Berlin Autofrei?

Im Kreuz­berger Mietshaus hat unten ein Mieter eine Liste für das Volks­be­gehren „Berlin Autofrei“ ausge­hängt. Viele hätten sich noch nicht einge­tragen, sagt er, aber sie läge auch noch nicht lange aus. Noch vor wenigen Jahrzehnten hätte man die Idee, dass die größte Stadt Deutsch­lands in wesent­lichen Teilen autofrei (oder zumindest autoarm) werden soll, für völlig utopisch gehalten. Auch aktuell ist die Forderung eine Provo­kation für viele Menschen, aber es kommen doch auch viele Leute ins Grübeln.

Denn Tatsache ist, dass in dicht­be­sie­delten Städten wie Berlin Autos als primäres Fortbe­we­gungs­mittel einfach wenig Sinn machen. Und wenn sie kaum genutzt werden, weil es prakti­schere, schnellere und günstigere Alter­na­tiven gibt, dann stehen sie trotzdem einen Großteil der Zeit herum, versperren anderen Verkehrs­teil­nehmern den Weg oder verhindern sinnvollere Nutzungen des öffent­lichen Raums.

Also sagen wir mal, was wäre, wenn die Idee, die Benutzung von Kraft­fahr­zeugen innerhalb des Berliner S‑Bahn-Rings zur Sonder­nutzung zu erklären, tatsächlich genug Unter­stützer finden würde, um durch­setzbar zu sein. Wäre sie dann auch juris­tisch haltbar?

Zunächst einmal wollen die Initia­tio­rinnen kluger­weise bei der Einschränkung des Gemein­ge­brauchs, also beim Straßen­recht ansetzen. Dadurch vermeiden sie, anders als beim Mieten­deckel, ein  Kompe­tenz­ge­rangel mit dem Bund. Das würde entstehen, wenn bei Beibe­haltung der straßen­recht­lichen Situation die Nutzung der Berliner Straßen über das Straßen­ver­kehrs­recht einge­schränkt würde.

Nun wäre dennoch zu erwarten, dass Berliner Autofahrer gegen die starken Einschrän­kungen klagen würden. Aber der Ausgang einer solchen Klage wäre ungewiss. Denn ein Grund­recht auf Mobilität ist im Grund­gesetz an sich nicht ausdrücklich vorge­sehen. Und wenn es so etwas gibt wie ein durch Grund­rechte abgesi­chertes Mobili­täts­be­dürfnis, dann gilt dies genauso für andere Verkehrs­teil­nehmer wie Fahrrad­fahrer, Fußgänger oder Nutzer des ÖPNV. Die dürften aber durch eine starke Einschränkung des Kfz-Verkehrs im hohen Maßen profi­tieren. Denn der urbane öffent­liche Raum ist so knapp, dass die Einschränkung einer Verkehrsart fast automa­tisch allen anderen Verkehrs­arten zugute kommt. Das gilt ganz besonders für eine Einschränkung des flächen­in­ten­siven mobilen Indivi­du­al­ver­kehrs. Zugute kommen würde sie Verkehrs­arten, die noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhun­derts dominiert hatten und dann immer stärker zurück­ge­drängt worden waren. Ein Stückweit also ausglei­chende Gerechtigkeit.

Was aber tatsächlich schwerig ist: Die Idee die zuläs­sigen Fahrten mit dem Kfz auf eine bestimmte, eher willkürlich gegriffene Anzahl zu reduzieren. Zwölf Fahrten mit dem Kfz sollen den Bürgern nach der Vorstellung der Initiative im Jahr noch zustehen. Da wäre es sinnvoller, Ausnahmen für bestimmte notwendige Fahrten zu machen. Zum Beispiel Liefer­fahrten, Kranken­trans­porte oder vielleicht auch die Fahrt in den Urlaub.

Aber letztlich sind das Details, die bei einem (parti­ellen) Erfolg des Volks­be­gehrens gegebe­nen­falls noch modifi­ziert werden könnten. Auch bei einem Misserfolg steht fest. So wie die Verkehrs­si­tuation in Berlin aktuell ist, kann es nicht bleiben. Denn so bevor­mundend vielen Autofahrern die Initiative erscheint: Viele Bürger die gerne Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen würden, tun dies aktuell nicht, weil es zu gefährlich, zu stressig oder zu gesund­heits­schädlich ist. Von der freien Wahl des Verkehrs­mittels, die gerne von Gegnern von Einschrän­kungen des Autover­kehrs wie der Famili­en­mi­nis­terin Franziska Giffey beschworen wird, kann also auch aktuell keine Rede sein (Olaf Dilling).

