Verkehrs­un­fall­prä­vention: Nutzen und Nachteil der Statistik fürs Recht auf Leben

Letzte Woche war Verkehrs­ge­richtstag in Goslar. In Deutschland ist das im Verkehrs­recht eine Insti­tution, deren Stimme immer noch Gewicht hat, da in Arbeits­gruppen zu spezi­fi­schen recht­lichen, rechts­po­li­ti­schen und adminis­tra­tiven Fragen Empfeh­lungen erarbeitet werden. Sie werden häufig von Presse und Politik aufge­griffen. Unter den ca 1.500 Teilnehmern sind Richter, Staats­an­wälte, Rechts­an­wälte und Minis­te­ri­al­beamte, Vertreter von Verbänden mit Verkehrs­bezug, z.B. ADAC und Indus­trie­ver­bände, Polizei­ge­werk­schaften usw.

Blick aus dem Zuschauerraum aufs Podium des AK VII beim 64. VGT in Goslar

Eine genaue Statistik der Teilneh­menden liegt uns nicht vor, aber wie bei ähnlichen Veran­stal­tungen resul­tiert auch hier die Überzeu­gungs­kraft der Empfeh­lungen eher aus dem unter­stellten Exper­ten­status, denn aus einem reprä­sen­ta­tiven Querschnitt durch alle Bevöl­ke­rungs­gruppen. Sprich, die Teilnehmer sind typischer­weise männlich, über 50 und sehr autoaffin. Bezeichnend ist, dass die überaus detail­lierten Teilneh­mer­hin­weise zwar zwar auf die Parkplatz­si­tuation vor Ort ein, nicht aber auf die Erreich­barkeit mit öffent­lichen Verkehrsmitteln.

Nun ist statis­tische Ausge­wo­genheit von Gremien ein wichtiger aber sicher nicht der einzige Faktor für die Qualität ihrer Entschei­dungen. Häufig bleiben jedoch Belange von Bevöl­ke­rungs­gruppen außen vor, wenn niemand aus eigener Erfahrung berichten kann. Ein Beispiel war der diesjährige Arbeits­kreis VII „Mehr Verkehrs­si­cherheit durch aussa­ge­kräf­tigere Unfalldaten“:

Disku­tiert wurden primär zwei Fragen, Fußver­kehr­sal­lein­un­fälle als neue Unfall­ka­te­gorie und die Einführung als weiterer Schadens­ka­te­gorie poten­tiell lebens­ge­fähr­liche Verletzung (neben bisher: leicht, schwer verletzt und tot). Was ist der Nutzen der Erhebung dieser Daten in der Verkehrs­un­fall­sta­tistik? Nun, aus unserer Sicht liegt der Nutzen darin, dass diese Art Unfälle nicht so selten und irrelevant sind, wie es auf den ersten Blick scheint. So gab es laut der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung alleine im Jahr 2024 mehr als 11.800 melde­pflichtige Wegeun­fälle von Fußgän­ge­rinnen und Fußgängern, die auf rutschigen Boden aufgrund von Wasser, Regen, Schnee oder Glatteis zurück­zu­führen waren. Hinzu kommen Fälle, in denen Zu-Fuß-Gehende, häufig alte oder behin­derte Menschen, über Schlag­löcher, zu hohen Bordsteinen oder an Baustelle fallen.

Darüber eine Statistik zu führen, ist nicht zur im Sinne einer symbo­li­schen Anerkennung des Fußver­kehrs als gleich­be­rech­tigte Verkehrsart sinnvoll. Es dient auch einer Ursachen­for­schung und dem Bench­marking bezüglich der Aufga­ben­be­wäl­tigung einzelner Kommunen und Dienst­leistern beim Winter­dienst und den Verkehrssicherungspflichten.

