re|Adventskalender – Das 9. Türchen: „Ihr Kinderlein kommet…“ zu Fuß zur Schule heut‘ all‘

Mit den Schul­straßen hatten wir uns letztes Jahr schon in einem Gutachten beschäftigt. Aber wie es so ist: Nachdem 2024 die StVO refor­miert worden war und dieses Jahr die Verwal­tungs­vor­schriften, gab es viele Fragen, die bei der Umsetzung vor Ort neu beant­wortet mussten.

Aber kurz noch mal zurück, was sind eigentlich Schul­straßen? Immer mehr Eltern, Kinder und Nachbarn von Schulen klagen über sogenannte „Eltern­taxis“, die zu Schul­beginn und ‑ende die Straßen blockieren und unter Zeitdruck Schul­kinder oder Dritte gefährden. Bei den unüber­sicht­lichen Situa­tionen kann leicht ein kleines Kind zwischen großen, rangie­renden Fahrzeugen übersehen werden. Daher haben viele Gemeinden Inita­tiven gestartet, Schul­straßen oder Straßen­ab­schnitte vom Kfz-Verkehr freizu­halten und zumindest zu bestimmten Tages- und Wochen­zeiten ganz dem nicht-motori­sierten Verkehr zur Verfügung zu stellen.

Rechtlich war das bisher schwierig. Entweder es musste eine quali­fi­zierte Gefah­renlage begründet werden, was aus Sicht vieler Behörden z.B. eine starke Häufung von Unfällen voraus­setzt, oder es war ein relativ umständ­liches Verfahren der Teilein­ziehung der Straße erfor­derlich. Durch die Reform des Straßen­ver­kehrs­rechts gibt es neben weiteren Änderungen zur Verbes­serung der Schul­weg­si­cherheit jedoch die Möglichkeit, angemessene Flächen für den Fuß- und Radverkehr zur Verfügung zu stellen. Dies erfordert nicht mehr eine konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Vielmehr lässt sich die Umver­teilung der Flächen auch mit Umwelt‑, insb. Klima­schutz, Gesund­heits­gründen recht­fer­tigen. Weiterhin kann auch die Förderung einer geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung als Grund für die Umnutzung des Straßen­raums dienen.

Diese neue Möglichkeit bietet sich besonders für temporäre Anord­nungen an, die den Verkehr zu Schul­beginn und ‑ende regeln. Einen Überblick über die recht­lichen Voraus­set­zungen und weitere Hinweise geben wir in einem aktua­li­sierten Rechts­gut­achten, das wir für Kidical Mass Aktions­bündnis, den VCD, das deutsche Kinder­hilfswerk und Changing Cities erstellt haben, und dem dazuge­hö­rigen Leitfaden. Übrigens freuen wir uns, dass der Leitfaden wieder große Resonanz gefunden hat und in das Wissenspool des Bundesamts für Logistik und Mobilität aufge­nommen wurde. Im Übrigen übernehmen auch mehr und mehr Bundes­länder unsere Argumente, so etwa in einem Erlass von diesem Sommer, kurz nach Erscheinen unseres Updates, aus Baden-Württemberg. (Olaf Dilling)

 

