Konkurrierende Standards im Verkehrsrecht

Seit einiger Zeit stellt ein entfernter Bekannter, der für eine verkehrspolitische NGO arbeitet, unsere Geduld mit einem Gesetzesentwurf nach dem Muster des Berliner Mobilitätsgesetzes auf die Probe: Er hat ihn mit ein paar Mitstreitern für ein kleines Bundesland auf eigene Faust erstellt. Und erwartet nun von uns, sich die Sache doch mal “pro bono” anzusehen. Irgendwann am Wochenende oder spät abends ist vielleicht Zeit, kurz einen Blick drauf zu werfen, denn tatsächlich ist es ja ganz interessant. Und dass der Entwurf aufgegriffen wird, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Aber richtig glücklich sind wir nicht, wenn es Schule machen sollte, dass Gesetze inzwischen nicht nur außerhalb der Ministerien, sondern auch ohne staatliches Budget vorbereitet werden.

Außerdem wurden wir in Berlin-Mitte von Changing Cities zur Vorstellung einer neuen verkehrsplanerischen Richtlinie eingeladen. Am Ende kam uns ein Mandat dazwischen, das dringend bearbeitet werden musste. Aber auch diese Sache ist spannend und hier stellt sich zumindest nicht so sehr die Konkurrenz zu der hoheitlichen Tätigkeit der Ministerialverwaltung: Denn Richtlinien und Hinweise zur Verkehrsplanung sind in Deutschland ohnehin zumeist Privatvergnügen. Bisher gibt es hier quasi ein Monopol eines Vereins, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV). Deren Standards, etwa die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06, sind in der Praxis z.B. ausschlaggebend dafür, wie breit Gehwege oder Fahrbahnen geplant und gebaut werden sollen oder dass bei Parkständen für Rollstuhlbenutzer auf einer Fahrzeugseite ein lichter Abstand von 1,75 m einzuhalten ist.

Nicht ganz ohne Grund wird die Tatsache immer wieder kritisiert, dass auf diese Weise viele entscheidende Details der Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums von Experten und ohne umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden werden. Schließlich geht es auch um Umwelt- und Verteilungsfragen, die durchaus politischer Natur sind. Und auch inhaltlich wurde der FGSV lange Zeit vorgeworfen, weiterhin an der autogerechten Stadt als Leitbild festzuhalten. Andererseits zeigt sich, dass zumindest manche Gerichte bei der Auslegung der Straßenverkehrsordnung und ihrer Verwaltungsvorschriften dem Fahrrad- und Fußverkehr noch weniger Platz einräumen, so unlängst das OVG Bremen.

Jedenfalls ging es bei der Vorstellung der Richtlinie um die Gestaltung von Kiezblocks, einem verkehrsplanerischen Thema, dem sich die FGSV noch nicht angenommen hat. Daher konnte die NGO “Changing Cities” mit ihrer spontan einberufenen Fachgruppe Standards für die Mobilitätswende (FGSM) tätig werden: Unter Kiezblocks versteht sie Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung mit der in urbanen Wohnvierteln – als Mindeststandard – etwa durch gezielt aufgestellte Poller (sog. Modalfilter) der Durchgangsverkehr verhindert wird. Weitere Maßnahmen beinhalten als Regelstandard ein Parkraummanagement, das auf eine Umverteilung des öffentlichen Raums im Viertel abzielt, und als Goldstandard weitere Maßnahmen zur Verkehrswende auf den Hauptstraßen. In der Detailgetreue reicht der Standard noch nicht ganz an diejenigen des Konkurrenten heran, aber trotzdem ist es eine sinnvolle Handreichung für Planungen mit vielen guten Ideen. Außerdem belebt Konkurrenz auf jeden Fall das Geschäft, in den neuen urbanen Fußgängerzonen entgegen häufigen Unkenrufen sogar buchstäblich. (Olaf Dilling)

2023-03-24T11:58:26+01:0024. März 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Verbot der “Laternengarage” durch Straßenrecht

Im Zusammenhang mit der Verkehrswende und neuen Formen der Mobilität kommt immer wieder die Frage auf, ob sich nicht über das Straßenrecht der Gemeingebrauch einschränken ließe. Das soll dann zum Beispiel dazu dienen, das Parken von Kraftfahrzeugen in bestimmten Fällen als Sondernutzung zu definieren und damit genehmigungspflichtig zu machen. Prominent ist der Versuch, bestimmte Nutzungen durch eine Änderung des Straßenrechts auf Landesebene herauszunehmen. So sollten durch die Einfügung des § 11a in das Berliner Straßengesetz  das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen als Sondernutzung definiert und aus dem Gemeingebrauch herausgenommen werden. Hintergrund ist die Flut von Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. eScootern) auf den Bürgersteigen der Hauptstadt, die oft zu chaotischen Zuständen für Fußgänger führt. Ob dieser Gesetzesvorstoß verfassungsrechtlich zulässig ist, wird derzeit vor Gericht erörtert. Mobilitätsanbieter, die dagegen klagten, haben bereits letztes Jahr im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin vorläufig recht bekommen.