Beim Verkehrs­ge­richtstag kam der Vorschlag hingegen nicht gut an. Die Teilneh­menden des Arbeits­kreises fanden die Daten mehrheitlich unnötig. Die Daten würden in der Regeln nicht erhoben, da derartige Unfälle nicht polizeilich melde­pflichtig seien, die Unfall­sta­tistik würde sich seit jeher nur auf den Fahrzeug­verkehr beziehen, da dieser besondere Gefahren mit sich brächte. Die meisten dieser Argumente lassen sich jedoch auch auf Allein­un­fälle von Fahrrad­fahrern beziehen. Im Übrigen gab es sehr viele Wortmel­dungen aus dem Polizei­dienst, die den befürch­teten Mehraufwand beklagten. Schließlich wurde die Erwei­terung von der ganz überwie­genden Mehrheit der Betei­ligten in einer Probe­ab­stimmung abgelehnt und kam am Ende nicht in die Empfeh­lungen, wo nur darauf verwiesen wird, dass es dafür separate Melde­stellen gäbe, die stärker bekannt gemacht werden sollten.

Dagegen wurde der Vorschlag mit großer Mehrheit beschlossen, bei den Kranken­häusern den Grad der Verletzung (schwer­ver­letzt, d.h. ein statio­närer Kranken­haus­auf­enthalt von mind. 24 h vs. poten­tiell lebens­ge­fährlich verletzt) abzufragen und dafür eine daten­schutz­recht­liche Grundlage zu schaffen. Diese Diffe­ren­zierung sehen wir auch poten­tiell als sinnvoll an, da Prävention von schwersten Verlet­zungen und Verkehrs­toten eine Priorität hat und hier bisher kaum diffe­ren­ziert werden konnte.

Was in dem Arbeits­kreis nicht thema­ti­siert wurde, ist dass die Verkehrs­un­fall­sta­tistik im Verkehrs­recht als Grundlage für die Anord­nungs­praxis eine proble­ma­tische Rolle spielt. Aus Sorge davor, dass Anord­nungen vor Gericht keinen Bestand haben, versuchen viele Behörden ihre Anord­nungen fast stets mit „objek­tiven Unfall­daten“ zu unter­mauern. Das ist am ehesten noch an Straßen­ab­schnitten nachvoll­ziehbar, wo genug Verkehr ist und genug zeitlicher Vorlauf bestand, um eine ausrei­chend breite Daten­grundlage zu haben. Dagegen gibt es viele Straßen mit wenig Verkehr, die keine Unfall­schwer­punkte haben, wo in der Abwägung aber dennoch Anord­nungen zur Verbes­serung der Verkehrs­si­cherheit nötig wären.

Eine weiter Diffe­ren­zierung der Unfall­ka­te­gorien nach Schwere sollte nicht dazu einladen, nur noch schwerste und tödliche Unfälle als ausrei­chend für eine Begründung anzusehen. Denn es geht ja nicht um die bereits gesche­henen Unfälle, sondern um eine möglichst fundierte Prognose für erwar­tende Unfälle mit schwerem Ausgang. Dafür kann im Prinzip jede Art von Unfall ein Indiz sein, jeden­falls dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegeben­heiten und des erlaubten und typischen Verhaltens von Verkehrs­teil­nehmer in Zukunft konkrete Gefahren durch schwere Unfälle zu befürchten sind.

Im Grunde ist es eine Art Wider­spruch, den man auch aus der Geschichts­wis­sen­schaft kennt: Wie kann man aus der Geschichte lernen, wenn jede Situation wieder anders ist? Es geht eigentlich nur durch Genera­li­sie­riung, die auf Abstraktion beruht. Abstraktion ist die Absehung von Details. Justizia muss in gewisser Hinsicht „blind“ sein, um Gefahren prospektiv gut einschätzen zu können.

