VG Hannover: Kommunen können Gehwege freiräumen

Das Parken auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus hat in Reihenhaussiedlungen gefühlt Grundrechtsstatus. Aber wie ist es, wenn dadurch der Gehweg so verengt wird, dass das Passieren mit Zwillingskinderwagen oder das Befahren mit Rollstühlen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist?

Schilderwald aufgesetztes Parken in Lübeck

Lübeck – beidseitig aufgesetztes Parken mit Baustellenbeschilderung (Foto: A. Dilling)

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23.09.2025 (Az. 7 A 5302/23) über einen Fall entschieden, in dem die Straßenverkehrsbehörde in einer Straße mit Reihenhäusern das halb aufgesetzte Parken untersagt und ein Haltverbot angeordnet hat. Die Rest-Gehwegbreite hatte 1,10 – 1,20 m betragen, so dass die Gehwege für mobilitätseingeschränkte Personen nur mit erheblichen Behinderungen nutzbar seien. Durch das einseitige Haltverbot konnte auch der andere Gehweg von parkenden Autos befreit werden, die nun am Fahrbahnrand parken sollen.

Der Kläger war der Auffassung, dass es keinen Bedarf gab, die seit 1966 bestehende Parkregelung zu ändern. Die StVO sehe keine Mindestbreite für Gehwege vor, das Verkehrsaufkommen sei gering und die Behörde habe sich nicht umfassend mit alternativen Vorgehensweisen auseinandergesetzt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es keinen Anspruch auf einen öffentlichen Parkplatz gäbe. Die Neuregelung sei in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten und der geringen Gehwegbreite nicht zu beanstanden. Nur so sei gewährleistet, dass ausreichend Platz und Bewegungsspielräume für die Feuerwehr auf der Fahrbahn bleiben sowie für mobilitätseingeschränkte Personen und kleine Kinder, die den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen.

Auf diese aktuelle Entscheidung hat mich der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen Bremen/Niedersachsen auf der von ihr organisierten Fußverkehrstagung in Verden an der Aller hingewiesen. Dort habe ich über die Möglichkeiten der Kommunen zur Förderung des Fußverkehrs bei der Anwendung der reformierten StVO vorgetragen. Auf der Konferenz gab es spannende Vorträge und eine Exkursion zum Thema Sicherheitsaudit, die Gelegenheit bot, die Probleme auf der Straße anzuschauen und zu diskutieren. Ich freue mich über den produktiven Austausch. (Olaf Dilling)

2025-09-26T11:19:34+02:0026. September 2025|Rechtsprechung, Verkehr|

BayVGH: Haltverbote zugunsten Bergwacht und Feuerwehr

Wer in den Bergen wohnt oder dort als Flachländer schon mal Kurzurlaub gemacht hat, kennt das Problem: Überall da, wo es besonders schön und “einsam” ist, drängen sich am Wochenende unzählige Urlauber, die überwiegend mit Kraftfahrzeugen anreisen und das letzte Stück auf der engen kurvigen Bergstraße bis zur Talstation der Bergbahn fahren wollen. Oft fehlt es dort dann an ebenen Flächen für Parkplätze, so dass sie die ohnehin knapp bemessene Fahrbahn dann zu allem Überfluss noch zuparken. Wenn dann noch viele Menschen ohne angemessene Ausrüstung und ohne Erfahrung, aber großen Ambitionen auf schwierigem Terrain unterwegs sind, hat die Bergwacht ein Problem. Denn im Unglücksfall kann sie nicht schnell genug zu Einsatzort kommen.

Die Gemeinde Marquartstein in den Chiemgauer Alpen hatte deshalb bereits 2015 auf der Zufahrtstraße zur Hochplattenbahn ein – zunächst zeitlich unbegrenztes – eingeschränktes Haltverbot erlassen. Dies war 2016 auf eine Klage einer Anwohnerin, die wohnortnah parken wollte, vom VG München aufgehoben worden. Die Begründung des Gerichts war damals, dass eine objektive Gefahrenlage weder vorgetragen noch augenscheinlich sei.

Beliebtes Ausflugsziel Hochplatte bei Marquartstein

Von 2015 Michael 2015 – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=107241860

Nachdem sich während des ersten Pandemie-Sommers im August 2020 die eingangs veranschaulichte Problematik noch einmal verschärft hatte, wollte die Gemeinde dem erneut mit einem Haltverbot begegnen. Diesmal allerdings beschränkt von 7 bis 18 Uhr. Außerdem bemühte sich die Behörde diesmal um eine detaillierterer Begründung aus Gründen der Rettungssicherheit und der Zufahrtmöglichkeit der Bergwacht. Wieder klagte die Anwohnerin und bekam vor dem VG München recht: Diesmal wegen Bestandskraft der vorherigen Klage.

