Unerfreu­liches vom Emissionshandel

Das geht ja gut los. Wer sich noch am letzten Freitag, dem Tag des Frist­ab­laufs, an der Konsul­tation der europäi­schen Kommission zu den Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen in der nächsten vierten Handel­s­pe­riode betei­ligen wollte, konnte etwas erleben. In vielen Fällen funktio­nierte die Einrei­chung von Stellung­nahmen nicht. Betreiber konnten diese zwar hochladen, offenbar kamen sie aber teilweise nicht an. Zumindest sind sie auf der Homepage nicht zu finden. Wem es so erging, der musste sich nachträglich auf anderem Wege an die Kommission wenden. Eine Reihe von Unter­nehmen hat dies zwischen­zeitlich getan und hofft nun, dass auch ihre Stimme noch gehört wird. Angesichts der Unnach­gie­bigkeit, mit der techni­schen Pannen und gering­fü­gigen Verspä­tungen seitens Anlagen­be­treibern von den mit dem Emissi­ons­handel betrauten Behörden begegnet wird, haben viele Unter­nehmen herzlich wenig Verständnis für solche Pannen und befürchten, dass weitere im sensiblen Zutei­lungs­ver­fahren folgen werden.

Doch nicht nur die Technik entspricht nicht dem, worauf Betreiber gehofft haben. Dies gilt in beson­derem Maße für die Erzeuger von Fernwärme. Zwar ist es erfreulich, dass die Fernwär­me­ver­sorger auch in den Jahren bis 2030 noch eine kostenlose stabile Zuteilung von 30 % einer Bench­mark­zu­teilung bekommen sollen. Aller­dings wird die Zuteilung deutlich geringer ausfallen, als viele erwartet haben. Denn der Benchmark bleibt nicht bei den 62,3 t CO2 pro TJ, wie heute. Dieser Wert beruht auf den Emissionen eines modernen erdgas­ge­feu­erten Kessels mit einem Wirkungsgrad von ca. 90 %. In Zukunft soll der Maßstab für den Wärmebenchmark sich aber drama­tisch ändern. Statt des Erdgas­kessels soll auch Wärme aus KWK, Biomasse und exotherme Prozesse einbe­zogen werden. Dies wird in einer Verrin­gerung des Wärmebench­marks von ungefähr 30 % münden.

Fatal wirkt sich auch Art. 10a Abs. 4 der Richt­linie aus. Hier steht nämlich, dass der lineare Faktor (der den Emissi­ons­min­de­rungspfad beschreibt) von 2,2 % beginnend vom Jahr 2013 aus angewandt werden soll. Damit starten die Zutei­lungen für Fernwärme mit einem Minus von 14 %. Da bleibt natürlich nicht viel übrig.

Endgültige Sicherheit wird aber erst das Zutei­lungs­ver­fahren bringen. Anders als in der Vergan­genheit werden die Bench­marks nicht vorab festgelegt, sondern auf der Grundlage der Anlagen­daten, die in Zutei­lungs­ver­fahren zusam­men­ge­tragen werden, ermittelt. Doch schon überschlägige Berech­nungen auf der Grundlage der heute bekannten Fakten zeigen: Auch kommunale Fernwär­me­ver­sorger brauchen eine von langer Hand angelegte Beschaf­fungs­stra­tegie. Sie sollten schon deswegen nicht warten, was kommt, sondern jetzt ihren Bedarf ermitteln und Strategien erarbeiten.

Wenn auch Sie eine solche Zutei­lungs­pro­gnose benötigen, melden Sie sich bitte bei uns.

2018-11-28T09:21:35+01:0028. November 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

FAR, FAR away: Zum Entwurf der Zuteilungsregeln

Nein, so weit weg ist die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handel gar nicht mehr. Im nächsten Frühling müssen die Zutei­lungs­an­träge erstellt werden. Zwar ist in den offizi­ellen Dokumenten noch die Rede von der Abgabe zum 31. Mai 2019, es wird wohl aber der 30. Juni 2019 werden, d. h.: wenn nicht noch etwas dazwi­schen kommt.

Immerhin ist es einiger­maßen beruhigend, dass nicht noch einmal das Zutei­lungs­system von Grund auf neu gestrickt wird. Dies ergab sich bereits aus der neuge­fassten Emissi­ons­han­dels­richt­linie vom 14. März 2018. Diese enthält bereits die wesent­lichen Zuteilungsregeln.

