Zittern vorm Faxgerät

Hatte ich erst kürzlich: Tag des Frist­ab­laufs und das Fax geht nicht durch. In Berlin ist das nicht so schlimm. Notfalls bestellt man einen Messenger oder fährt selbst bei Gericht vorbei. Zumindest das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin ist ohnehin nicht begeistert, wenn es jeden Schriftsatz erst gefaxt und dann im Orginal erhält, was die Akten unangenehm aufbläht. Ist das Gericht, an das man sich wendet, aber weit weg, so liegen am späten Abend des Frist­ab­laufs schon mal die Nerven blank.

Dass Anwälte in dieser Situation auf die Idee kommen, einfach eine E– Mail mit der unter­schrie­benen Klage als PDF zu schicken, ist nachvoll­ziehbar. Schließlich hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) es am 18.03.2015 für ausrei­chend angesehen, wenn ein Schriftsatz eigen­händig unter­schrieben, dann einge­scannt und per E–Mail an die Geschäfts­stelle übermittelt und dort frist­ge­recht ausge­druckt wird. Zu empfehlen war dies freilich nie. Schließlich trug der Übersender das Risiko des recht­zei­tigen Ausdrucks, für den Tag des Frist­ab­laufs um 23.00 Uhr, wenn Geschäfts­stellen nie besetzt sind, also kein geeig­neter Übermittlungsweg.

Einiger­maßen überra­schend ist das Finanz­ge­richt (FG) Köln am 25.01.2018 zu gegen­tei­liger Ansicht gelangt. Das Gericht führte in seiner jüngst veröf­fent­lichten Entscheidung aus,  dass dann, wenn eine quali­fi­zierte elektro­nische Signatur durch Rechts­ver­ordnung als erfor­derlich vorge­schrieben ist, eine E‑Mail ohne eine solche auch nicht ausreichen könne, ganz egal, ob eine gescannte Unter­schrift auf dem Dokument prange oder nicht.  Schließlich wäre diese unter­ge­setz­liche Regelung gegen­standslos, wenn am Ende dann doch jeder machen könnte, was er will, und nur das Risiko tragen würde, dass die Geschäfts­stelle die unter­schrie­benen Anhänge nicht recht­zeitig ausdruckt. Mit dieser Ansicht knüpfe das FG, wie es selbst ausführt, an ähnliche Entschei­dungen des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) an. Diese sind aber älter als die zitierte BGH–Rechtsprechung, so dass die Begründung des FG, der BFH „grenze sich von der (großzü­gi­geren) Recht­spre­chung des BGH und BAG ab“ durchaus überrascht, schließlich kann man sich nur von etwas abgrenzen, was bereits existiert. Es bleibt also abzuwarten, ob der BFH dabei bleibt, oder sich den anderen Bundes­ge­richten anschließt.

Für die Praxis bedeutet das: Per E‑Mail geklagt werden sollte vor den Finanz­ge­richten grund­sätzlich nicht. Bei anderen Gerichten trägt der Kläger mindestens das Risiko, dass zu spät ausge­druckt wird. Wenn schon elektro­nisch, also besser per EGVP und mit quali­fi­zierter elektro­ni­scher Signatur. Leider geht das nicht bei allen Gerichten, damit bleibt nach wie vor oft nur das Fax. Wenn möglich, sollte der Mandant also nicht erst kurz vor Frist­ablauf seine Anwältin beauftragen.

Es wird also weiter vorm Fax gebibbert werden. Zumindest so lange, bis das besondere elektro­nische Anwalts­postfach (beA) endlich betriebs­bereit sein wird. Doch erst kürzlich wurde bekannt, dass dies bis zum Juni keines­falls bereit­stehen wird.  Dies ist für die Anwalt­schaft zwar ärgerlich, doch die bestehenden Sicher­heits­lücken sprechen alle dafür, abzuwarten, bis ein wirklich Ende-zu-Ende-verschlüs­seltes System bereitsteht.

P. S.:  Wer etwas für ein solches wirklich sicheres System tun möchte, kann und sollte an die Gesell­schaft für Freiheits­rechte (GFF) spenden. Die NGO plant, dies einzu­klagen. Aktuell fehlen noch rund 3.000 EUR.

2018-04-03T22:46:10+02:003. April 2018|Allgemein|

Wann darf man denn den Saft abstellen?

Strom ist der Lebenssaft der Gegenwart. Ohne Strom kann ein normaler Haushalt weder kühlen noch kochen, und auch Kommu­ni­kation und Infor­mation hängen an der Versorgung mit Elektri­zität. Deswegen gelten für die Versorgung mit Strom besondere Regeln, so kann sich zB der lokale Grund­ver­sorger anders als Händler mit anderen Gütern seine Kunden nicht aussuchen. 

Doch wie ist mit Kunden umzugehen, die ihre Rechnungen hartnäckig (oder schlicht verzweifelt) nicht bezahlen? Ginge es um ein Zeitungsabo wäre die Sache klar: Wer nicht zahlt, muss auch nicht mehr beliefert werden. Wegen der beson­deren Bedeutung von Strom sieht es bei Strom­lie­fer­ver­trägen mit Verbrau­chern aber anders aus. Hier gibt § 19 Abs. 2 StromGVV vor, unter welchen Bedin­gungen die Versorgung einge­stellt werden darf. Mit § 19 GasGVV existiert für Gas eine ähnliche Regelung.

