Einmal Poller „rot-weiß“, bitte!

Dass Hinder­nisse auf Gehwegen insbe­sondere für mobili­täts­ein­ge­schränkte oder sehbe­hin­derte Menschen ein Problem sein können, hatten wir schon einmal in einem Beitrag zur Barrie­re­freiheit thema­ti­siert. Vor ein paar Tagen hatten wir nun die Frage auf dem Tisch, ob die rot-weiße Markierung von Pollern eigentlich Ämtern vorbe­halten ist. Und zwar plant ein Verband seit einiger Zeit eine groß angelegte Aktion, bei der in vielen Städten Deutsch­lands unzählige, bisher graue Poller auf Gehwegen kontrast­reich markiert werden sollen. Denn bisher besteht wegen dieser Poller oft die Gefahr einer Kollision, die durch eine entspre­chende Farbgebung verhindert werden könnte. Die Idee war, den Pollern Mützen zu häkeln, die sie quasi in rot-weiß gestreifte Mini-Leucht­türme verwandeln würden.

Aller­dings kamen, nachdem bereits viele dieser Mützen gestrickt worden waren, Zweifel auf: Könnte es sein, dass durch diese rot-weiße Markierung die Poller quasi zu amtlichen Verkehrs­ein­rich­tungen befördert würden? Was bei den tatsächlich dafür zustän­digen Behörden mögli­cher­weise für Verstimmung sorgen könnte. Daher also die Frage, ob die rot-weiße Markierung amtlich sei.

Die Antwort, die wir zwischen­zeitlich auf diese Frage gefunden haben: Die Markierung war amtlich. Aber nur bis Sommer 2009. Denn da wurde die Straßen­ver­kehrs­ordnung dahin gehend geändert, dass die Liste aller amtlichen Verkehrs­ein­rich­tungen in die Anlage 4 zur StVO ausge­lagert wurde. Und in dieser Anlage finden sich Sperr­pfosten schlicht nicht mehr. Lediglich für die Kennzeichnung mobiler Gefahren- und Unfall­stellen gibt es weiterhin Baken und Kegel, die rot-weiß markiert sind. Aber eine Verwechs­lungs­gefahr mit rot-weiß markierten ortsfesten Pollern ist dabei ausgeschlossen.

Insofern: Bahn frei für die rot-weiße Bemützung der Gehweg-Poller! (Olaf Dilling)

 

2021-04-16T01:00:51+02:0016. April 2021|Verkehr|

Weiteres Eilver­fahren gegen Radfahr­streifen ohne Erfolg

Kürzlich hatte das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilver­fahren einen Antrag gegen die Einrichtung von Pop-up-Radwegen in Fried­richshain-Kreuzberg nach der Beschwerde der Antrags­geg­nerin abgewiesen. Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt Berlin dem Antrag zunächst statt­ge­geben hatte.

In einem weiteren Verfahren hat das OVG per Presse­er­klärung heute die Entscheidung über eine Beschwerde bekannt­ge­geben. Diesmal ging es um die Invali­den­straße im Bezirk Mitte. Hier waren letzten Herbst bei einer Umgestaltung der Straße beidseitig geschützte Radfahr­streifen einge­richtet worden. Nicht zuletzt war dies unter dem Eindruck eines schweren Unfalls geschehen, bei dem der Fahrer eine Sports Utility Vehicles (SUV) bei einem epilep­ti­schen Anfall die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und dabei vier Passanten von dem Fahrzeug getötet worden waren. 

Für die Umgestaltung fielen etliche Parkplätze und auch Ladezonen vor einer Weinhandlung weg. Daher stellte der Weinhändler nach Erhebung der Klage einen Eilantrag gegen die Einrichtung der Radfahr­streifen. Aller­dings hatte dies bereits in erster Instanz keinen Erfolg: Denn bei Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs können Straßen­ver­kehrs­be­hörden Anord­nungen treffen, die den Verkehr beschränken. Aufgrund der geringen Breite der Invali­den­straßen und der dort auch verlau­fenden Straßenbahn war es immer wieder zu Unfällen mit Betei­ligung von Fahrrad­fahrern gekommen. 

Diese Gefahren würden durch die Anordnung des geschützten Radfahr­streifens und den Wegfall der Parkplätze verringert. Durch beide Maßnahmen wurde insbe­sondere Übersicht­lichkeit und damit Verkehrs­si­cherheit für alle Verkehrs­teil­nehmer erreicht. Zudem fällt die Gefahr der sich öffnenden Autotüren weg, die inbesondere in Kombi­nation mit den Straßen­bahn­schienen eine erheb­liche Gefahr für die Radfahrer darstellten.

Das OVG hat den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts ausweislich der Presse­ver­laut­barung im Wesent­lichen bestätigt. Zudem sei der Händler durch den Wegfall der Ladezone vor seinem Geschäft auch nicht unzumutbar beein­trächtigt. Die Belie­ferung bleibe weiterhin über die Seiten­straßen möglich. Aus dem Anlie­ger­recht folge für den Antrag­steller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibe­haltung von Park- und Lademög­lich­keiten vor seinem Geschäft (Olaf Dilling).

2021-01-28T23:25:49+01:0028. Januar 2021|Verkehr|

Barrie­re­freiheit – janz weit draußen…

Deutschland verpflichtet sich regel­mäßig völker­rechtlich zum Schutz bestimmter Rechts­güter. Und meist hat das dann auch seinen Grund. Die Folgen die völker­rech­liche Verträge haben sind nicht zu unter­schätzen. Während ein einfaches Gesetz durch einfache Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat wieder aufge­hoben werden kann, binden völker­recht­liche Verträge viel stärker. Denn grund­sätzlich ist Vertrag Vertrag, auch wenn es, wie der Brexit zeigt, zumindest theore­tisch oft Möglich­keiten gibt, sich wieder  von einem inter­na­tio­nalen Abkommen zu lösen.

Nun sind völker­recht­liche Verträge auf dem Papier eine schöne Sache. Aber sie müssen auch umgesetzt werden. Und da hapert es nicht nur beim Pariser Abkommen und dem Klima­schutz. Es gibt auch in der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­vention, die von Deutschland im Jahr 2008 unter­zeichnet wurde, Rechte auf Teilhabe an Mobilität (Art. 20 UN-BRK) und auf Barrie­re­freiheit (Art. 8 UN-BRK), die bisher auf den Straßen der Republik kaum eingelöst worden sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass Gehweg­breiten weder vom Gesetz- und Verord­nungs­geber noch von den Gerichten an die Standards für Barrie­re­freiheit angepasst wurden.

Nun, tatsächlich wurden diese Rechte in eigenen Gesetzen umgesetzt, z.B. dem Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­gesetz (BGG) oder auch in entspre­chenden Gesetzen der Länder. Was aller­dings nicht geschehen ist: Die Barrie­re­freiheit findet sich bisher ebenso­wenig wie der Klima­schutz in der Straßen­ver­kehrs­ordnung wieder. Dabei wäre hier der Ansatz­punkt, um durch neue Regeln für Gehweg­parken oder die Einri­chung von Querungen wirklich freie Bahn für Rollstühle oder auch Kinder­wagen zu schaffen. Ohne eine entspre­chende Verzahnung bleibt die Barrie­re­freiheit, wie die Berliner sagen: „janz weit draußen“ (Olaf Dilling).

 

2021-01-19T01:46:06+01:0019. Januar 2021|Allgemein, Verkehr|