Reform des Umweltstrafrechts: Mehr Strafschärfe, neue Tatbestände – und deutlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgreifende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effektivere Bekämpfung von Umweltkriminalität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz. Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So muss für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie sind zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfallstrafrechts, ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt, wenn diese banden- oder gewerbsmäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Strukturen der Organisierten Kriminalität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäubungsmittel- oder Wirtschaftsstrafrecht kennt.

Besonders relevant aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die geplante Erweiterung der Ermittlungsinstrumente. Umweltstraftaten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zulässig – ein Instrument, das bislang typischerweise schweren Gewalt-, Drogen- oder Staatsschutzdelikten vorbehalten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umweltstrafrecht erweitert. Hervorzuheben sind drei Punkte: Über die klassischen Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigenständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB-E). Damit wird der systemische Ansatz des Umweltrechts stärker in das Strafrecht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energieeinwirkungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschütterungen strafrechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Dieselskandal wird das Inverkehrbringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führt (§ 325 StGB-E).

Im Ordnungswidrigkeitenrecht werden die Höchstgrenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Verstößen. Gleichzeitig sollen erstmals gesetzliche Kriterien für die Bußgeldbemessung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhaltenden Diskussion um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht bemerkenswert – faktisch wird die Sanktionierung juristischer Personen weiter verschärft und systematisiert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbesondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher untersuchen. (Dirk Buchsteiner)

Über Fische im Strafprozess oder: Die Haftung lauert überall

Im Umweltrecht sind Ordnungswidrigkeiten schneller verwirklicht als man denkt. Die Nichtbeachtung von bußgeldbewährten Vorschriften reicht aus. Umweltstraftaten sind dem gegenüber besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht. Sind Umweltstraftaten verwirklicht, werden diese mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Dadurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Gesellschaft diese schweren Verstöße gegen das Umweltrecht besonders missbilligt. Umweltrechtliche Straftatbestände finden sich in den §§ 324 ff. im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter dem Titel „Straftaten gegen die Umwelt“ und in einigen Umweltgesetzen (z. B. §§ 27 ff Chemikaliengesetz, §§ 71, 71a Bundesnaturschutzgesetz. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit diesen Regelungen europäische Vorgaben zur wirksamen Umweltpflege (EU-Richtlinie Umweltstrafrecht, 2008/99/EG) umgesetzt.

Das StGB kennt bisher 9 besondere Straftatbestände, die wir aus der Richtlinie 2008/99/EG übernommen haben. Durch die am 20.05.2024 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2024/1203 ist diese ersetzt worden. Die neue Richtlinie fordert den nationalen Gesetzgeber bis 2026 zur Erweiterung der Liste von Umweltstraftaten auf. Zukünftig werden nun zwanzig Handlungen gegenüber der Umwelt strafbar. Die Mitgliedstaaten sollen zum Beispiel sicherstellen, dass eine rechtswidrige Abfallbewirtschaftung eine Straftat darstellt, wenn eine derartige Handlung gefährliche Abfälle in nicht unerheblicher Menge oder andere Abfälle betrifft und solche anderen Abfälle erhebliche Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursachen oder dazu geeignet sind, dies zu verursachen. Spannend wird es sein, die unbestimmten Begriffe wie „nicht unerhebliche Menge“ näher zu bestimmen.

Zu erwarten ist, dass § 330 StGB – der besonders schwere Fall einer Umweltstraftat –, um weitere Qualifikationen erweitert wird. Führen Straftaten (vielfach wird in diesem Kontext von „Ökozid“ gesprochen) zur Zerstörung oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, eines Ökosystems von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert oder eines Lebensraums innerhalb eines Schutzgebiets oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, so sollten Straftaten, die solche katastrophale Folgen herbeiführen nach der Richtlinie “qualifizierte Straftaten” darstellen.

Insgesamt folgen aus der Richtlinie schärfere Strafrahmen und Sanktionen, insbesondere werden in Zukunft auch Unternehmen strafrechtlich sanktioniert. Dies geht weit über den Verfall von aus der Tat gezogenen Früchten hinaus, was auch bisher schon möglich ist.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit als Dritte sollte auch mit Spannung erwartet werden. „The fish cannot go to court“ (und brauchen daher Unterstützung) heißt es dann nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe hier), sondern zukünftig auch vor den Strafgerichten. So sollen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Namen der Umwelt als öffentliches Gut handeln können. Wie diese neuen Verfahrensrechte für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit aussehen sollen, bleibt abzuwarten. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-05T20:12:31+02:005. September 2024|Abfallrecht, Umwelt, Umweltstrafrecht|