Es kommt drauf an: Von Knallerbsen und großen Krachern

Eins der ersten Dinge, die angehende Juristinnen und Juristen lernen, ist die altbewährte Floskel: “Es kommt drauf an”. Das sei, so damals ein Professor, zum einen gut, äh… um Zeit zu gewinnen. Denn auf irgendetwas käme es in Rechtsfragen ja eigentlich immer an. Und was das nun in concreto sei, das würde einem im Laufe des Gesprächs in der Regel sicherlich schon einfallen. Jedenfalls dann, wenn man in seiner Vorlesung gut zugehört hätte. Zum anderen… würden Kandidaten dadurch vermeiden, zu schnell etwas zu Pauschales zu antworten. Was dann am Ende im zu beurteilenden Fall doch nicht zuträfe.

Grade eben war in einem sozialen Netzwerk von einer neuen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg die Rede: Das Feuerwerksverbot in Niedersachsen sei gekippt worden. Es gäbe, so von T-Online wiedergegeben, nach Auffassung des Gerichts “keine Gründe” für das Verbot. Die makabere Pointe: Im selben Atemzug berichtete T-Online von gekühlten Corona-Toten in Hanau.

Zu Recht fragen sich nun manche in dem sozialen Netzwerk, ob das Gericht den Ernst der Lage erkannt hat. Aber bevor wir auch hier anfangen, uns über “weltfremde” Richter zu erregen, haben wir dann doch noch die Kurve gekriegt und zumindest mal die bereits vorliegende Pressemitteilung des Gerichts gelesen. Und sind nun der Überzeugung, dass die Sache dann doch nicht gar so einfach ist. Wie hieß dieser tief in unserer professionellen Methode verankerte Spruch: “Es kommt darauf an!”

Aber zunächst einmal zu dem Inhalt der Niedersächsischen Corona-Verordnung:

§ 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung lautet:

„(1) Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind unzulässig. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen.

(2) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für die Nutzung pyrotechnischer Gegenstände als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr oder bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.
(3) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“

Die Richter des 13. Senats des OVG Lüneburg waren der Auffassung, dass das Verbot nicht geeignet sei, zur Verhinderung von Infektionen beizutragen. Nun, das ist eine Frage, die nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl auch anders beantwortet werden könnte.

Denn auf allen Silvester-Parties, auf denen wir eingeladen waren, verbreitet sich um ca. 10 Minuten vor Mitternacht eine merkwürdige Unruhe. Viele Männer, vor allem Väter, kramen in Tüten und bringen bunte, oft länglich geformte Dinge aus Papier und Pappe zu Tage, suchen nach Feuerzeug oder Streichhölzern. Irgendjemand holt Sekt oder Champagner aus der Kühlung. Alles drängt auf die Straße, wo schon einige Nachbarn versammelt sind. Gemeinsam wird dann rückwärts gezählt, gemeinsam angestoßen, alle Leute fallen ausnahmeslos allen Leuten (selbst ihren erbittersten Feinden und Nebenbuhlern) um den Hals und währenddessen werden die Raketen gezündet. Welche Rolle Raketen und Feuerwerk genau spielen, ist natürlich eine schwer zu beantwortende Frage. Es wäre sicherlich denkbar, sich auch nur mit Sekt auf die Straße zu stellen, aus der gemeinsame Flasche zu trinken und sich gegenseitig zu umarmen. Aber ist das wahrscheinlich? Würden Sie das in einer Pandemie machen? Es wäre auch möglich, irgendwo mutterseelenallein mit großen Abständen Raketen und Böller zu zünden und den ganzen Rest mit dem Gemeinsam-aus-einer-Flasche-Trinken ausnahmsweise mal ganz wegzulassen. Aber das wäre vermutlich nicht einmal der halbe Spaß. Und es wäre ein Aufstand gegen die Macht der Gewohnheit, der auch Menschen tagsüber und in nüchternem Zustand schwer fallen dürfte.

