Straßen­recht: Tiefer gelegt und auf Grund gelaufen

Beim Fahren an Autobahn­bau­stellen ist es für Autofahrer wichtig, die Breite des eigenen Autos zu kennen. Die Breite über alles, also mit Seiten­spiegeln, ergibt sich übrigens nicht aus dem Fahrzeug­brief, sondern muss notfalls mit dem Zollstock ausge­messen werden. Bis vor kurzem waren die Behelfs­spuren auf Autobahnen noch 2 m, inzwi­schen sind sie, etwas angepasst an die Realität heutiger Fahrzeug­größen, 2,10 m breit.

Spielzeug-Ferrari auf Gehwegplatten

Wer ein für den Straßen­verkehr zugelas­senes Kfz fährt, kann daher nicht erwarten, dass Straßen in jeder Hinsicht an das eigene Fahrzeug angepasst sind. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer war mit seinem Ferrari durch die Altstadt von Cochem gefahren. Als er um falsch geparkte Kfz herum­kurvte, kam er in eine Art Regen­rinne und setzte auf dem daneben liegenden Gulli­deckel auf. Das lag nicht nur daran, dass dieser Gulli­deckel gegenüber der Straßen­ober­fläche erhaben war, sondern auch daran, dass der Ferrari bereits werkseitig tiefer gelegt war.

Die Kasko­ver­si­cherung wollte nun von der Stadt Cochem als Trägerin der Straßen­baulast den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 60.000 Euro ersetzt bekommen. Zunächst hatte das zuständige Landge­richt die Klage abgewiesen und das OLG Koblenz nun einen Hinweis­be­schluss erlassen, auf den die Klägerin die Berufung zurück­ge­zogen hat.

Die Gerichte waren überein­stimmend der Auffassung, dass die Stadt als Träger der Straßen­baulast keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Durch die Benutzung des tiefer gelegten Fahrzeuges habe der Fahrzeug­halter die Gefahr selbst begründet. Er hätte dies insofern durch erhöhte Aufmerk­samkeit und Vorsicht kompen­sieren müssen. Die Stadt muss aufgrund ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht mit erheb­lichen Kosten für die Allge­meinheit dafür Sorge tragen, dass die Straße für alle Fahrzeuge gefahrlos nutzbar sei. Dies gilt insbe­sondere wenn sie nicht für den Alltags­ge­brauch entwi­ckelt sind. Die Zulassung zum Straßen­verkehr beinhalte keine Zusicherung, alle öffent­lichen Straßen gefahrlos benutzen zu können (Olaf Dilling).

2022-03-28T18:32:32+02:0028. März 2022|Verkehr|

Verkehrs­recht: Unzugänglich in der Fußgängerzone?

Vor der Einrichtung von Fußgän­ger­zonen oder verkehrs­be­ru­higten Bereichen befürchten Geschäfts­leute oftmals das Schlimmste. Wie sollen ihre Kunden zu ihnen kommen, wenn sie nicht mit dem Auto vor der Eingangstür parken können? So ging es auch dem Inhaber einer Apotheke in Sachsen-Anhalt. Nach der Erwei­terung einer Fußgän­gerzone war er der Auffassung, dass die Apotheke nun weder für den Liefer­verkehr noch für poten­tielle Kunden zu erreichen sei. Zudem seien die Stell­plätze, die er für seine Mieter eigens hatte einrichten sollen, nun obsolet. Dadurch sei sein Haus quasi enteignet worden. Die Stadt hingegen verwies den Apotheker auf die Möglichkeit, sich Ausnahmen geneh­migen zu lassen. Zudem sei die Apotheke auch durch einen andere für den Verkehr zugelassene Straße ohne weiteres erreichbar.

Den Apotheker überzeugte dies nicht, daher wandte er sich zunächst mit einem Wider­spruch und mangels Erfolg dann mit einer Klage gegen den Bescheid der Gemeinde. Die Gemeinde hatte die Fußgän­gerzone mit einer straßen­recht­lichen Teilein­ziehung einge­richtet. Damit war zugleich die zeitlich begrenzte Ausnahme für den Liefer­verkehr angeordnet worden. Die genaue Festlegung der Liefer­zeiten war in der Widmung der Fußgän­gerzone jedoch der Straßen­ver­kehrs­be­hörde überlassen worden.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Magdeburg hatte der Kläger daher zunächst Glück. Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Teilein­ziehung wegen der zeitlich nicht genau festge­legten Ausnahme zu unbestimmt sei. Dem wider­sprach das bei der Berufung durch die Beklagte angerufene Oberver­wal­tungs­ge­richt in Stendal.