Entspre­chend erfährt der geneigte Leser aus dem nun vorge­legten Entwurf der Free Allocation Rules (FAR) gar nicht so viel Neues. In einigen Punkten ist das Dokument trotzdem hochinteressant:

Eine wesent­liche Neuerung: Die Kapazität, für die die Kommission in der laufenden Handel­s­pe­riode eine höchst eigen­willige Auslegung gefunden hatte, ist künftig nicht mehr so zutei­lungs­re­levant. Damit entfällt endlich eine ausge­sprochen kompli­zierte Zutei­lungs­er­mittlung gerade bei neueren Anlagen und Erwei­te­rungen. Künftig soll die maßgeb­liche Auslastung nämlich nur noch auf Basis von Vergan­gen­heits­werten ermittelt werden. Bei Neuan­lagen auf der Grundlage des ersten Betriebs­jahres. Diese Neuerung ist auf jeden Fall sinnvoll; die Kapazi­täts­er­mittlung und die damit verbundene Ermittlung der Aufnahme des geänderten Betriebs war und ist ein komplexer und ausge­sprochen fehler­an­fäl­liger Vorgang. Für Kapazi­täts­än­de­rungen ist eine solche Rechen­akro­batik allein schon deswegen nicht mehr nötig, weil in Zukunft Änderungen der Auslastung von 15 % und mehr zeitver­schoben eine Anpassung der Zuteilung ermög­lichen, ganz ohne ein neues Zuteilungsverfahren. 

Die im Zutei­lungs­ver­fahren abgefragten Daten finden sich mit einem relativ hohen Detail­lie­rungsgrad in Annex IV (Seite 26 ff.) des Annex­do­ku­ments zum Entwurf. Zwar ist es zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt noch nicht möglich, seine Zuteilung treff­sicher auszu­rechnen, weil noch nicht bekannt ist, in welchem Maße sich die Bench­marks nach unten bewegen. Dies bleibt einem geson­derten Rechtsakt vorbe­halten. Und auch die Frage, wer es nun auf die begehrte Carbon-Leakage-Liste derje­nigen, deren Zuteilung zu 100% kostenlos sein soll, geschafft hat, ist noch nicht klar. Es lohnt sich aber jetzt schon, einen tiefen Blick in die Liste der Infor­ma­tionen zu werfen, die die Behörde den Betreibern voraus­sichtlich abver­langen wird.

Inter­essant: Die Betreiber müssen in Zukunft noch einen Metho­dikplan erstellen, flankiert von einem Metho­dik­be­richt als Anlage zum Zutei­lungs­antrag. Der Metho­dikplan soll sodann die weitere Grundlage für die Überwa­chung der Anlage darstellen. Was dieser Plan enthalten soll, ist in Annex VI zum Entwurf darge­stellt. Nachdem bereits die Erwägungs­gründe des Entwurfs auf die Wichtigkeit von Synergien zum bekannten Überwa­chungsplan hinweisen, dürfen Anlagen­be­treiber wohl hoffen, nicht alles komplett über den Haufen werfen zu müssen. Gleichwohl ist Aufmerk­samkeit in jedem Fall geboten, weil Fehler bei der Bericht­erstattung erheb­liche Bußgelder nach sich ziehen können. Das gilt übrigens auch für den falschen Zuteilungsantrag.

Es ist vorge­sehen, den Metho­dikplan behördlich geneh­migen zu lassen. Dies bedeutet zwar mehr Bürokratie. Es verleiht dem einzelnen Anlagen­be­treiber aber gleich­zeitig ein gewisses Maß an Sicherheit, dass seine Methodik von der Behörde akzep­tiert wird. Pferdefuß an der Sache: 2019 wird ohne Geneh­migung die Zuteilung beantragt. Dies beruht wohl auf Zeitpro­blemen, ist für Betreiber aber mögli­cher­weise misslich. Zum einen droht ein Bußgeld, wenn die gewählte Methodik sich doch als falsch heraus­stellen sollte. Zum anderen ist es gerade in Zweifels­fällen denkbar, dass die Behörde die Daten, die der Anlagen­be­treiber mitteilt, nicht akzep­tiert, andere Daten aber nicht vorliegen. Da Anträge nicht nachträglich geändert bzw. um andere Daten ergänzt werden dürfen, droht in einem solchen Fall eine für fünf Jahre festste­hende Zuteilung, die mangels belast­barer Ausgangs­daten viel zu niedrig oder gar null beträgt.

Wir empfehlen Ihnen, den Entwurf und die Anhänge sorgfältig durch­zu­sehen. Bis zum 23. November 2018 können Anregungen noch der europäi­schen Kommission mitge­teilt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, was Einzel­re­ge­lungen für sie konkret bedeuten, lohnt es sich in jedem Fall, dies kurzfristig zu disku­tieren. Sprechen Sie uns an, gern per Mail oder morgen, am 13. November 2018, am Rande der VDI-Tagung zum Emissi­ons­handel in Düsseldorf.

2018-11-13T15:24:47+01:0012. November 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Keine Zerti­fikate für viele Industriekraftwerke?