Für die Strom­grund­ver­sorgung ist angeordnet, dass erst bei Rückständen von mindestens 100 EUR gesperrt werden darf.  Mit einer Sonder­re­gelung hat der Gesetz­geber Vorsorge getroffen, dass nicht (nachvoll­ziehbar) umstrittene und deswegen zurück­be­haltene Beträge zur Sperrung führen können.  Der BGH hat aller­dings 2013 klarge­stellt, dass der Versorger durchaus dann sperren darf, wenn der Kunde nicht nur den umstrit­tenen Betrag zurück­behält, sondern einfach gar nichts zahlt (Urt. v. 11.12.2013, VIII ZR 113/10).

Auch darf der Grund­ver­sorger nicht einfach so und völlig überra­schend den Strom abstellen. Dies muss vier Wochen vorher angekündigt werden. Damit soll der Verbraucher Gelegenheit bekommen, etwa durch Zahlung in letzter Minute die Sperrung abzuwenden. Oder aber dann, wenn er tatsächlich über keine Mittel verfügt, die Rückstände zu bezahlen, auf die Arbeits­agentur oder das Sozialamt zuzugehen.  Diese sind nämlich unter bestimmten Bedin­gungen verpflichtet, ein Darlehen zu gewähren oder gar im Extremfall die Schulden zu übernehmen. Ist dieser Zeitraum aber fruchtlos verstrichen, kann aber trotzdem nicht sofort die Strom­ver­sorgung unter­brochen werden. Drei Tage vor der tatsäch­lichen Unter­bre­chung muss dies angekündigt werden. Spätestens jetzt ist der aller­letzte Warnschuss gefallen, in dem der Verbraucher aufge­rufen ist, sich um seine Rückstände zu kümmern.  Da eine Sperrung nur dann zulässig ist, wenn sie auch verhält­nis­mäßig ist, müsste der Verbraucher aller spätestens jetzt entweder mit dem Wunsch nach einer nachvoll­zieh­baren Raten­zah­lungs­ver­ein­barung auf den Versorger zu gehen. Oder aber Gründe darlegen, warum die Sperrung aus anderen Gründen unver­hält­nis­mäßig ist.

Nun ist die Unter­bre­chung der Strom­ver­sorgung natur­gemäß immer eine erheb­liche Beein­träch­tigung. Der Versorger muss also nicht schon deswegen vor der Sperrung zurück­schrecken, weil der Verbraucher darlegt, dass erheb­liche Unannehm­lich­keiten eintreten würde. Das bedeutet nicht, dass das Gesetz besonders hartherzig wäre.   Vielmehr trägt der Verord­nungs­geber damit dem Umstand Rechnung, dass die Abfederung sozialer Härten nicht primär die Aufgabe privater Unter­nehmen, wie eben Energie­ver­sorger, ist. Der Sozial­staat muss mithilfe seiner Insti­tu­tionen vielmehr dafür Sorge tragen, dass niemand unter menschen­un­wür­digen Bedin­gungen leben muss. Entspre­chend gelten für das Vorliegen einer unver­hält­nis­mä­ßigen Härte, die ein privates Unter­nehmen dazu zwingen, ohne erwartbare Gegen­leistung Ware zu liefern, hohe Anfor­de­rungen. Es reicht etwa nicht, einen Säugling im Haus zu haben, nicht einmal dann, wenn die Warmwas­ser­ver­sorgung über die Strom­ver­sorgung läuft. So etwa für durchaus viele ein amtsge­richt­liches Urteil aus Stuttgart aus dem Jahre 2010. 2015 bejahte das AG Hannover eine unver­hält­nis­mäßige Härte etwa in einem Fall, in dem eine Verbrau­cherin lungen­krank war, und für ihr Sauer­stoff­gerät Strom brauchte. In diesem Fall hatte ihr an Alzheimer erkrankter Mann offenbar vergessen, die Rechnungen zu bezahlen (AG Hannover, Beschluss vom 08.04.2015 – 561 C 3482/15 -).

Was resul­tiert daraus für den Versorger? Zunächst: Mit einiger Wahrschein­lichkeit und abseits von Extrem­fällen wird er eine Sperrung vor Gericht, wenn etwa der Verbraucher in letzter Minute per Eilantrag versucht, diese zu verhindern, auch durch­setzen können. Voraus­setzung ist natürlich, dass die Schul­den­schwelle überschritten, keine Zahlung etwa durch einen Raten­zah­lungsplan absehbar ist und alle Fristen gewahrt worden sind.  Aller­dings ist natur­gemäß fraglich, ob dies wirklich in allen Fällen weiter­hilft. Oft ist der Verbraucher schließlich nicht „bockig“. Vielmehr spricht viel dafür, dass die von „Hartz IV“ einge­planten Energie­kosten oft schlicht nicht ausreichen.  Mögli­cher­weise hilft ein offenes Gespräch mit immer wieder säumigen Verbrauchen. Diese haben beispiels­weise die Möglichkeit, die Abschläge direkt an den Strom­ver­sorger überweisen zu lassen, so dass auf jeden Fall gesichert ist, dass wenigstens die teilweise erheb­lichen Aufwände für Sperrung und Aufhebung der Sperrung nicht anfallen.  In nicht wenigen Fällen stellen auch Verbrauchs­ver­halten und Tarif abänderbare Faktoren dar.  Letztlich muss aber auch der Versorger sich einge­stehen, dass seine Mittel begrenzt sind. Hier ist der Bundes­ge­setz­geber gefragt,  die Versorgung armer Menschen regel­mäßig zu hinter­fragen und gegebe­nen­falls anzupassen.

2018-04-02T23:36:06+02:002. April 2018|Gas, Strom|