Zwar müsse der Träger der Straßen­baulast generelle Regelungen über die Benutzung der Straße in der Teilein­zie­hungs­ver­fügung treffen. So etwa im Hinblick auf den Benut­zer­kreis, die Benut­zungsart und den Verkehr. Diese generellen Regelungen dürfen nicht der Straßen­ver­kehrs­be­hörde über die Erteilung von Ausnahmen überlassen werden. Wenn aber lediglich in Einzel­fällen Ausnahmen geboten sind, sei der Verweis auf Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen oder Sonder­nut­zungs­er­laub­nisse zulässig.

Die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts zeigt, dass im Straßen­recht für Kommunen durchaus Spiel­räume bei der Einrichtung von autofreien Zonen bestehen. Was die Bestimmtheit der Teilein­zie­hungs­ver­fü­gungen angeht ist die Aufga­ben­teilung zwischen Trägern der Straßen­baulast und Straßen­ver­kehrs­be­hörden zu beachten (Olaf Dilling).

 

 

2022-01-04T00:31:58+01:004. Januar 2022|Vertrieb|

Auch Umparken ist Parken

Das Straßen­recht und die zentrale Kategorie des Gemein­ge­brauchs bietet immer wieder Anlass für Versuche, die Benutzung des öffent­lichen Straßen­raums einzu­schränken. Letztes Jahr hatte das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hannover über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kommune einem Abschlepp­un­ter­nehmen untersagt hatte, auf Privat­park­plätzen unzuläs­si­ger­weise abgestellte Pkws auf öffent­liche Parkplätze umzusetzen.

Das Abschlepp­un­ter­nehmen hatte den betrof­fenen Kfz-Haltern zunächst nicht gesagt, wo es die falsch geparkten Autos abgestellt hatte. Dadurch konnte es Druck auf die Halter ausüben, die Abschlepp­kosten zu bezahlen. Der Bürger­meister der Gemeinde war der Auffassung, dass dies ein schwer­punkt­mäßig kommer­zi­eller Zweck sei. Die Verkehrs­funktion des Parkens würde dagegen in den Hinter­grund treten. Das hätte zur Konse­quenz, dass das Umparken sich nicht im Rahmen des Gemein­ge­brauchs bewegen würde. Vielmehr sei es eine gebüh­ren­pflichtige Sonder­nutzung. Daher unter­sagte er die Praxis.

Dagegen klagte das Unter­nehmen vor dem VG Hannover und bekam recht. Denn nach Aufassung des Gerichts richte sich die recht­liche Beurteilung des Umsetzens nicht nach Straßen­recht, sondern nach den Vorgaben der Straßen­ver­kehrs-Ordnung. Das Parken der Kraft­fahr­zeuge sei hinsichtlich seiner Zuläs­sigkeit ausschließlich nach den straßen­ver­kehrs­recht­lichen Vorschriften, also insbe­sondere § 12 StVO, zu beurteilen. Nur wenn ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen oder nicht betriebs­bereit sei, könne eine Ausnahme vom Gemein­ge­brauch vorliegen. Dass derjenige, der Fahrzeuge auf Parkplätzen abstellt, dabei auch gewerb­liche Inter­essen verfolgt, spreche primär nicht gegen das Parken.

Das Abschlepp­un­ter­nehmen habe im Übrigen ein Interesse daran, dass die Kosten übernommen und das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen würde. In der Regel würden die Fahrzeuge auch innerhalb weniger Stunden ausgelöst.

Inter­essant ist diese Entscheidung deshalb, weil sie zeigt, dass die Definition des Gemein­ge­brauchs auf Landes­ebene nur einen engen Spielraum aufweist. Im Grunde ist nach der Recht­spre­chung weitgehend durch das Straßen­ver­kehrs­recht festgelegt, was zum Gemein­ge­brauch zählt und was Sonder­nutzung genehmigt werden muss. Dadurch werden den Gestal­tung­s­piel­räumen von Ländern und Kommunen relativ enge grenzen gesetzt (Olaf Dilling).

2021-05-27T23:38:28+02:0027. Mai 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|