Bei der Anordnung von Tempo 30 sollte es zum Beispiel keine Rolle spielen, ob Unfälle geschehen sind, weil ein Kraft­fahrer leicht alkoho­li­siert war, ein Radfahrer keinen Helm aufhatte, die Fahrbahn vereist oder verregnet war, die Sonne geblendet hat. Denn dies alles sind Umstände, die allgemein erwartbar sind. Platt gesagt spielt es keine Rolle, ob ein Unfallauto rot oder grün war, entscheidend ist, dass an einem Straßen­ab­schnitt Unfälle passieren können, die bei entspre­chend gefah­renen Geschwin­dig­keiten immer mit schwersten Verlet­zungen oder Todes­folge einher­gehen können.

Auf Straßen mit wenig Verkehrs­auf­kommen durch Kfz oder Fahrrad- und Fußverkehr sollte die Frage, ob ein dokumen­tierter Unfall­schwer­punkt vorliegt, durch eine Gefah­ren­pro­gnose aufgrund der örtlichen Gegeben­heiten ersetzt werden. Denn statis­tisch gesehen ist in solchen Straßen die Fallzahl („n“) nie groß genug, dass die Unfall­sta­tistik für fundierte Gefah­ren­pro­gnosen belastbar wäre. Gleiches gilt für Straßen­ab­schnitte mit hohem Verkehrs­auf­kommen, die neu sind oder an denen wesent­lichen Änderungen einge­treten sind, die eine Erhöhung der Unfall­gefahr erwarten lassen. Auch hier sollten präventiv aufgrund einer Gefah­ren­pro­gnose und in Absehung der Statistik Anord­nungen getroffen werden können.

Angesichts des hohen Wertes der Verfas­sungs­güter Leben und körper­liche Unver­sehrtheit müssen die Straßen­ver­kehr­be­hörden nicht erst warten müssen, bis der erste Unfall geschehen ist, um Maßnahmen zur Gefah­ren­abwehr vorzu­nehmen. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts reicht eine Prognose der hohen Wahrschein­lichkeit des Schadens­ein­tritts. Leider hat der Verkehrs­ge­richtstag die Chance verpasst, diese wichtigen Fragen zu disku­tieren, der gegenüber die richtige Diffe­ren­zierung der Unfall­ka­te­gorien zweit­rangig ist. (Olaf Dilling)

2026-02-03T16:47:45+01:003. Februar 2026|Allgemein, re unterwegs, Verkehr|

Warum lassen sich sichere Geh- und Radwege kaum einklagen?

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Eltern oder Betreuern von Menschen mit Bewegungs­ein­schränkung mit folgender Frage: Was lässt sich eigentlich machen, wenn Kinder oder Senioren im Alltag Verkehrs­ge­fahren ausge­setzt sind? Das zugrunde liegende Problem ist der Mangel an sicherer Infra­struktur für Rad- und Fußverkehr. Entgegen allen Vorur­teilen, dass Verkehrs­wende nur was für elitär-alter­native Stadt­be­wohner sei, betrifft dies sowohl Großstädte wie Berlin oder Bremen als auch Gemeinden im ländlichen Raum. 

Auf dem Land fehlen Geh- und Radwege oft gänzlich. Gerade in gebir­gigen Orten müssen Kinder oder Senioren mit Gehhilfen zwischen parkenden Autos schmale, kurvige, oft schlecht beleuchtete Fahrbahnen benutzen. Auf Landstraßen müssen Kinder am Fahrbahnrand zur Schule laufen, ohne dass die Geschwin­digkeit entspre­chend einge­schränkt wird.

In der Stadt gibt es an Straßen mit mehreren Fahrstreifen oft keine sicheren Querungs­mög­lich­keiten, so dass lange Umwege in Kauf genommen werden müssen. Radwege oder geschützte Radfahr­streifen fehlen an Haupt­ver­kehrs­achsen. In Wohnstraßen sind vorhandene Gehwege zugeparkt. Menschen mit Rollstuhl oder Kinder auf Fahrrädern können sie daher nicht nutzen und müssen auf die Fahrbahn ausweichen. Dies führt an manchen Stellen regel­mäßig zu Konflikten durch ungeduldige Autofahrer, die dann die Menschen auf der Fahrbahn bedrängen und beleidigen.

