Flicken­teppich Tempo 30

Erinnern sie sich noch an die Diskussion über den Schil­derwald? Das war im Verkehrs­recht mal ein ganz heißes Thema. Um den Schil­derwald zu reduzieren, wurde im Jahr 1997 die StVO refor­miert. Eingefügt wurde in den ohnehin ausufernden Paragrafen 45 StVO der Absatz 9. Demnach muss jede verkehrs­recht­liche Anordnung, die den fließenden Verkehr einschränkt, ganz besonders aufwendig begründet werden.

Wenn zu Beispiel Tempo-30-Zonen einge­richtet werden sollen, muss nun aufgrund der örtlichen Gegeben­heiten eine Gefah­renlage bestehen, die erheblich über dem allge­meinen Risiko liegt. Was gar nicht so einfach zu begründen ist. Denn ein gewisses Risiko besteht im Straßen­verkehr ja fast überall. Aber es gibt von dieser Begrün­dungs­pflicht auch Ausnahmen. Zum Beispiel vor allge­mein­bil­denden Schulen, Kinder­gärten, Alten­heimen, Kranken­häusern usw. Überall dort darf unter erleich­terten Bedin­gungen Tempo 30 angeordnet werden.

Wenn nun an einer Straße in gewissen Abständen mehrere solcher Einrich­tungen liegen, ist es aber nicht etwa so, dass die gesamte Straße zur Tempo-30-Zone wird. Denn sagen wir mal, wenn irgend­jemand irgendwo zwischen Kinder­garten und Altenheim aber in ausrei­chender Entfernung zu beiden bei einer Geschwin­dig­keits­über­tretung erwischt wird. Dann könnte er gegen die Geschwin­dig­keits­be­grenzung klagen und würde vor dem Verwal­tungs­ge­richt voraus­sichtlich recht bekommen. Denn da wo er gefahren ist, war weder der Kinder­garten, noch das Altenheim in unmit­tel­barer Nähe.

Das hat zur Folge, dass die Geschwin­digkeit auf der Straße ständig von Tempo 30 zu Tempo 50 und wieder zurück wechselt. Das sorgt für ordentlich Benzin­ver­brauch, denn das ständige Abbremsen und Anfahren ist natürlich sehr ineffi­zient. Und wissen Sie wodurch die Tempo­wechsel immer wieder angekündigt wird? Ja, richtig: Verkehrsschilder.

Als Mittel, den Schil­derwald tatsächlich zu reduzieren, ist die Idee Beschrän­kungen des fließenden Verkehrs höhere Begrün­dungs­lasten aufzu­er­legen daher ziemlich erbärmlich gescheitert. Sinnvoller wäre es durch­zu­setzen, was jetzt immer wieder gefordert wird: Dass Tempo 30 innerorts zum einheit­lichen Geschwin­digkeit wird und nur auf den großen Durch­gangs­straßen Tempo 50 angeordnet wird. Das würde auch für mehr Trans­parenz bei den Autofahrern sorgen.

Leider ist das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium bisher nicht von dieser Idee überzeugt. Unter anderem, weil Tempo 30 aufgrund der häufigen Tempo­wechsel angeblich für mehr Kraft­stoff­ver­brauch sorgen würde. Offenbar hält das BMVI die selbst verur­sachten Tempo­wechsel inzwi­schen für ein Natur­gesetz. Andere Insti­tu­tionen, etwa der Deutsche Städtetag und die Verkehr­mi­nis­ter­kon­ferenz der Länder halten dagegen: Zumindest sollte es nach Auffassung der Länder möglich sein, großzü­giger Lücken­schlüsse zwischen Tempo 30- Bereichen vor Schulen, Alten­heimen usw anzuordnen. Ein Teil des Flicken­tep­pichs ließe sich damit schon einmal verein­heit­lichen. Ein paar Städte, wie Freiburg, Bonn oder Konstanz wollen noch weiter gehen und überlegen, in einem Modell­versuch Tempo 30 als inner­städ­tische Regel­ge­schwin­digkeit einzu­führen. Bisher scheitert der Plan aller­dings noch an den recht­lichen Hürden (Olaf Dilling).

2021-04-20T22:27:31+02:0020. April 2021|Verkehr|

Einmal Poller „rot-weiß“, bitte!