Bleiben also die anderen, üblichen Silvesterfreuden. Zusammen am Tisch sitzen, “Dinner for One” gucken, Blei gießen und Knallbonbons… halt da war noch was… Die Richter des OVG Lüneburg hatten nämlich noch etwas an der Verordnung auszusetzen: Umfasst sind nicht nur diejenigen Raketen und Knallkörper die ausschließlich draußen gezündet werden dürfen. Nein, auch Tischfeuerwerk soll verboten werden. Und da, liebe Leserinnen und Leser, müssen wir dem Gericht wirklich folgen: Das Verbot dieser kleinen, harmlosen Silvesterfreuden ist nun tatsächlich so unverhältnismäßig, dass ihm die Rechtswidrigkeit sozusagen ins Gesicht geschrieben steht. Wenn also im sozialen Netzwerk mal wieder jemand fragt, wie wir eigentlich die Entscheidung des OVG Lüneburg finden, dann wissen Sie jetzt vermutlich, was wir antworten: “Es kommt drauf an…” (Olaf Dilling).

2020-12-18T18:42:30+01:0018. Dezember 2020|Verwaltungsrecht|

Fitness- vs. Tattoo-Studio

Die Gerichtsbarkeit muss sich inzwischen mit vielen Detailfragen des Infektionsschutzes befassen. So hatte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in den letzten Tagen sowohl über einen Eilantrag über die Schließung von Fitness- als auch über Tattoo-Studios zu entscheiden. Auf den ersten Blick vielleicht überraschend hat das OVG mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bezüglich der Schließung der Tattoo-Studios den Vollzug vorläufig ausgesetzt, die Fitness-Studios mussten nach einem Beschluss vom selben Tag dagegen geschlossen bleiben.

Die Begründung zeigt, dass sich die Richter dabei zumindest etwas gedacht hatten, auch wenn ihre Beschreibungen der “Studios” manchmal etwas weltfremd klingen. Bezüglich der Fitness-Studios wird auf die besonders infektionsträchtigen Aerosole abgestellt: Unter Berücksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Maßnahmen sei die Schließung von Fitness-Studios weiterhin wichtig. Denn in Fitness-Studios käme es aus Sicht der Richter zu “Ansammlungen körperlich trainierender Personen”. Aus dem “deutlich gesteigerte(n) Atemverhalten” und dem “stoßartigen Ausatmen unter körperlicher Belastung” (mit anderen Worten: dem Keuchen und Stöhnen) der Trainierenden resultiere ein hohes Infektionsrisiko, gerade wegen des üblicherweise schlechten Luftaustausches und des eng begrenzten Raums, auf dem trainiert würde.

Die Schließung der Tattoo-Studios könne dagegen nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Denn das Infektionsgeschehen habe sich auch aufgrund der Maßnahmen der letzten Zeit verlangsamt. Dadurch habe sich die Zahl der Neuinfektionen und der Infizierten deutlich verringert. Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems sei zwar noch vorhanden, jedoch nicht mehr in dem Maße wie vor einigen Wochen. Inzwischen seien daher auch andere Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Nagel- und Kosmetikstudios wieder geöffnet, bei denen der Abstand ebenfalls nicht eingehalten werden könne. Dass die Präzisionsarbeit beim Tätowieren eine besondere Nähe erfordere, die über die im Nagel- oder Kosmetikstudio hinausgehe, konnten die Richter nicht nachvollziehen. Ebenso gäbe es bei Einhaltung von Hygienemaßnahmen keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Übertragung durch Blut oder Wunden, die beim Tätowieren entstehen. Unter Anwendung effektiver Hygienemaßnahmen sei insofern auch in Tattoo-Studios das Risiko einer Infektion ausreichend vermindert.

