Schul­pflicht trotz Corona – aber nur für manche…

Zu den vielen Eilent­schei­dungen über die Zuläs­sigkeit von Freiheits­be­schrän­kungen durch Corona-Maßnahmen kommen nun auch welche zu selek­tiven und schritt­weisen Locke­rungen hinzu: So hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg über die Wieder­auf­nahme des Präsenz­un­ter­richts in den vierten Klassen der nieder­säch­si­schen Grund­schulen entschieden. Eine Schülerin, hatte sich, vertreten durch ihre Eltern, dagegen gewandt. Die Eltern argumen­tierten, dass ihre Tochter wegen der Ungleich­be­handlung unter­schied­licher Klassen­stufen im Recht auf Gleich­be­handlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es stelle eine nicht gerecht­fer­tigte Benach­tei­ligung gegenüber anderen Grund­schülern dar, die noch nicht wieder zur Schule müssten.

Das Gericht sah die Sache anders. Es handle sich um eine durch die schritt­weise Öffnung bedingte zeitliche Ungleich­be­handlung. Diese sei notwendig, um den Bildungs­ein­rich­tungen Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen zum Infek­ti­ons­schutz und gegebe­nen­falls zu ihrer Anpassung zu geben. Außerdem solle durch die allmäh­liche Öffnung eine unkon­trol­lierte Ausbreitung der Krankheit verhindert werden. Dass in den Grund­schulen ausge­rechnet die vierten Klassen zuerst wieder beschult würden, habe gute Gründe: Den ältesten Schülern könne die Einhaltung der neuen Regeln am ehesten zugetraut werden. Für die Entscheidung über den Wechsel auf weiter­füh­rende Schulen sei der Präsenz­un­ter­richt zwar nicht zwingend, aber dennoch wichtig. Unter­richt beschränke sich nicht aus reine Wissens­ver­mittlung und Benotung. Vielmehr sei für die Persön­lich­keits­ent­wicklung die Inter­aktion mit Lehrern und anderen Schülern besonders wichtig (Olaf Dilling).

2020-05-06T19:44:13+02:006. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Schön­wet­ter­fö­de­ra­lismus?

In den letzten Tagen überschlug sich die Presse geradezu mit Kritik am Födera­lismus: die Zeit schrieb eher moderat vom „Födera­lismus im Krisen­modus“, die Tages­schau von einem „Stresstest“ bis hin zu alarmis­ti­schen Tönen im konser­va­tiven Magazin Cicero, wonach „Födera­lismus … tödlich sein“ könne. Das Argument ist dann regel­mäßig, dass in Deutschland aufgrund des Födera­lismus einheitlich durch­ge­setzte Maßnahmen nicht möglich seien. Schließung aller Schulen, Kitasper­rungen oder der Verbot von kultu­rellen Veran­stal­tungen ab einer bestimmten Größe beispielsweise.

Födera­lismus sei ja ganz nett, so quasi im Sinne einer folklo­ris­ti­schen Veran­staltung, aber sobald es ernst werde, müsse durch­re­giert werden. Gerne wird dann auf Länder verwiesen, in denen ein vorbild­liches Krisen­ma­nagement betrieben würde. Aller­dings sind nicht alle dieser Länder gleicher­maßen vorbildlich, was die Durch­setzung von Demokratie und Rechts­staat­lichkeit angeht. Und tatsächlich geht es beim Födera­lismus ja auch um Demokratie auf regio­naler, bürger­naher Ebene. Und um ein in Art. 20 Abs. 1 Grund­gesetz als Struk­tur­prinzip der Verfassung verbrieftes Recht.

Gerade was das deutsch­land­weite Krisen­ma­nagement angeht, zählt es gerade zu den Stärken des Födera­lismus, diffe­ren­zierte Antworten auf verschiedene Problem­lagen vor Ort geben zu können. Denn im Kreis Heinsberg in NRW sieht die Lage ganz anders aus als in Vorpommern oder Thüringen. Warum ist es dann zwingend, die selben Maßnahmen zu ergreifen?

Viele der vorge­schla­genen Maßnahmen sind ja auch aus Sicht von Virologen ohnehin nicht unumstritten. Etwa ob Kita-Schlie­ßungen nicht dazu führen, dass Kranken­haus­per­sonal durch Betreuung der eigenen Kinder gebunden wird. Insofern ermög­licht der Födera­lismus, mit den unter­schied­lichen Strategien Erfah­rungen zu sammeln.

Was aber tatsächlich gerade im föderalen System wichtig ist: Dass das große Ganze nicht aus dem Blick gerät und die verschie­denen Ebenen gut koordi­niert bleiben. Insofern haben die Konfe­renzen der Minis­ter­prä­si­denten und Fachmi­nister in den letzten Tagen bereits Einiges erreicht. Die viel beklagte Phase der Lähmung und Unent­schlos­senheit scheint nun jeden­falls vorüber zu sein (Olaf Dilling).

