § 6 EEG? Dies wäre insofern schwierig, als dass mit dem § 66 EEG ja ein Erstat­tungs­an­spruch verbunden ist. Hier sollte der Landes­ge­setz­geber klarstellen, was beabsichtigt ist (Miriam Vollmer).

2024-02-01T23:40:59+01:001. Februar 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|