Um übrigens keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Aus der entspannteren Haltung gegenüber den Maßnahmen folgt offenbar nicht, dass sie den Richtern egal seien: Sich selbst nehmen die Verwaltungsgerichte entsprechend nicht aus: So ermahnt das OVG Lüneburg alle Bürger das Gericht nur in dringenden Fällen zu betreten und alle Besucher müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen. Außerdem ist im gesamten Gericht, auch im Sitzungssaal, Maskenpflicht angeordnet.

Fazit: Während es bei Eilanträgen gegen die Corona-Maßnahmen anfänglich vor den Verwaltungsgerichten kaum Erfolgsaussichten gab, kommt es inzwischen darauf an. Mit anderen Worten, wenn es gute Argumente gibt, die Notwendigkeit einer Maßnahme anzuzweifeln, kann sich der Weg zu den Gerichten lohnen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:41:10+02:0025. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Eilrechtsschutz gegen Maskenpflicht

Zugegeben, richtig angenehm ist es nicht, im Alltag eine Maske zu tragen. Das gilt nicht nur für die echten medizinischen Schutzmasken, bei denen man durch ein Ventil atmet. Sondern auch für die hausgemachten Stoffmasken. Die Brille beschlägt, die Nase kribbelt, das Atmen fällt schwerer als sonst und wenn es warm ist, ist so eine Maske sogar schweißtreibend.

Wenn klar wäre, dass das Tragen einer solchen Maske nichts bringt, wie zu Anfang der Pandemie oft behauptet wurde, wäre es tatsächlich unzumutbar. Inzwischen gehen jedoch die meisten Virologen und anderen medizinischen Experten davon aus, dass ein begrenzter Schutz auch durch einfache Stoffmasken sichergestellt werden kann. Selbst wenn der Schutz für die Träger selbst gering sein sollte, gehen die Experten überwiegend davon aus, dass zumindest alle anderen durch das Tragen der Maske geschützt werden. Das ist durchaus plausibel, da beim Husten, Niesen, Gähnen und laut Sprechen Tröpfchen durch die Luft fliegen. Zumindest diese relativ großen Tröpfchen können durch eine Maske aufgefangen werden. Dies ist sogar dann so, wenn die Masken keine absolute Sicherheit bieten, da sie zu grobmaschig sind, Viren zurückzuhalten. Wenn alle Masken tragen, kann aber offenbar dennoch die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass jemand, der unerkannt krank ist, andere in der Öffentlichkeit ansteckt.

Daher sind inzwischen in allen deutschen Bundesländern Verordnungen in Kraft, die das Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und oft auch beim Einkaufen gebieten. Zum Leidwesen vieler Menschen, die in der Maskenpflicht eine unzulässige Beschneidung ihrer Freiheit sehen. In den letzten Tagen haben sowohl in mehreren Bundesländern Verwaltungsgerichte in Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht entschieden. In allen Fällen war den Eilanträgen kein Erfolg beschieden.

Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, das VG Gera, das VG Mainz, als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster sind in ihren jeweiligen Beschlüssen zur Auffassung gekommen, dass die Maßnahme grundsätzlich geeignet sei, um dem Ziel des Infektionsschutzes zu dienen. Nach dem Beschluss des OVG Münster, der bisher nur in der Pressemitteilung des Gerichts wiedergegeben wurde, sei es grundsätzlich in  Ordnung, dass die Verordnung auf der Expertise des Robert-Koch-Instituts über die Wirksamkeit der Masken beruhe. Dass dabei abweichende Ansichten anderer Experten unberücksichtigt bleiben, verletze nicht den Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Dies wäre lediglich der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlage bereits gesicherten entgegenstehenden Tatsachen widersprechen würde. Die Maßnahme sei flankierend zu den inzwischen erfolgten Lockerungen im Einzelhandel ergriffen worden. Sie stellt insofern schon ein milderes Mittel im Vergleich zu Ausgangsbeschränkungen dar. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Mundschutz tragen können, seien in NRW zudem ausgenommen, so dass auch besondere Härten berücksichtigt worden seien (Olaf Dilling).

 

2020-05-04T18:23:24+02:004. Mai 2020|Verwaltungsrecht|