2025-12-17T20:14:39+01:0017. Dezember 2025|Verkehr|

Quo vadis E‑Scooter? Novelle der Elektro­kleinst­fahr­zeu­ge­ver­ordnung geplant

An der Rolle der E‑Scooter in der Verkehrs­wende scheiden sich die Geister: Für die einen sind sie ein gelun­genes Beispiel für innovative und multi­modale Mobilität, die als Elektro­mo­bi­lität auch einen Bezug zur Energie­wende hat und inner­städ­tische Emissionen reduziert. Für andere „kanni­ba­li­sieren“ sie den ÖPNV und machen dem Fußverkehr den Platz streitig. Tatsächlich waren in vielen Stadt­zentren nach Einführung des gewerb­lichen „free-floating“ Verleihs von E‑Scootern die Gehwege und Plätze der Innen­städte kaum noch ohne Umwege oder Hürden­läufe passierbar. Gerade vor Sehens­wür­dig­keiten, Bahnhöfen und S‑Bahnstationen häuften sich wild abgestellte Scooter. Zudem haben sich immer wieder blinde Menschen zum Teil schwer an ihnen verletzt, da sie gefähr­liche Stolper­fallen verur­sachen können.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Mit Hilfe von Jelbi-Stationen und Geofencing konnte dieses Chaos zumindest in Bereichen, in denen entspre­chende Struk­turen geschaffen wurden, inzwi­schen etwas zurück­ge­drängt werden. Viele Städte sind im Übrigen auf die Idee gekommen, das freie Abstellen gewerb­licher Mobili­täts­an­gebote auf den Gehwegen als Sonder­nutzung einzu­stufen. Das ist von der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit bislang akzep­tiert worden. Dadurch hat sich die Verhand­lungs­po­sition der Kommunen verbessert, so dass sie die Bedin­gungen, zu denen E‑Scooter öffentlich angeboten werden dürfen, in Verein­ba­rungen definieren und besser kontrol­lieren können.

Inzwi­schen liegt auch von der Bundes­re­gierung ein Entwurf für die Novelle der sogenannten Elektro­kleinst­fahr­zeuge-Verordnung (eKFV) vor. In ihr sind ein Bündel von Maßnahmen vorge­sehen, die u.a. die Verkehrs­si­cherheit der E‑Scooter stärken sollen, aber auch auf häufige Verkehrs­ver­stöße reagieren. Zugleich werden jedoch auch einige Erleich­te­rungen für E‑Scooter einge­führt, insbe­sondere die weitge­hende verkehrs­recht­liche Gleich­stellung mit Fahrrädern.

Was die techni­schen Voraus­set­zungen angeht, sollen E‑Scooter in Zukunft mit Blinkern ausge­stattet sein, die Anfor­de­rungen an Batterien werden an einen neuen DIN-Standard angepasst sowie die fahrdy­na­mi­schen Prüfungen verschärft (gültig für Neufahr­zeuge ab 2027, ältere Fahrzeuge dürfen weiter genutzt werden).

Die Novelle beinhaltet auch mehrere verhal­tens­recht­liche Änderungen. Die Regeln für E‑Scooter sollen durch die Reform sämtlich aus der eKFV in die StVO überführt werden. Durch die Novelle sollen die Regeln für E‑Scooter weiter an den Radverkehr angeglichen werden. So sollen Freigaben für Fahrräder jeweils auch für E‑Scooter gelten, dies betrifft insbe­sondere die Mitbe­nutzung von Fußgän­ger­zonen und Gehwegen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbe­hin­der­ten­verband sowie der Fußgän­ger­verband Fuss e.V. haben dies in Stellung­nahmen kriti­siert. Schon von Radfahrern würde die Pflicht, auf freige­ge­benen Gehwegen Schritt­ge­schwin­digkeit zu fahren, überwiegend nicht beachtet. Dass die Benutzer von E‑Scootern sich daran halten würden, sei ebenfalls nicht zu erwarten.

Außerdem sollen E‑Scooter in Zukunft auch an Licht­zei­chen­an­lagen rechts abbiegen dürfen, an denen für Radfahrer ein grüner Rechts­ab­bie­ge­pfeil angeordnet ist. Beim Überholen sollen E‑Scooter in Zukunft ebenso wie Radfahrer von dem Sicher­heits­ab­stand von 1,50 m gegenüber Radfahrern und Fußgängern ausge­nommen sein, die ansonsten innerorts für motori­sierte Fahrzeuge gelten.

Angeglichen werden soll auch die Höhe des Bußgelds bei verbo­tenen Fahren auf Gehwegen. Bisher müssen Radfahrer dort mehr zahlen als E‑Scooter.

