Zittern vorm Faxgerät

Hatte ich erst kürzlich: Tag des Fristablaufs und das Fax geht nicht durch. In Berlin ist das nicht so schlimm. Notfalls bestellt man einen Messenger oder fährt selbst bei Gericht vorbei. Zumindest das Verwaltungsgericht (VG) Berlin ist ohnehin nicht begeistert, wenn es jeden Schriftsatz erst gefaxt und dann im Orginal erhält, was die Akten unangenehm aufbläht. Ist das Gericht, an das man sich wendet, aber weit weg, so liegen am späten Abend des Fristablaufs schon mal die Nerven blank.

Dass Anwälte in dieser Situation auf die Idee kommen, einfach eine E– Mail mit der unterschriebenen Klage als PDF zu schicken, ist nachvollziehbar. Schließlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) es am 18.03.2015 für ausreichend angesehen, wenn ein Schriftsatz eigenhändig unterschrieben, dann eingescannt und per E–Mail an die Geschäftsstelle übermittelt und dort fristgerecht ausgedruckt wird. Zu empfehlen war dies freilich nie. Schließlich trug der Übersender das Risiko des rechtzeitigen Ausdrucks, für den Tag des Fristablaufs um 23.00 Uhr, wenn Geschäftsstellen nie besetzt sind, also kein geeigneter Übermittlungsweg.

Einigermaßen überraschend ist das Finanzgericht (FG) Köln am 25.01.2018 zu gegenteiliger Ansicht gelangt. Das Gericht führte in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung aus,  dass dann, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur durch Rechtsverordnung als erforderlich vorgeschrieben ist, eine E-Mail ohne eine solche auch nicht ausreichen könne, ganz egal, ob eine gescannte Unterschrift auf dem Dokument prange oder nicht.  Schließlich wäre diese untergesetzliche Regelung gegenstandslos, wenn am Ende dann doch jeder machen könnte, was er will, und nur das Risiko tragen würde, dass die Geschäftsstelle die unterschriebenen Anhänge nicht rechtzeitig ausdruckt. Mit dieser Ansicht knüpfe das FG, wie es selbst ausführt, an ähnliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Diese sind aber älter als die zitierte BGH–Rechtsprechung, so dass die Begründung des FG, der BFH „grenze sich von der (großzügigeren) Rechtsprechung des BGH und BAG ab“ durchaus überrascht, schließlich kann man sich nur von etwas abgrenzen, was bereits existiert. Es bleibt also abzuwarten, ob der BFH dabei bleibt, oder sich den anderen Bundesgerichten anschließt.

Für die Praxis bedeutet das: Per E-Mail geklagt werden sollte vor den Finanzgerichten grundsätzlich nicht. Bei anderen Gerichten trägt der Kläger mindestens das Risiko, dass zu spät ausgedruckt wird. Wenn schon elektronisch, also besser per EGVP und mit qualifizierter elektronischer Signatur. Leider geht das nicht bei allen Gerichten, damit bleibt nach wie vor oft nur das Fax. Wenn möglich, sollte der Mandant also nicht erst kurz vor Fristablauf seine Anwältin beauftragen.

Es wird also weiter vorm Fax gebibbert werden. Zumindest so lange, bis das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) endlich betriebsbereit sein wird. Doch erst kürzlich wurde bekannt, dass dies bis zum Juni keinesfalls bereitstehen wird.  Dies ist für die Anwaltschaft zwar ärgerlich, doch die bestehenden Sicherheitslücken sprechen alle dafür, abzuwarten, bis ein wirklich Ende-zu-Ende-verschlüsseltes System bereitsteht.

P. S.:  Wer etwas für ein solches wirklich sicheres System tun möchte, kann und sollte an die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) spenden. Die NGO plant, dies einzuklagen. Aktuell fehlen noch rund 3.000 EUR.

2018-04-03T22:46:10+02:003. April 2018|Allgemein|

Wann darf man denn den Saft abstellen?

Strom ist der Lebenssaft der Gegenwart. Ohne Strom kann ein normaler Haushalt weder kühlen noch kochen, und auch Kommunikation und Information hängen an der Versorgung mit Elektrizität. Deswegen gelten für die Versorgung mit Strom besondere Regeln, so kann sich zB der lokale Grundversorger anders als Händler mit anderen Gütern seine Kunden nicht aussuchen. 

Doch wie ist mit Kunden umzugehen, die ihre Rechnungen hartnäckig (oder schlicht verzweifelt) nicht bezahlen? Ginge es um ein Zeitungsabo wäre die Sache klar: Wer nicht zahlt, muss auch nicht mehr beliefert werden. Wegen der besonderen Bedeutung von Strom sieht es bei Stromlieferverträgen mit Verbrauchern aber anders aus. Hier gibt § 19 Abs. 2 StromGVV vor, unter welchen Bedingungen die Versorgung eingestellt werden darf. Mit § 19 GasGVV existiert für Gas eine ähnliche Regelung.