2020-03-13T12:18:12+01:0013. März 2020|Allgemein|

Ist Fracking Ländersache?

In Kiel wird zur Zeit eine wasser- und energie­recht­liche Frage heiß disku­tiert: Darf der Landes­ge­setz­geber Fracking verbieten? Nicht, dass er es von sich aus wollen würde. Vielmehr gibt es in Schleswig-Holstein ein Volks­be­gehren, dass ein Fracking-Verbot im Landes­was­ser­gesetz fordert. Der Landtag erklärte sich für unzuständig. Inzwi­schen befasst sich das Landes­ver­fas­sungs­ge­richt mit der Frage.

Doch der Reihe nach: Fracking (von engl. hydraulic fracturing, sprich: hydrau­li­sches Aufbrechen) ist bekanntlich eine Technik zur Förderung von ansonsten schwer zugäng­lichen Gas- und Ölreserven in Gesteins­schichten tiefer Lager­stätten. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemi­kalien mit hohem Druck in den Boden gepresst. Dadurch bilden sich Risse im Gestein, die durch einge­spülte Sandkörner offen­ge­halten werden und durch die das Gas oder Erdöl besser gefördert werden kann. Unter­schieden wird zwischen konven­tio­nellem Fracking, in porösem Speicher­ge­stein, und dem unkon­ven­tio­nellen Fracking im festen Mutter­ge­stein (meist Schiefer), das aktuell nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) ohnehin verboten ist.

Fracking erweitert nicht nur angesichts schwin­dender Öl- und Gasre­serven, sondern auch zur Verwendung von Erdgas als Brücken­tech­no­logie die Möglich­keiten zur Nutzung fossiler Ressourcen. Aller­dings gibt es gegen Fracking Vorbe­halte wegen Umwelt­ri­siken. Zum einen wird befürchtet, dass durch Fracking oder die anschlie­ßende Verpressung der Abwässer Erdbeben ausgelöst werden könnten. Fast noch mehr Sorgen bereiten die Auswir­kungen der verwen­deten Chemi­kalien auf Böden und Grund­wasser. Zwar wird das Gemisch meist in großen Tiefen verpresst, jedoch teilweise in so großen Mengen, dass eine Gefährdung durch die beigemischten Chemi­kalien naheliegt und auch in Deutschland schon von Wasser­ver­sorgern davor gewarnt wurde.

In Schleswig-Holstein wird aktuell an sich gar kein Fracking prakti­ziert. Die amtie­rende rot-grüne Landes­re­gierung hat sich zudem in ihrem Koali­ti­ons­vertrag ausdrücklich gegen Fracking ausge­sprochen. In § 40 des Entwurfs zum neuen Landes­was­ser­gesetz will sie regeln, dass Fracking nur genehmigt werden solle, wenn eine „nachteilige Verän­derung der Grund­was­ser­ei­gen­schaft nicht zu besorgen“ sei. Dem Schleswig-Holstei­ni­schen Volks­be­gehren zum Schutz des Wassers geht das nicht weit genug. Dessen Initia­toren wollen, dass ein komplettes Fracking-Verbot als neu einzu­fü­gender § 7a ins Landes­was­ser­gesetz aufge­nommen wird.

Der Landes­ge­setz­geber erklärt sich für unzuständig, da das Wasser­recht in die konkur­rie­rende Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit gemäß Art. 72 Grund­gesetz (GG) falle. Die bestehenden bundes­recht­lichen Regelungen im Wasser­haus­halts­gesetz würden das Fracking bereits umfassend und abschließend regeln (§§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, §§ 13a, 13 b und 104a WHG). Auch die Abwei­chungs­kom­petenz der Länder, die nach der Födera­lis­mus­reform durch Art. 72 Abs. 3 GG einge­führt wurde, solle nicht weiter­helfen. Es ginge beim Frack­ing­verbot um eine stoff- und anlagen­be­zogene Regelung. Hier sieht Art. 72 Abs. 3 GG aber eine Gegen­aus­nahme vor, so dass die Ländern insoweit nicht abweichen dürfen.

Die Bürger­initiative hält mit einem Gutachten von Prof. Silke Laskowski dagegen: Sie argumen­tiert, dass sich der Anlagen- und Stoff­bezug am Wortlaut der recht­lichen Vorschriften nicht festmachen lasse. Daher habe der Landes­ge­setz­geber die Möglichkeit, ein entspre­chendes Verbot zu erlassen.

Insofern warten wir gespannt auf die für den Nikolaustag angekün­digte Entscheidung des Landes­ver­fas­sungs­ge­richts (Olaf Dilling).

2019-11-13T09:44:07+01:0012. November 2019|Allgemein, Gas, Umwelt, Wasser|