Was das Parken auf Gehwegen angeht, sollen E‑Scooter weiterhin dort parken dürfen, wo auch Fahrräder abgestellt werden können. Dies ist auf Gehwegen der Fall, soweit der Fußverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Auch am Fahrbahnrand wäre das Abstellen von E‑Scootern zulässig, wird aber üblicher­weise nicht prakti­ziert. Was das gewerb­liche Anbieten von E‑Scootern angeht, soll in der Novelle ausdrücklich geregelt werden, dass die Kommunen darüber entscheiden dürfen, ob und unter welchen Maßgaben das möglich ist. Zum Beispiel können sie es auf ausge­wiesene Flächen beschränken. Auch wenn man über die Gleich­stellung der E‑Scooter mit Fahrrädern geteilter Meinung sein kann, sind diese Klarstel­lungen bezüglich des gewerb­lichen Aufstellens zu begrüßen, da sie sowohl für Kommunen als auch für die Aufsteller mehr Rechts­si­cherheit schaffen. (Olaf Dilling)

 

2025-11-26T09:37:10+01:0025. November 2025|Verkehr|

VG Hannover: Kommunen können Gehwege freiräumen

Das Parken auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus hat in Reihen­haus­sied­lungen gefühlt Grund­rechts­status. Aber wie ist es, wenn dadurch der Gehweg so verengt wird, dass das Passieren mit Zwillings­kin­der­wagen oder das Befahren mit Rollstühlen nicht mehr oder nur noch einge­schränkt möglich ist?

Schilderwald aufgesetztes Parken in Lübeck

Lübeck – beidseitig aufge­setztes Parken mit Baustel­len­be­schil­derung (Foto: A. Dilling)

Das Verwal­tungs­ge­richt Hannover hat mit Urteil vom 23.09.2025 (Az. 7 A 5302/23) über einen Fall entschieden, in dem die Straßen­ver­kehrs­be­hörde in einer Straße mit Reihen­häusern das halb aufge­setzte Parken untersagt und ein Haltverbot angeordnet hat. Die Rest-Gehweg­breite hatte 1,10 – 1,20 m betragen, so dass die Gehwege für mobili­täts­ein­ge­schränkte Personen nur mit erheb­lichen Behin­de­rungen nutzbar seien. Durch das einseitige Haltverbot konnte auch der andere Gehweg von parkenden Autos befreit werden, die nun am Fahrbahnrand parken sollen.

Der Kläger war der Auffassung, dass es keinen Bedarf gab, die seit 1966 bestehende Parkre­gelung zu ändern. Die StVO sehe keine Mindest­breite für Gehwege vor, das Verkehrs­auf­kommen sei gering und die Behörde habe sich nicht umfassend mit alter­na­tiven Vorge­hens­weisen auseinandergesetzt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es keinen Anspruch auf einen öffent­lichen Parkplatz gäbe. Die Neure­gelung sei in Anbetracht der örtlichen Gegeben­heiten und der geringen Gehweg­breite nicht zu beanstanden. Nur so sei gewähr­leistet, dass ausrei­chend Platz und Bewegungs­spiel­räume für die Feuerwehr auf der Fahrbahn bleiben sowie für mobili­täts­ein­ge­schränkte Personen und kleine Kinder, die den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen.

Auf diese aktuelle Entscheidung hat mich der Geschäfts­führer der Arbeits­ge­mein­schaft Fahrrad­freund­licher Kommunen Bremen/Niedersachsen auf der von ihr organi­sierten Fußver­kehrs­tagung in Verden an der Aller hinge­wiesen. Dort habe ich über die Möglich­keiten der Kommunen zur Förderung des Fußver­kehrs bei der Anwendung der refor­mierten StVO vorge­tragen. Auf der Konferenz gab es spannende Vorträge und eine Exkursion zum Thema Sicher­heits­audit, die Gelegenheit bot, die Probleme auf der Straße anzuschauen und zu disku­tieren. Ich freue mich über den produk­tiven Austausch. (Olaf Dilling)

2025-09-26T11:19:34+02:0026. September 2025|Rechtsprechung, Verkehr|