 

2021-05-04T00:26:37+02:004. Mai 2021|Verkehr|

Straßen­recht: Die Fahrbahn­rei­niger von Schönwalde-Glien

So viel wie es die letzten Tage geregnet hat, hätten wir, bei einigen Grad Celsius weniger, ein gute Grundlage für weiße Weihnacht. Doch bekanntlich hat sich das Klima in den letzten Jahrzehnten erwärmt. In Deutschland pendelte die jährliche Winter­mit­tel­tem­pe­ratur nach Daten der Statista GmbH zwischen 1960 und 1980 noch um den Gefrier­punkt. Zwischen 2000 und 2020 lag sie in weitaus mehr Jahren über 2° als unter 0° C. Das heißt auch: Es gibt weniger Schnee und Eis.

Ein Gutes hat das immerhin – Es rutschen weniger Menschen auf Gehwegen aus und es gibt auch weniger glätte­be­dingte Verkehrs­un­fälle. Was uns zum eigent­lichen Thema des heutigen Tages führt: Gibt’s eigentlich rechtlich Handhabe, wenn Wege und Straßen nicht geräumt sind? Und was müssen Sie als Hausei­gen­tümer oder Mieter tun, um ihren Pflichten genüge zu tun?

Geregelt sind diese Pflichten meist in den Straßen­ge­setzen oder anderen Spezi­al­ge­setzen der Länder. Für öffent­liche Straßen hat grund­sätzlich der Träger der Straßen­baulast die Pflicht zur Reinigung und Räumung von Schnee und Eis. Das ist bei kommu­nalen Straßen die Stadt oder der Landkreis. Die Pflicht wird innerhalb geschlos­sener Ortschaften in der Regel durch ein Landes­gesetz oder eine Satzung auf die Anlieger übertragen.

In Berlin gibt es zum Beispiel das Straßen­rei­ni­gungs­gesetz (StrReinG BE), in dem detail­liert die Pflichten von Anliegern geregelt sind, die Straßen zu reinigen bzw. zu räumen. Mit anderen Worten ist genau festgelegt, wo, zu welchen Tages­zeiten und wie breit geräumte Streifen für Fußgänger von Schnee und Eis freizu­halten sind. Pech haben Anlieger am Ku’damm: Denn hier beträgt die „erfor­der­liche Räumbreite“ stolze drei Meter, im Gegensatz zu Straßen mit gerin­gerem Fußgän­ger­auf­kommen, wo ein Meter genügen soll. Auch für den Fall, dass jemand diese Pflichten nicht erfüllen kann, ist gesorgt: Dann treten auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Berliner Straßen­rei­ni­gungs­be­triebe auf den Plan.

An anderen Orten werden Reini­gungs- und Räumpflichten auch durch kommunale Satzungen auf Anlieger übertragen. So auch im Branden­bur­gi­schen Schön­walde-Glien. Vor ein paar Jahren musste das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg einen Fall entscheiden, weil dort per Satzung den Anliegern mehrerer Straßen die Pflicht übertragen wurde, die Straße vor ihren Häusern zu reinigen und dort auch den Winter­dienst zu übernehmen. Das Pikante daran: Auf den betref­fenden Straßen befand sich gar kein Gehweg. Daher sollten die Bewohner der Straße sozusagen die Fahrbahn oder zumindest einen Teil davon räumen.

Nun war auf den 4,60 m breiten Straßen ein Bereich von einem Meter Breite am Rand rot gepflastert. In Abwesenheit eines Gehwegs war vorge­sehen, dass auf diesem Bereich der verkehrs­be­ru­higten Fahrbahn auch Fußgänger laufen. Die gegen die Räumpflicht klagenden Anlieger waren nun der Ansicht, dass sie wegen § 25 StVO, nach dem Fußgängern i.d.R. das Benutzen der Fahrbahn verboten ist, auf der Straße nicht zu suchen hätten oder zumindest dort nicht arbeiten dürften.