Die Gemeinde ging in Berufung und bekam Ende August 2025 vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof recht (Bayerischer VGH, Urteil vom 05.08.2025 – 11 B 24.489). Die Bestandskraft stehe hier nicht im Weg. Sie würde sich nur auf die zuvor beurteilte Anordnung beziehen.

Entscheidend ist dabei entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht,  dass sie in wesentlichen Punkten geändert sei, da sie zeitlich eingeschränkt und räumlich ausgedehnter angeordnet wurde. Der Gerichtshof geht jedoch auf die Besonderheit der straßenverkehrsrechtliche Anordnung ein. Hier habe die Behörde nach ständiger Rechtsprechung eine Pflicht zur Darlegung und Dokumentation der Gefahrenlage als tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung. Diese Darlegung und Dokumentation definiert in Abweichung vom Grundsatz der Amtsermittlung auch das Prüfprogramm des Gerichts. Dementsprechend hatte das Verwaltungsgerichts sich auch auf die Prüfung der vorgetragenen Gründe der Behörde beschränkt.

Da es um Gefahrenabwehr gehe und um Verfassungsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit müsse die Behörde Gelegenheit haben, bei der Darlegung und Dokumentation nachzubessern und gegebenenfalls eine neue an die ermittelte Gefahrenlage angepasste Anordnung erlassen können.

In der Sache reiche zur Beschränkung des ruhenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (im Umkehrschluss) eine einfache Gefahrenlage. Diese sei bereits bei einer konkreten Gefahr gegeben, d.h. bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. Bereits eingetretene Unfälle oder der jederzeitige Schadenseintritt seien nicht erforderlich. Nach Darlegung der Behörde stehe

“ernsthaft zu befürchten, dass ohne das angegriffene Haltverbot an Tagen mit hohem Verkehr, insbesondere Ausflugsverkehr von und zum Parkplatz der Hochplattenbahn, Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Bergwacht sowie Rettungsdienst durch Parken in dem verfahrensgegenständlichen Bereich behindert werden und ihren Einsatzort nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichen”.

Mit der Behinderung der Rettungskräfte sei zugleich eine Gefahr für die Flüssigkeit und Leichtigkeit und damit auch Sicherheit und Ordnung des Verkehrs verbunden. Im Übrigen reiche es nicht, die Regelung auf die Wochenenden und Jahreszeiten mit erhöhtem Besucheraufkommen zu beschränken. Denn die Übersichtlichkeit der getroffenen Regelung und die Klarheit des Verbots würde unter einer so kleinteiligen Anordnung leiden.

Insgesamt eine spannende Entscheidung, die aufschlussreich sowohl für die Grundlagen des Verkehrsverwaltungsrechts als auch für die spezifische Frage des Konflikts von Rettungssicherheit mit anderen Flächennutzungen, insb. dem ruhenden Verkehr, ist. (Olaf Dilling)

2025-09-09T02:44:33+02:009. September 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

StVO-Reform und VG Berlin: Doppelter Rückenwind für Kiezpoller

Aktuell gibt es aus Berlin starken rechtlichen Rückenwind für die dort sogenannten “Kiezblocks”, auch Superblocks (in Barcelona: “superilles”) genannt. Zum einen sind das zwei Gerichtsentscheidungen zu Pollern im Reuterkiez und in der Auguststraße, zum anderen die Reform der Straßenverkehrsordnung, die noch bessere Möglichkeiten bietet, und in den Gerichtsentscheidungen noch nicht richtig berücksichtigt werden konnte.

Straße in Toronto, Kanada, mit Pollern und blauen Betonpflanzelementen.

Modalfilter in Toronto: Keine Probleme mit der StVO (Foto: Olaf Dilling).

Die Gerichtsentscheidungen zeigen, dass Sperren für den Durchgangsverkehr je nach örtlichen Gegebenheiten, Unfallhäufigkeit und begleitenden Anordnungen bereits nach “altem” Straßenverkehrsrecht möglich waren. Das soll hier nur kurz angerissen werden:

  • In der ersten Entscheidung zum Reuterkiez ging es – ähnlich wie in Barcelona – um ein System von Einbahnstraßen, die an bestimmten Kreuzungen mit sogenannten Modalfiltern ausgestattet sind. Das sind Pollerreihen, die nur Fahrrad- und Fußverkehr ermöglichen, aber für Kfz unpassierbar sind.
    Grundsätzlich gilt im Straßenverkehrsrecht für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs das Erfordernis einer qualifizierte Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Das heißt, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erheblich über dem Durchschnitt (typischer Straßen) liegen muss.
    Eine Ausnahme gilt gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO für ein Verkehrskonzept der Gemeinde zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung. Nach Auffassung des Bezirks lag ein solches Verkehrskonzept vor. Das Konzept muss aber tatsächlich von der Gemeinde beschlossen worden sein (nicht auf unselbständiger Bezirksebene, sondern in Berlin auf Ebene des Senats). Es muss außerdem so konkret sein, dass es von der Straßenverkehrsbehörde ohne Zwischenschritte umgesetzt werden kann.
    Weil beides aus Sicht des Gerichts nicht zutraf, hat es die Planungen des Bezirks nicht als Verkehrskonzept nach § 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anerkannt. Das hatte zur Folge, dass die Anforderungen an die in den Straßen vorliegende Gefahr gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 StVO erhöht waren.
    Aber selbst diese qualifizierte Gefahrenlage lag nach Auffassung des Gerichts vor: Wegen der Verkehrszahlen und der Zusammensetzung des Verkehrs bestand eine qualifizierte Gefahr, die zu häufigen Unfällen geführt hat. Daher hat das Gericht in einem Eilbeschluss den vorläufigen Rechtsschutz der Kläger gegen die Poller zurückgewiesen.
    D.h. der Fall Reuterkiez zeigt, dass es bei entsprechender Verkehrsdichte und Unfallwahrscheinlichkeit durchaus möglich ist, eine Modalsperre aufgrund einer qualifizierten Gefahr gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 StVO -dem straßenverkehrsrechtlichen Normalfall – zu errichten.
  • In der zweiten Entscheidung, einem Urteil des VG Berlin, sollte der Modalfilter dazu dienen, eine Fahrradstraße in der Tucholskystraße “flankierend” zu begleiten. Da für die Einrichtung einer Fahrradstraße gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO eine Ausnahme vom Erfordernis der qualifizierten Gefahr gilt, war – so wie schon in der Eilentscheidung des VG Berlin zum selben Fall – nur eine einfache Gefahr nachzuweisen.
    D.h. Ausnahmeregelungen wie städtebauliche Verkehrskonzepte und Fahrradstraßen erleichtern es unter erleichterten Bedingungen, Modalsperren einzurichten, die der Verkehrssicherheit und der Erleichterung des Fahrrad- und Fußverkehrs dienen. 

Die Verzahnung von nachhaltiger Stadtplanung und konkreter Regelung des Verkehrs ist seit der letzten Reform der StVO 2024 noch verbessert worden. Entscheidend ist insofern, dass inzwischen die Bereitstellung von angemessenen Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr unter erleichterten Bedingungen möglich ist. Hier dazu einige Stichpunkte:

  • Zentral ist, dass durch die Reform die Einrichtung einer Sperre nicht mehr auf einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden muss, sondern weitere Gründe, Umwelt- und Gesundheitsschutz und städtebauliche Entwicklung zulässig sind,
  • dies setzt in der Regel ein Gesamtkonzept (das aber auch nur für bestimmte Verkehrsarten oder ein Stadtviertel gelten kann) voraus, in dem die zu erwartenden Effekte auf das Schutzgut (Umwelt, Gesundheit oder Stadtentwicklung) dargestellt werden. Typischerweise muss das Konzept insgesamt zu einer Verkehrsverlagerung vom Kfz auf den Umweltverbund führen, um sich etwa umwelt- oder gesundheitschützend auszuwirken.
  • Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs spielen weiterhin eine Rolle, aber es geht nur darum, eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit zu verhindern (z.B. durch Ausweichverkehre) und bezüglich der Leichtigkeit des Verkehrs abzuwägen. Die Leichtigkeit gilt für alle Verkehrsarten und wird in Bezug auf das Gesamtsystem des Verkehrs betrachtet: Einzelne Verkehrsarten müssen gegebenenfalls zurückstehen. D.h. Modalfilter beeinträchtigen zwar zweifellos die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs, dies kann aber durch die Erleichterung von Rad- und Fußverkehr sowie die positiven Effekte für Umwelt, Gesundheit oder Stadtentwicklung (Aufenthaltsqualität) aufgewogen werden.

Alles in Allem dürfte es in Zukunft rechtlich sehr viel leichter sein, Kiezblocks zu konzipieren und Modalsperren anzuordnen und das auch mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts, das gegenüber straßenrechtlichen Lösungen, insbesondere der Teileinziehung von Straßenabschnitten, den Vorteil einer größeren Flexibilität und Bestimmtheit bietet. (Olaf Dilling)

2025-05-06T22:36:18+02:006. Mai 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|