Für die Stromgrundversorgung ist angeordnet, dass erst bei Rückständen von mindestens 100 EUR gesperrt werden darf.  Mit einer Sonderregelung hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass nicht (nachvollziehbar) umstrittene und deswegen zurückbehaltene Beträge zur Sperrung führen können.  Der BGH hat allerdings 2013 klargestellt, dass der Versorger durchaus dann sperren darf, wenn der Kunde nicht nur den umstrittenen Betrag zurückbehält, sondern einfach gar nichts zahlt (Urt. v. 11.12.2013, VIII ZR 113/10).

Auch darf der Grundversorger nicht einfach so und völlig überraschend den Strom abstellen. Dies muss vier Wochen vorher angekündigt werden. Damit soll der Verbraucher Gelegenheit bekommen, etwa durch Zahlung in letzter Minute die Sperrung abzuwenden. Oder aber dann, wenn er tatsächlich über keine Mittel verfügt, die Rückstände zu bezahlen, auf die Arbeitsagentur oder das Sozialamt zuzugehen.  Diese sind nämlich unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, ein Darlehen zu gewähren oder gar im Extremfall die Schulden zu übernehmen. Ist dieser Zeitraum aber fruchtlos verstrichen, kann aber trotzdem nicht sofort die Stromversorgung unterbrochen werden. Drei Tage vor der tatsächlichen Unterbrechung muss dies angekündigt werden. Spätestens jetzt ist der allerletzte Warnschuss gefallen, in dem der Verbraucher aufgerufen ist, sich um seine Rückstände zu kümmern.  Da eine Sperrung nur dann zulässig ist, wenn sie auch verhältnismäßig ist, müsste der Verbraucher aller spätestens jetzt entweder mit dem Wunsch nach einer nachvollziehbaren Ratenzahlungsvereinbarung auf den Versorger zu gehen. Oder aber Gründe darlegen, warum die Sperrung aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

Nun ist die Unterbrechung der Stromversorgung naturgemäß immer eine erhebliche Beeinträchtigung. Der Versorger muss also nicht schon deswegen vor der Sperrung zurückschrecken, weil der Verbraucher darlegt, dass erhebliche Unannehmlichkeiten eintreten würde. Das bedeutet nicht, dass das Gesetz besonders hartherzig wäre.   Vielmehr trägt der Verordnungsgeber damit dem Umstand Rechnung, dass die Abfederung sozialer Härten nicht primär die Aufgabe privater Unternehmen, wie eben Energieversorger, ist. Der Sozialstaat muss mithilfe seiner Institutionen vielmehr dafür Sorge tragen, dass niemand unter menschenunwürdigen Bedingungen leben muss. Entsprechend gelten für das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Härte, die ein privates Unternehmen dazu zwingen, ohne erwartbare Gegenleistung Ware zu liefern, hohe Anforderungen. Es reicht etwa nicht, einen Säugling im Haus zu haben, nicht einmal dann, wenn die Warmwasserversorgung über die Stromversorgung läuft. So etwa für durchaus viele ein amtsgerichtliches Urteil aus Stuttgart aus dem Jahre 2010. 2015 bejahte das AG Hannover eine unverhältnismäßige Härte etwa in einem Fall, in dem eine Verbraucherin lungenkrank war, und für ihr Sauerstoffgerät Strom brauchte. In diesem Fall hatte ihr an Alzheimer erkrankter Mann offenbar vergessen, die Rechnungen zu bezahlen (AG Hannover, Beschluss vom 08.04.2015 – 561 C 3482/15 -).

Was resultiert daraus für den Versorger? Zunächst: Mit einiger Wahrscheinlichkeit und abseits von Extremfällen wird er eine Sperrung vor Gericht, wenn etwa der Verbraucher in letzter Minute per Eilantrag versucht, diese zu verhindern, auch durchsetzen können. Voraussetzung ist natürlich, dass die Schuldenschwelle überschritten, keine Zahlung etwa durch einen Ratenzahlungsplan absehbar ist und alle Fristen gewahrt worden sind.  Allerdings ist naturgemäß fraglich, ob dies wirklich in allen Fällen weiterhilft. Oft ist der Verbraucher schließlich nicht „bockig“. Vielmehr spricht viel dafür, dass die von „Hartz IV“ eingeplanten Energiekosten oft schlicht nicht ausreichen.  Möglicherweise hilft ein offenes Gespräch mit immer wieder säumigen Verbrauchen. Diese haben beispielsweise die Möglichkeit, die Abschläge direkt an den Stromversorger überweisen zu lassen, so dass auf jeden Fall gesichert ist, dass wenigstens die teilweise erheblichen Aufwände für Sperrung und Aufhebung der Sperrung nicht anfallen.  In nicht wenigen Fällen stellen auch Verbrauchsverhalten und Tarif abänderbare Faktoren dar.  Letztlich muss aber auch der Versorger sich eingestehen, dass seine Mittel begrenzt sind. Hier ist der Bundesgesetzgeber gefragt,  die Versorgung armer Menschen regelmäßig zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen.

2018-04-02T23:36:06+02:002. April 2018|Gas, Strom|