Ghostbike in Frankfurt-Nied (Foto: Wikita­risch, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Straßen­ver­kehrs­be­hörden lehnen in solchen Fällen oft ab, tätig zu werden oder lassen Anfragen gleich unbeant­wortet. Wenn sich Betroffene dann an uns wenden, dann müssen wir sie darüber aufklären, dass die Chancen vor Gericht gering sind. Im Übrigen lassen sich die Kosten eines Verfahrens in der Regel nur mit viel Idealismus oder einer solida­ri­schen Finan­zierung durch Nachbarn und andere Eltern in Kauf nehmen.

Warum sind die Chancen vor Gericht eigentlich so schlecht? Schließlich dringen auch Kfz-Fahrer immer wieder mit ihren Anliegen vor Gericht durch und können Maßnahmen der Behörden erfolg­reich anfechten.

Es gibt dafür unter­schied­liche Gründe, aber der wichtigste Grund liegt in der Struktur des Straßen­ver­kehrs­rechts und seines Verhält­nisses zum Straßenrecht:

Das Straßen­recht setzt im Prinzip den Rahmen, innerhalb dessen sich der Verkehr und die Verkehrs­re­gelung bewegen kann. Im Straßen­recht haben Kommunen oder andere Träger der Straßen­baulast eine relativ große Gestal­tungs­freiheit. Wie viel Platz eine Gemeinde bei Planung und Bau von Gemein­de­straßen und Plätzen dem Kfz-Verkehr und wie viel sie dem Fuß- und Radverkehr zur Verfügung stellt, ist ihr weitgehend selbst überlassen. Dies ist jeden­falls dann so, wenn sie bei der Neuanlage gewisse Mindest­stan­dards einhält. So ergibt sich etwa für die Mindest­breite von Fahrbahnen oder Sonder­wegen aus den techni­schen Regel­werken der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen (FGSV). Aus guten Gründen können Stadt­planer auch davon in Einzel­fällen abweichen, da die Regel­werke nicht rechts­ver­bindlich sind. Auch nachträglich lässt sich übrigens auf Grundlage des Straßen­rechts rechtlich relativ unkom­pli­ziert ein Bordstein verlegen, z.B. für sogenannte Gehweg­vor­stre­ckungen, um Querungen sicherer zu machen oder auf einer Sperr­fläche eine Verkehrs­insel anlegen.

Straßen­recht­liche Klagen Einzelner auf Bau eines Geh- oder (Hochbord-)Radwegs oder Einrichtung einer Fußgän­gerzone werden jedoch regel­mäßig an der Klage­be­fugnis scheitern. Das Straßen­recht betrifft Fragen begrenzter Ressourcen und die plane­rische Gestaltung des öffent­lichen Raums, die kommu­nal­po­li­tisch zur Dispo­sition stehen sollen. Es ist daher nachvoll­ziehbar, wenn sie kaum mit indivi­du­ellen Ansprüchen erzwungen werden können.

Doch auch das Straßen­ver­kehrs­recht gibt nicht-motori­sierten Verkehrs­teil­nehmern kaum Möglich­keiten: Wenn die Straße erst einmal baulich einge­richtet und gewidmet ist, dann kann zugunsten des Rad- und Fußver­kehrs zwar immer noch der Verkehr durch Verkehrs­zeichen und ‑einrich­tungen geregelt werden. Das betrifft z.B. die Anordnung von geschützten Radfahr­streifen, Fußgän­ger­über­wegen oder Baken, die Fußgänger schützen.

