Stationsungebundenes Carsharing – doch Gemeingebrauch

In den Berliner Sommerferien hat das dortige Verwaltungsgericht einen Eilbeschluss erlassen, der für die Nutzung öffentlicher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwischen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahrzeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.

Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum dem Gemeingebrauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobilitätsanbieter genehmigungspflichtig und könnten insgesamt besser kontrolliert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßengesetzes. Sehr zum Ärger einiger Mobilitätsanbieter, die dagegen per Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen sind.

Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffentlichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundesverwaltungsgericht als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommerzielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Rechtsprechung auch schon bei Mietwagen entschieden.

Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrspolitisch nachvollziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzusehen. Andererseits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E-Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).

2022-08-18T01:29:27+02:0018. August 2022|Allgemein, Verkehr|

BVerwG: Bund zahlt Streckenkontrollen für Bundesstraßen

Die Länder verwalten im Auftrag des Bundes die Bundesstraßen – und bis Ende letzten Jahres auch die Bundesautobahnen – im Auftrag des Bundes. Um die Verkehrssicherheit und Instandhaltung zu gewährleisten sind dafür in regelmäßigen Abständen Streckenkontrollen erforderlich. Diese werden durch sogenannte Streckenwarte durchgeführt, die im Turnus in regelmäßigen Zeitabständen alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen abfahren müssen und dabei aus dem Fahrzeug Sichtkontrollen durchführen. Ziel dieser Fahrten ist es, Mängel oder Gefahrenquellen zu beseitigen.

Froschperspektive auf Bundesstraße

Über die Kosten dieser Kontrollen war zwischen Bund und Ländern ein Streit entbrannt, der inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wurde. Der Bund war, nach wiederholtem Hinweisen des Bundesrechnungshofs, davon ausgegangen, dass es sich bei den Sach- und Personalkosten der Streckenkontrollen um eine Verwaltungsausgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele. Diese müsste demnach den Ländern zur Last fallen. Bisher war allerdings der Bund dafür aufgekommen.

In einem Musterverfahren hatte der Bund zunächst dem Land Hessen für die Jahre 2012 bis 2020 insgesamt Streckenkontrollkosten in Höhe von 16.743.696,75 Euro in Rechnung gestellt und mit einer Forderung des Landes Hessen aufgerechnet. Dagegen hat Hessen Klage erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Land recht gegeben. Denn mit der Streckenkontrolle hätten die Bundesländer die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesfernstraßen wahrgenommen. Diese Sachaufgabe hätten sie im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen. Hier gelte daher Art. 104a Abs. 2 GG, nach dem der Bund die sich ergebenden Ausgaben trägt, wenn die Länder im Auftrage des Bundes handeln (Olaf Dilling).

2022-06-15T16:01:58+02:0015. Juni 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Straßenrecht: Tiefer gelegt und auf Grund gelaufen

Beim Fahren an Autobahnbaustellen ist es für Autofahrer wichtig, die Breite des eigenen Autos zu kennen. Die Breite über alles, also mit Seitenspiegeln, ergibt sich übrigens nicht aus dem Fahrzeugbrief, sondern muss notfalls mit dem Zollstock ausgemessen werden. Bis vor kurzem waren die Behelfsspuren auf Autobahnen noch 2 m, inzwischen sind sie, etwas angepasst an die Realität heutiger Fahrzeuggrößen, 2,10 m breit.

Spielzeug-Ferrari auf Gehwegplatten

Wer ein für den Straßenverkehr zugelassenes Kfz fährt, kann daher nicht erwarten, dass Straßen in jeder Hinsicht an das eigene Fahrzeug angepasst sind. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer war mit seinem Ferrari durch die Altstadt von Cochem gefahren. Als er um falsch geparkte Kfz herumkurvte, kam er in eine Art Regenrinne und setzte auf dem daneben liegenden Gullideckel auf. Das lag nicht nur daran, dass dieser Gullideckel gegenüber der Straßenoberfläche erhaben war, sondern auch daran, dass der Ferrari bereits werkseitig tiefer gelegt war.

Die Kaskoversicherung wollte nun von der Stadt Cochem als Trägerin der Straßenbaulast den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 60.000 Euro ersetzt bekommen. Zunächst hatte das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen und das OLG Koblenz nun einen Hinweisbeschluss erlassen, auf den die Klägerin die Berufung zurückgezogen hat.

Die Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, dass die Stadt als Träger der Straßenbaulast keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Durch die Benutzung des tiefer gelegten Fahrzeuges habe der Fahrzeughalter die Gefahr selbst begründet. Er hätte dies insofern durch erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren müssen. Die Stadt muss aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge tragen, dass die Straße für alle Fahrzeuge gefahrlos nutzbar sei. Dies gilt insbesondere wenn sie nicht für den Alltagsgebrauch entwickelt sind. Die Zulassung zum Straßenverkehr beinhalte keine Zusicherung, alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzen zu können (Olaf Dilling).

2022-03-28T18:32:32+02:0028. März 2022|Verkehr|