Einmal Poller “rot-weiß”, bitte!

Dass Hindernisse auf Gehwegen insbesondere für mobilitätseingeschränkte oder sehbehinderte Menschen ein Problem sein können, hatten wir schon einmal in einem Beitrag zur Barrierefreiheit thematisiert. Vor ein paar Tagen hatten wir nun die Frage auf dem Tisch, ob die rot-weiße Markierung von Pollern eigentlich Ämtern vorbehalten ist. Und zwar plant ein Verband seit einiger Zeit eine groß angelegte Aktion, bei der in vielen Städten Deutschlands unzählige, bisher graue Poller auf Gehwegen kontrastreich markiert werden sollen. Denn bisher besteht wegen dieser Poller oft die Gefahr einer Kollision, die durch eine entsprechende Farbgebung verhindert werden könnte. Die Idee war, den Pollern Mützen zu häkeln, die sie quasi in rot-weiß gestreifte Mini-Leuchttürme verwandeln würden.

Allerdings kamen, nachdem bereits viele dieser Mützen gestrickt worden waren, Zweifel auf: Könnte es sein, dass durch diese rot-weiße Markierung die Poller quasi zu amtlichen Verkehrseinrichtungen befördert würden? Was bei den tatsächlich dafür zuständigen Behörden möglicherweise für Verstimmung sorgen könnte. Daher also die Frage, ob die rot-weiße Markierung amtlich sei.

Die Antwort, die wir zwischenzeitlich auf diese Frage gefunden haben: Die Markierung war amtlich. Aber nur bis Sommer 2009. Denn da wurde die Straßenverkehrsordnung dahin gehend geändert, dass die Liste aller amtlichen Verkehrseinrichtungen in die Anlage 4 zur StVO ausgelagert wurde. Und in dieser Anlage finden sich Sperrpfosten schlicht nicht mehr. Lediglich für die Kennzeichnung mobiler Gefahren- und Unfallstellen gibt es weiterhin Baken und Kegel, die rot-weiß markiert sind. Aber eine Verwechslungsgefahr mit rot-weiß markierten ortsfesten Pollern ist dabei ausgeschlossen.

Insofern: Bahn frei für die rot-weiße Bemützung der Gehweg-Poller! (Olaf Dilling)

 

2021-04-16T01:00:51+02:0016. April 2021|Verkehr|

Weiteres Eilverfahren gegen Radfahrstreifen ohne Erfolg

Kürzlich hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren einen Antrag gegen die Einrichtung von Pop-up-Radwegen in Friedrichshain-Kreuzberg nach der Beschwerde der Antragsgegnerin abgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag zunächst stattgegeben hatte.

In einem weiteren Verfahren hat das OVG per Presseerklärung heute die Entscheidung über eine Beschwerde bekanntgegeben. Diesmal ging es um die Invalidenstraße im Bezirk Mitte. Hier waren letzten Herbst bei einer Umgestaltung der Straße beidseitig geschützte Radfahrstreifen eingerichtet worden. Nicht zuletzt war dies unter dem Eindruck eines schweren Unfalls geschehen, bei dem der Fahrer eine Sports Utility Vehicles (SUV) bei einem epileptischen Anfall die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und dabei vier Passanten von dem Fahrzeug getötet worden waren.

Für die Umgestaltung fielen etliche Parkplätze und auch Ladezonen vor einer Weinhandlung weg. Daher stellte der Weinhändler nach Erhebung der Klage einen Eilantrag gegen die Einrichtung der Radfahrstreifen. Allerdings hatte dies bereits in erster Instanz keinen Erfolg: Denn bei Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs können Straßenverkehrsbehörden Anordnungen treffen, die den Verkehr beschränken. Aufgrund der geringen Breite der Invalidenstraßen und der dort auch verlaufenden Straßenbahn war es immer wieder zu Unfällen mit Beteiligung von Fahrradfahrern gekommen. 

Diese Gefahren würden durch die Anordnung des geschützten Radfahrstreifens und den Wegfall der Parkplätze verringert. Durch beide Maßnahmen wurde insbesondere Übersichtlichkeit und damit Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erreicht. Zudem fällt die Gefahr der sich öffnenden Autotüren weg, die inbesondere in Kombination mit den Straßenbahnschienen eine erhebliche Gefahr für die Radfahrer darstellten.

Das OVG hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts ausweislich der Presseverlautbarung im Wesentlichen bestätigt. Zudem sei der Händler durch den Wegfall der Ladezone vor seinem Geschäft auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Belieferung bleibe weiterhin über die Seitenstraßen möglich. Aus dem Anliegerrecht folge für den Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft (Olaf Dilling).

2021-01-28T23:25:49+01:0028. Januar 2021|Verkehr|

Barrierefreiheit – janz weit draußen…

Deutschland verpflichtet sich regelmäßig völkerrechtlich zum Schutz bestimmter Rechtsgüter. Und meist hat das dann auch seinen Grund. Die Folgen die völkerrechliche Verträge haben sind nicht zu unterschätzen. Während ein einfaches Gesetz durch einfache Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat wieder aufgehoben werden kann, binden völkerrechtliche Verträge viel stärker. Denn grundsätzlich ist Vertrag Vertrag, auch wenn es, wie der Brexit zeigt, zumindest theoretisch oft Möglichkeiten gibt, sich wieder  von einem internationalen Abkommen zu lösen.

Nun sind völkerrechtliche Verträge auf dem Papier eine schöne Sache. Aber sie müssen auch umgesetzt werden. Und da hapert es nicht nur beim Pariser Abkommen und dem Klimaschutz. Es gibt auch in der UN-Behindertenrechtskonvention, die von Deutschland im Jahr 2008 unterzeichnet wurde, Rechte auf Teilhabe an Mobilität (Art. 20 UN-BRK) und auf Barrierefreiheit (Art. 8 UN-BRK), die bisher auf den Straßen der Republik kaum eingelöst worden sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass Gehwegbreiten weder vom Gesetz- und Verordnungsgeber noch von den Gerichten an die Standards für Barrierefreiheit angepasst wurden.

Nun, tatsächlich wurden diese Rechte in eigenen Gesetzen umgesetzt, z.B. dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder auch in entsprechenden Gesetzen der Länder. Was allerdings nicht geschehen ist: Die Barrierefreiheit findet sich bisher ebensowenig wie der Klimaschutz in der Straßenverkehrsordnung wieder. Dabei wäre hier der Ansatzpunkt, um durch neue Regeln für Gehwegparken oder die Einrichung von Querungen wirklich freie Bahn für Rollstühle oder auch Kinderwagen zu schaffen. Ohne eine entsprechende Verzahnung bleibt die Barrierefreiheit, wie die Berliner sagen: “janz weit draußen” (Olaf Dilling).

 

2021-01-19T01:46:06+01:0019. Januar 2021|Allgemein, Verkehr|