Mit dem Versuch, die Zutei­lungs­regeln für Emissi­ons­zer­ti­fikate verständlich darzu­legen, hat die Verfas­serin dieser Zeilen schon Einiges an Lebenszeit verbracht. Klar schien bisher aber immer zu sein: An sich erhalten Anlagen, die am Emissi­ons­handel teilnehmen müssen, Zerti­fikate, die sich an der best verfüg­baren Technik einer­seits und ihren früheren Produk­ti­ons­zahlen anderer­seits orien­tieren, gekürzt anhand mehrerer, sehr umstrit­tener und je nach Sektor durchaus unter­schied­lichen Faktoren. Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, bekommen in dieser Handel­s­pe­riode (2013 bis 2020) für die Strom­erzeugung dagegen keine Emissi­ons­be­rech­ti­gungen mehr kostenlos zugeteilt. Dies verbietet nämlich Art. 10a Abs. 1 UAbs. 3 aE der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EG (EHRL).

Wann eine Anlage als ein solcher Strom­erzeuger anzusehen ist, der nach dem Willen des Richt­li­ni­en­gebers leer ausgehen sollte, regelt eine Definition in Art. 3 lit. u der EHRL, die lautet:

Strom­erzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätig­keiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brenn­stoffen‘ durch­ge­führt werden.“

Doch dies ist nicht das letzte Wort der Richt­linie. Denn schließlich wäre es ökolo­gisch kontra­pro­duktiv, für Wärme aus Wärme­kesseln Zerti­fikate zuzuteilen. Aber für dieselbe Wärme aus der gekop­pelten und deswegen besonders effizi­enten Kraft-Wärme-Kopplung nicht. Daher existiert eine Ausnah­me­re­gelung in Art. 10a der EHRL, welche u. a. bestimmt, dass für Fernwärme und hochef­fi­ziente Kraft-Wärme- Kopplung im Sinne der Richt­linie 2004/8/EG Zerti­fikate in Bezug auf Wärme- und Kälte­er­zeugung kostenlos zugeteilt werden. Kommunale Heizkraft­werke etwa erhalten aufgrund dieser – in Deutschland im Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) umgesetzten – Regelungen Zerti­fikate für ihre Fernwärme.

Doch nicht alle Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, unter­fallen dieser Ausnahme. Es gibt eine Reihe von Indus­trie­kraft­werken, die keineswegs Fernwärme erzeugen und auch den Kriterien der KWK-Richt­linie 2004/8/EG nicht entsprechen. Gleich­zeitig handelt es sich aber bei buchsta­ben­ge­treuer Auslegung der vorstehend zitierten Regelung durchaus um Strom­erzeuger, denn oft verbrauchen die Unter­nehmen, die die Indus­trie­kraft­werke betreiben, nicht den gesamten Strom selbst, sondern stellen Überschüsse ins Netz oder liefern sie innerhalb von Indus­trie­parks an Dritte weiter. Gleichwohl hatten während des Zutei­lungs­ver­fahrens für die derzeit laufende Handel­s­pe­riode 2012 weder Betreiber noch die für die Zuteilung zuständige Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) jemals erkennbare Zweifel daran, dass auch für diese Anlagen Zerti­fikate fließen sollten, denn schließlich gilt auch hier: Es gibt keinen. Grund, die Kraft-Wärme-Kopplung schlechter zu behandeln als die isolierte Erzeugung von Wärme in Kesseln.

Mit dieser Einigkeit ist es nun vorbei. In einem Gerichts­ver­fahren der Exxon­Mobil Production Deutschland GmbH hat die DEHSt nun vorge­tragen, dass der vom Unter­nehmen behauptete Mehrzu­tei­lungs­an­spruch schon deswegen nicht bestehen würde, weil die Anlage Strom­erzeuger sei und deswegen überhaupt keinen Zutei­lungs­an­spruch hätte.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin zeigte sich dem Vernehmen nach in der mündlichen Verhandlung skeptisch. Es war schließlich nie Absicht des Richt­li­ni­en­gebers, Indus­trie­un­ter­nehmen von der Zuteilung auszu­schließen. Die Väter und Mütter der Richt­linie hatten es „nur“ auf die Strom­erzeuger abgesehen, weil diese ihrer Ansicht nach mit der Einpreisung der kostenlos zugeteilten Zerti­fikate unerwünschte Windfall Profits erzielt hatten. Gleichwohl durfte das VG Berlin nicht selbst den Vortrag der Behörde verwerfen, denn zur letzt­gül­tigen Auslegung von EU-Recht – wie eben der EHRL – ist nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) berufen. Diesem wurde die Frage der Zutei­lungs­fä­higkeit also vorgelegt (Rs. C‑682/17). Nun gilt Luxemburg nicht als das schnellste Gericht auf diesem Planeten. Es wird also noch etwas dauern, bis die Betreiber von Indus­trie­kraft­werken Sicherheit über die Frage haben, ob und unter welchen Bedin­gungen sie die für ihre Anlagen erhal­tenen Zerti­fikate behalten dürfen.

Aber warten auf Entschei­dungen von Gerichten sind die Anlagen­be­treiber im Emissi­ons­handel ja schon gewohnt.

2018-02-10T20:14:22+01:0010. Februar 2018|Emissionshandel, Industrie|