Nach der Logik der StVO haben die Behörden da aber – auch nach der Reform der StVO – nur geringe Spiel­räume. Denn weiterhin soll der fließende Verkehr nur ausnahms­weise einge­schränkt werden, selbst bei Erleich­te­rungen von der „quali­fi­zierten Gefah­renlage“ nur dann, wenn eine Maßnahme gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO „zwingend erfor­derlich“ ist und einer Gefahr nicht bereits durch die allge­meinen Regeln der StVO begegnet wird. Da diese Regeln, etwas bei der Vorfahrt oder Benutzung der Fahrbahn, Fußverkehr syste­ma­tisch benach­tei­ligen, müssen Erleich­te­rungen hart erkämpft werden:

Bei straßen­ver­kehrs­recht­lichen Klagen geht es Fußgängern oder den Eltern radfah­render Kinder typischweise darum, Behörden zu Maßnahmen zu verpflichten. Das unter­scheidet sie von Autofahrern, die gegen Verkehrs­be­schrän­kungen oder ‑verbote klagen oder auch von Radfahrern, die gegen die Anordnung der Benut­zungs­pflicht eines Radweges vorgehen. Diese Verpflich­tungs­klagen sind in zweierlei Hinsicht anspruchs­voller als Klagen, mit denen eine belas­tende Maßnahme angefochten wird:

  • Zum einen ist die Klage­be­fugnis in der Verpflich­tungs­kon­stel­lation nur dann gegeben, wenn die Rechtsnorm, auf die sich die Kläger berufen, eine Schutz­wirkung entfaltet. Die Norm darf dabei nicht bloß dem Schutz der Allge­meinheit dienen, sondern einer bestimmten, indivi­dua­li­sier­baren Gruppe von Berech­tigten. Im Verkehrs­recht sind das typischer­weise bloß die Anlieger einer Straße oder andere Personen, die zwingend darauf angewiesen sind, genau diesen Straßen­ab­schnitt zu nutzen. Nur dann kann ein Verkehrs­teil­nehmer seinen Anspruch vor Gericht verfolgen – und er ist auch nur darauf gerichtet, dass die Behörde ihr Ermessen pflicht­gemäß und unter Berück­sich­tigung der recht­lichen Grenzen ausübt.
  • Das heißt, zum anderen wiederum, dass der „objektive“ Nachweis möglich sein muss, dass eine konkrete Gefahr besteht, aufgrund derer die Straßen­ver­kehr­be­hörde eingreifen musste. Dabei kann die Behörde unter verschie­denen Maßnahmen wählen. Nur wenn alle anderen Maßnahmen ungeeignet sind (oder stärker in Rechte Dritter eingreifen) kann das Gericht zur vom Kläger gewünschten Maßnahme verpflichten.

Tl;dr: Die Regeln des Verkehrs­rechts sind primär für den Kraft­fahr­zeug­verkehr gemacht. Jede Verbes­serung und Erleich­terung für den nicht-motori­sierten Verkehr wird aus verkehrs­recht­licher Sicht daher als „Beschränkung“ oder „Verbot“ geframed, das begrün­dungs­be­dürftig ist. Die Reform der StVO hat zwar Kommunen und Behörden größere Spiel­räume gegeben, was grund­sätzlich zu begrüßen ist. Deswegen lassen sich Maßnahmen zugunsten des Fuß- und Radver­kehrs jedoch nicht unbedingt besser rechtlich erzwingen. Dies ist dann ein Problem, wenn Kommunen oder Behörden nicht willens und in der Lage sind, die Verkehrs­si­cherheit ihrer eigenen Bürger zu gewähr­leisten. (Olaf Dilling)

2025-10-09T14:28:03+02:009. Oktober 2025|Verkehr|

Ungeschützte Radfahr­streifen

Gestern war ich mit einer Bekannten in einem Café in den Hacke­schen Höfen. Das Gespräch ging so über dies und das, aber vor allem hatten wir uns aber über die Beschäf­tigung mit dem Radverkehr kennen­ge­lernt. Daher kam das Gespräch irgendwann unwei­gerlich auch auf Verkehrs­recht. Mit einer Frage hat sie mich etwas in Bedrängnis gebracht:

Die Frage lautete, welche Abstände Kraft­fahrer zu Fahrrad­fahrern einhalten müssen, die auf einem Radfahr­streifen fahren. Die Antwort kam mir selbst völlig unzurei­chend vor: Während Kfz beim Überholen von Radfahrern auf einem Schutz­streifen oder im Misch­verkehr gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO einen Seiten­ab­stand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts einhalten müssen, ist für das Vorbei­fahren an Radfahrern auf dem Radfahr­streifen kein bezif­ferter Seiten­ab­stand vorge­sehen. Denn genau genommen handelt es sich hierbei nicht um einen Überhol­vorgang. Die Radfahrer befinden sich nicht auf der Fahrbahn, sondern vielmehr auf einem Sonderweg.

Irgendwie handelt es sich um eine dieser juris­ti­schen Fragen, bei denen es einem als geset­zes­treuem Juristen mehr oder weniger die Sprache verschlägt. Denn eigentlich kann es ja nicht sein: Ein Radfahrer ist auf dem Radfahr­streifen schließlich nicht weniger schutz­be­dürftig als auf dem Schutz­streifen oder im Misch­verkehr. Außerdem werden Radfahr­streifen extra dafür angelegt, um die Sicherheit und Ordnung des Radver­kehrs zu gewähr­leisten. Dort wo sie angeordnet sind, müssen nach § 45 Abs. 1 iVm. Abs. 9 Satz 1 und 4 Nr. 3 StVO konkrete Gefahren bestehen und die Anordnung zwingend sein. Denken wir also an Kinder, die ab acht Jahren auf dem Radfahr­streifen fahren dürfen bzw. ab 10 Jahren müssen. Denken wir an Radfahr­streifen, die zwischen einer Kfz-Spur entlang­führen, die geradeaus führt und einer Kfz-Spur, die für Rechts­ab­bieger gedacht ist. Denken wir an große LKW, die immer noch nicht alle mit Assis­tenz­sys­temen ausge­stattet sind.

Nun folgt aus § 1 Abs. 2 StVO, dass Verkehrs­teil­nehmer sich so zu verhalten haben, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver­meidbar, behindert oder belästigt wird. Aber bedeutet das wirklich, dass Kfz auf mehrstrei­figen Streifen warten, wenn sie zu Fahrrad­fahrern auf dem Radfahr­streifen einen angemes­senen Abstand nicht einhalten können? Ich habe Zweifel.

Unprotected bike lane in Toronto with cyclist and cars.

Dylan Passmore from Toronto, Canada, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons

Konse­quenz sollte sein, dass Radfahr­streifen ohne physische Barrieren nur dann angeordnet werden sollten, wenn sie ausrei­chend breit sind. Die 2,00 m, bzw. 1,60 m bei geringem Radverkehr, die laut aktuellen Empfeh­lungen für Radver­kehrs­an­lagen (ERA) der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen e.V. (FGSV) bisher vorge­sehen sind, reichen da nicht. Vor allem dann nicht, wenn der Kfz-Fahrstreifen daneben nicht breit genug ist. Denn die meisten Kfz-Fahrer wollen Radfahrer ja nicht vorsätzlich oder fahrlässig gefährden.

Überall wo das nicht der Fall ist, sollten geschützte Radfahr­streifen der Standard sein. Das heißt Radfahr­streifen, die durch Poller oder Trenn­ele­mente von der Kfz-Fahrbahn separiert sind. Leider gibt es bezüglich der Gestaltung dieser Trenn­ele­mente oft noch Unsicher­heiten bei der Verwaltung und sogar bei der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit. Daher wäre es sehr wichtig, dass fachliche Standards entwi­ckelt und von den Verkehrs­mi­nis­terien aufge­griffen werden, die hier Klarheit schaffen. Sicher ist nur eins: weiße Farbe gibt Orien­tierung, verhindert im Zweifel aber keine Unfälle. (Olaf Dilling)

 

2025-07-17T13:22:22+02:0017. Juli 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|