Dass Hinder­nisse auf Gehwegen insbe­sondere für mobili­täts­ein­ge­schränkte oder sehbe­hin­derte Menschen ein Problem sein können, hatten wir schon einmal in einem Beitrag zur Barrie­re­freiheit thema­ti­siert. Vor ein paar Tagen hatten wir nun die Frage auf dem Tisch, ob die rot-weiße Markierung von Pollern eigentlich Ämtern vorbe­halten ist. Und zwar plant ein Verband seit einiger Zeit eine groß angelegte Aktion, bei der in vielen Städten Deutsch­lands unzählige, bisher graue Poller auf Gehwegen kontrast­reich markiert werden sollen. Denn bisher besteht wegen dieser Poller oft die Gefahr einer Kollision, die durch eine entspre­chende Farbgebung verhindert werden könnte. Die Idee war, den Pollern Mützen zu häkeln, die sie quasi in rot-weiß gestreifte Mini-Leucht­türme verwandeln würden.

Aller­dings kamen, nachdem bereits viele dieser Mützen gestrickt worden waren, Zweifel auf: Könnte es sein, dass durch diese rot-weiße Markierung die Poller quasi zu amtlichen Verkehrs­ein­rich­tungen befördert würden? Was bei den tatsächlich dafür zustän­digen Behörden mögli­cher­weise für Verstimmung sorgen könnte. Daher also die Frage, ob die rot-weiße Markierung amtlich sei.

Die Antwort, die wir zwischen­zeitlich auf diese Frage gefunden haben: Die Markierung war amtlich. Aber nur bis Sommer 2009. Denn da wurde die Straßen­ver­kehrs­ordnung dahin gehend geändert, dass die Liste aller amtlichen Verkehrs­ein­rich­tungen in die Anlage 4 zur StVO ausge­lagert wurde. Und in dieser Anlage finden sich Sperr­pfosten schlicht nicht mehr. Lediglich für die Kennzeichnung mobiler Gefahren- und Unfall­stellen gibt es weiterhin Baken und Kegel, die rot-weiß markiert sind. Aber eine Verwechs­lungs­gefahr mit rot-weiß markierten ortsfesten Pollern ist dabei ausgeschlossen.

Insofern: Bahn frei für die rot-weiße Bemützung der Gehweg-Poller! (Olaf Dilling)

 

2021-04-16T01:00:51+02:0016. April 2021|Verkehr|

Weiteres Eilver­fahren gegen Radfahr­streifen ohne Erfolg

Kürzlich hatte das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilver­fahren einen Antrag gegen die Einrichtung von Pop-up-Radwegen in Fried­richshain-Kreuzberg nach der Beschwerde der Antrags­geg­nerin abgewiesen. Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt Berlin dem Antrag zunächst statt­ge­geben hatte.

In einem weiteren Verfahren hat das OVG per Presse­er­klärung heute die Entscheidung über eine Beschwerde bekannt­ge­geben. Diesmal ging es um die Invali­den­straße im Bezirk Mitte. Hier waren letzten Herbst bei einer Umgestaltung der Straße beidseitig geschützte Radfahr­streifen einge­richtet worden. Nicht zuletzt war dies unter dem Eindruck eines schweren Unfalls geschehen, bei dem der Fahrer eine Sports Utility Vehicles (SUV) bei einem epilep­ti­schen Anfall die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und dabei vier Passanten von dem Fahrzeug getötet worden waren. 

Für die Umgestaltung fielen etliche Parkplätze und auch Ladezonen vor einer Weinhandlung weg. Daher stellte der Weinhändler nach Erhebung der Klage einen Eilantrag gegen die Einrichtung der Radfahr­streifen. Aller­dings hatte dies bereits in erster Instanz keinen Erfolg: Denn bei Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs können Straßen­ver­kehrs­be­hörden Anord­nungen treffen, die den Verkehr beschränken. Aufgrund der geringen Breite der Invali­den­straßen und der dort auch verlau­fenden Straßenbahn war es immer wieder zu Unfällen mit Betei­ligung von Fahrrad­fahrern gekommen. 

Diese Gefahren würden durch die Anordnung des geschützten Radfahr­streifens und den Wegfall der Parkplätze verringert. Durch beide Maßnahmen wurde insbe­sondere Übersicht­lichkeit und damit Verkehrs­si­cherheit für alle Verkehrs­teil­nehmer erreicht. Zudem fällt die Gefahr der sich öffnenden Autotüren weg, die inbesondere in Kombi­nation mit den Straßen­bahn­schienen eine erheb­liche Gefahr für die Radfahrer darstellten.

Das OVG hat den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts ausweislich der Presse­ver­laut­barung im Wesent­lichen bestätigt. Zudem sei der Händler durch den Wegfall der Ladezone vor seinem Geschäft auch nicht unzumutbar beein­trächtigt. Die Belie­ferung bleibe weiterhin über die Seiten­straßen möglich. Aus dem Anlie­ger­recht folge für den Antrag­steller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibe­haltung von Park- und Lademög­lich­keiten vor seinem Geschäft (Olaf Dilling).

2021-01-28T23:25:49+01:0028. Januar 2021|Verkehr|