Das Gericht sah das anders und verwies auf die Ausnahme, nach der Fußgänger auf Straßen ohne Gehweg auch am Fahrbahnrand laufen dürften. Überdies setze § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO voraus, dass Personen zur Straßen­rei­nigung die Fahrbahn betreten dürften. Dies gelte auch für Anlieger, denen Aufgaben der Straßen­rei­nigung übertragen seien. Aller­dings müssten sie auf der Fahrbahn bei der Arbeit auffällige Warnkleidung tragen. Ob die Stadt verpflichtet war, den Anliegern entspre­chende Warnwesten zu stellen oder ob sie sich diese selbst beschaffen mussten, geht aus der Entscheidung nicht hervor.

Wir wünschen Ihnen allen – dieses Jahr zwar wohl weder weiße, noch übermäßig gesellige – so doch sehr besinn­liche und frohe Weihnachten (Olaf Dilling).

2020-12-23T20:11:56+01:0023. Dezember 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Auf Pfaden des Gewohnheitsrechts

Ehrlich gesagt kommen bei Recherchen manchmal Fälle zu Tage, die eine roman­tische Ader wecken: Uralte, halbver­gessene Rechts­in­stitute, die vermutlich von Anwälten in der Provinz aus alten staubigen Folianten gekramt werden mussten – und dann, mit einer Portion Bauern­schläue angewandt, manchmal ganz moderne Rechts­an­sprüche zu Fall bringen können.

So zum Beispiel ein Fall des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, in dem es um die Ansprüche eines Grund­stücks­ei­gen­tümers geht, einen sogenannten „Allmendpfad“ im Südschwarzwald zu blockieren. Wo doch eigentlich jeder wissen müsste, dass die Allmende der kommunale Gemein­besitz war, der im Prinzip allen im Dorf auf den zugehö­rigen Angern und Bergwiesen zur freien Verfügung stand.

Das örtliche Verwal­tungs­ge­richt hatte zunächst schon zu Gunsten des Privat­ei­gen­tümers entschieden. Dann aber, „deus ex machina“, das mehr oder weniger in Ehren ergraute Rechts­in­stitut, das dem Eigen­tümer vom Oberver­wal­tungs­ge­richt entge­gen­ge­halten wurde: die sogenannte „unvor­denk­liche Verjährung“ des alten badischen Rechts. Etwas verein­facht: Der Weg ist öffentlich. Es war schon immer so, seit sich Menschen erinnern können. Und tatsächlich fanden sich alte Anwoh­ne­rinnen, die vor Gericht die Nutzung des Weges zu ihrer Kindheit bezeugen konnten.

Nun bestehen gute Gründe, solche alten Gewohn­heits­rechte nicht immer in Ehren zu halten. Denn Recht wandelt sich und wird im demokra­ti­schen Rechts­staat auch verändert, an neue Lebens­be­din­gungen und sich wandelnde Werte angepasst. Zudem ist es nicht sinnvoll, alle Fragen der lokalen Gemein­schaft immer auch im lokalen Kontext zu entscheiden. Jeden­falls, wenn Rechte von Minder­heiten oder der übergrei­fenden Gemein­schaft betroffen sind: Mögli­cher­weise wäre die Sklaverei in den USA nie abgeschafft worden, wenn die Entscheidung nicht in Washington, sondern in Montgomery, der vorüber­ge­henden Haupt­stadt der Konfö­de­rierten, entschieden worden wäre.

Aber es gibt eben auch Konstanten. Dass es sinnvoll ist, wenn es öffent­liche, allen zugäng­liche Wege gibt und sie auch erhalten bleiben. Und dass die Natur­schön­heiten des Schwarz­waldes nicht nur privaten Eigen­tümern zur Verfügung stehen. Letztlich hängt dies aber nicht nur an den alten, unvor­denk­lichen Rechten, sondern auch daran, dass die Legis­lative in Baden-Württemberg ihre Anwendung im Straßen­recht nicht ausge­schlossen hat. In den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit wurden sie sogar ausdrücklich anerkannt. Und dadurch seien die alten öffent­lichen Wege auch ohne formelle Widmung in die neue Rechts­ordnung übernommen worden. Zumindest mangels solcher ausdrück­licher Widmungen oder anders­lau­tender Gesetz­gebung können alte Rechte weiterhin manchmal zum Zuge kommen. Und das ist dann vielleicht auch ganz gut so (Olaf Dilling).

2020-12-17T11:52:17+01:0015. Dezember 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|