Um zu sehen, was rechtlich das Problem ist, lohnt es sich, in eine etwas ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu gucken, die sogenannten Laternengaragen-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 – 2 BvL 10/82): Die Hansestadt Hamburg hatte nämlich bereits Anfang der 1960er Jahre versucht, die sogenannte “Laternengarage” unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Dafür wurde im Hamburgischen Wegegesetz eine Passage eingeführt, nach der die Benutzung des Weges als Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Fahrzeughalters oder -benutzers vom Gemeingebrauch ausgenommen werde.

Diese Passage wurde, nachdem der Inhaber eines Omnibusunternehmens Klage erhoben hatte, schließlich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mit dem Ergebnis, dass das BVerfG die Kompetenzordnung verletzt sah: Da das Straßenverkehrsrecht die Regeln über Halten und Parken in der StVO regele, sei für eine straßenrechtliche Eingrenzung  dessen, was auf deutschen Straßen erlaubt und verboten sei, kein Platz. Das Land Hamburg hatte, so die Meinung der Richter in Karlsruhe, mit ihrer Regelung gegen Bundesrecht verstoßen.

Diese Rechtsprechung zeigt, dass die Hoffnungen trügerisch sein können, die teilweise auf eine Regelung von verkehrsrechtlichen Fragen über das Straßenrecht gesetzt werden. Zwar kann es für die Länder und Kommunen attraktiv sein, nach Alternativen zu suchen, wenn auf Bundesebene die Sache der Verkehrswende nicht wirklich vorangeht. Dabei sind jedoch die Grenzen der Gesetzgebungszuständigkeiten zu beachten. (Olaf Dilling)

2023-03-01T21:01:52+01:001. März 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Hamburg-Ottensen: Eilverfahren gegen straßenrechtliche Entwidmung erfolglos

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal den Unterschied zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht anhand eines erfolgreichen Eilverfahrens gegen das Projekt “Ottensen macht Platz” erläutert: Dort war eine Fußgängerzone im Rahmen eines Verkehrsversuchs eingerichtet worden. Da dies nur aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen erfolgte, galten (noch vor der entsprechenden Privilegierung von Verkehrsversuchen in der StVO) die strengen Anforderungen des § 45 StVO für Verkehrsbeschränkungen.

Allerdings war das noch nicht das Ende der Geschichte, denn trotz des Scheitern des Verkehrsversuchs vor Gericht hat der Stadtbezirksrat die Teilentwidmung der entsprechenden Straßen in Ottendorf beschlossen. Das heißt, dass die Straße, die vorher auch für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet war, nunmehr nur noch als Fußgängerzone dienen sollte. Auch hiergegen wurde wieder ein Eilverfahren in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs angestrengt. Die Antragsteller hatten die einmonatige Einwendungsfrist versäumt, die das Hamburgische Straßen- und Wegerecht im Fall einer Entwidmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) einräumt.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht Hamburg auch in der Sache zu den – an sich präkludierten – Argumenten der Antragsteller Stellung genommen. Diese hatten zum einen vorgebracht, dass keine aus der Verkehrssicherheit resultierenden Gründe existieren würden, die Fußgängerzone einzurichten. Zum anderen hatten sie behauptet, dass durch Straßencafés und die Umwandlung von Stellplätze in Aufenthaltsflächen sich eine erhebliche Lärmbelästigung für die Anwohner ergeben würde. Das Gericht hat daraufhin klargestellt, dass für die straßenrechtliche Entwidmung der Straße auch städtebauliche Gründe sprechen könnten: Genannt werden namentlich “die Entlastung von Durchgangsverkehr, die Schaffung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Schaffung von Freiflächen und die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Innenstadt”.

Zu der befürchteten Lärmbelästigung nimmt das Gericht auch Stellung und bemerkt lakonisch, dass “die Annahme eines erhöhten Personenaufkommens und damit
verbundener Gespräche” nicht als unrealistisch erschienen. Da aber Verkehrslärm auf einer Dezibel-Skala mit ca. 70 Dezibel regelmäßig als lauter eingestuft würde, als normale Gespräche mit etwa 50-60 Dezibel, sei dies aber letztlich kein Grund, den Fußgängerbereich nicht einzurichten. Einmal mehr zeigt der Fall, dass das Straßenrecht bessere Möglichkeiten als das Straßenverkehrsrecht bietet, den öffentlichen Raum unter einer Vielzahl öffentlicher Gesichtspunkte zu gestalten. (Olaf Dilling)

2023-01-06T09:50:52+01:006. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|