Kohle braucht halt länger: LG Essen weist RWE-Klage zu Datteln ab

Ob ein riesiger Stein­kohle-Monoblock überhaupt noch in die Erzeu­gungs­land­schaft passt, war auch vor 15 Jahren schon sehr umstritten. Aller­dings – und das sprach unbestritten für den Bronto­saurier – sollte Datteln IV es E.ON (heute Uniper) ermög­lichen, ältere, noch emissi­ons­in­ten­sivere Kraft­werke abzuschalten. Irgendwo muss der Strom ja herkommen.

Doch von Anfang an stand das Kraftwerk unter keinem guten Stern. Statt wie geplant 2011 in Betrieb zu gehen, hob das OVG Münster mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE)die plane­rische Grundlage der damals in Bau befind­lichen Anlage auf. Die Anlage stand weder an der richtigen Stelle, noch war sie mit den Vorgaben des Landes­ent­wick­lungs­plans (LEP) vereinbar, außerdem waren der Kühlturm wohl zu hoch und weder der Störfall noch die Belange des Natur- und Landschafts­schutzes ausrei­chend berück­sichtigt worden. Das OVG Münster eröffnete der E.ON noch nicht einmal die Revision, was das BVerwG auch noch bestä­tigte (BVerwG 4 BN 66.09).

Noch im selben Jahr stoppte das OVG Münster die Bauar­beiten, indem es die aufschie­bende Wirkung der Klagen gegen zwei (wenn auch nicht drei) Teilge­neh­mi­gungen feststellte (8 B 1342/09. AK, 8 B 1343/09.AK, 8 B 1344/09.AK). Im Sommer 2012 fiel – wieder vorm OVG Münster – der Vorbe­scheid (8 D 38/08.AK), und auch gegen diese Entscheidung gab es keine Revision. E.ON wollte ungefähr zeitgleich zumindest die Geneh­migung für die Vorgän­ger­anlage behalten und widerrief deswegen eine Verzichts­er­klärung hinsichtlich der Altge­neh­migung für die Vorgän­ger­anlage. Aber auch damit schei­terte das Unter­nehmen vorm OVG Münster (8 D 47/11.AK).

Doch schließlich kamen – vermeintlich – bessere Zeiten für das Kraftwerk in NRW. Mithilfe eines Zielab­wei­chungs­ver­fahrens konnte doch 2014 eine wirksame plane­rische und geneh­mi­gungs­recht­liche  Grundlage für das Kraftwerk geschaffen werden. Die Klage einer benach­barten Gemeinde gegen die Zielab­wei­chungs­ent­scheidung schei­terte 2016 vorm VG Gelsen­kirchen (9 K 4438/14).

Doch auch heute – sieben Jahre nach der geplanten Inbetrieb­nahme – fließt kein Strom. Erst kürzlich musste die Betrei­berin mitteilen, dass der Dampf­erzeuger schadhaft ist und die Inbetrieb­nahme wohl erst frühestens Ende 2018 statt­finden kann. Es könne nicht alles „auf Anhieb klappen“, ließ die Unter­neh­mens­spre­cherin verlaut­baren. Kein Wunder, dass angesichts der jahre­langen Verzö­ge­rungen auch der Strom­kunde RWE kein Interesse mehr an der Anlage hatte. RWE versuchte 2016, den Bezugs­vertrag über rund ein Drittel der Strom­pro­duktion der Anlage zu kündigen. Ein weiterer Grund war der gegenüber der Preis­ver­ein­ba­rungen im Vertrag deutlich nach unten abwei­chende heutige Strompreis.

Doch Uniper nahm die Kündigung nicht hin und zog per Feststel­lungs­klage vors LG Essen (3 O 28/2017). Dieses entschied nun : Mitge­fangen, mitge­gangen, mitge­hangen. Die Kündigung des RWE ist unwirksam, der Bezugs­vertrag bleibt. In diesem Zusam­menhang sind mündliche Äußerungen des Gerichts inter­essant: Die Verzö­ge­rungen seien zwar untypisch lang. Mit Blick auf Umwelt­aspekte sei aber auch eine solche Verzö­gerung noch einzu­rechnen. Jahre­lange Klagen mit wie hier sieben­jäh­rigen Verzö­ge­rungen sind also in der Energiewelt die neue Norma­lität, auf die sich Unter­nehmen einzu­stellen haben.

Nun liegt es nahe, dass das Liefer­ver­hältnis zwischen Uniper und RWE nach dem diese Woche verkün­deten Deal sich ohnehin ganz anders gestalten wird, als bei Vertrags­schluss absehbar. Ob es eine Klärung dieser neuen Norma­lität in einer neuen Instanz geben wird, wird deswegen erst die Zukunft zeigen.