Nach der Reform ist vor der Reform? Radfahrstreifen laut VG Düsseldorf unzulässig

Der Verordnungsgeber hat sich nach langem Hin- und Her endlich dazu durchgerungen, dem Fuß- und Radverkehr mehr Platz zu geben und den Kommunen mehr Spielräume. Was macht nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei erster Gelegenheit? Es stellt in einer Eilentscheidung bei der Prüfung eines geschützten Radfahrstreifens auf das vorsintflutliche Kriterium der Unfallstatistik ab und entscheidet, dass der Radfahrstreifen rückgebaut werden muss (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2025, Az 6 L 3858/24).

Das ist angesichts der Reformen der StVO unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig:

1) Schon die Herabstufung der qualifizierten zur einfachen Gefahr für Radfahrstreifen in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO durch die vorhergehende Reform dürfte es erübrigen, einen Unfallschwerpunkt oder eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Radfahrenden zu ermitteln. Denn auch ohne ein erheblich über dem Durchschnitt liegende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf ein Radfahrstreifen von der Kommune angeordnet werden. Jedenfalls, wenn der Radweg im Bestand – unstreitig – zu schmal ist.

2) Erst Recht, nachdem in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr 7 StVO den Kommunen Möglichkeiten zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Fuß- und Radverkehr eingeräumt worden sind, dürfte sich die Entscheidung des VG Düsseldorf nicht halten lassen. Notfalls müsste die Stadt Mönchengladbach hier nachlegen und ein Konzept erstellen, aufgrund dessen deutlich wird, dass der Radfahrstreifen dem Umwelt-, Gesundheitsschutz oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung dient.

3) Auch das weitere Argument, dass die Trennelemente aus Beton nicht in der StVO vorgesehen seien geht fehl. Denn es handelt sich gerade nicht um Verkehrseinrichtungen mit Anordnungscharakter, sondern um bloß physisch wirkende straßenrechtliche Maßnahmen. So wie Bordsteine, die in der StVO auch nicht ausdrücklich vorkommen.

Gerichte haben im Rechts- und Verfassungsstaat eine wichtige Aufgabe. Sie müssen Gesetze nicht nur anwenden, sondern auch überprüfen. Zumal wenn es sich bei der Rechtsgrundlage um eine Verordnung handelt, müssen sie auf eine verfassungskonforme Auslegung achten. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Gerichte sich über den Gesetz- und Verordungsgeber und seine Intentionen hinwegsetzen. Die Rolle der Gerichtsbarkeit ist im Rahmen der Gewaltenteilung eine dienende. Wenn sich Gerichte über Richtungsentscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers offensichtlich hinwegsetzen, führt dies zu Frustrationen und einem Vertrauensverlust in den demokratischen Prozess.

Es ist zu hoffen, dass Beschwerde eingelegt wird und diese offensichtliche Fehlentscheidung vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wird. (Olaf Dilling)

2025-03-09T01:23:40+01:0027. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Die hilflos zugeparkte Querungshilfe

Bauliche Querungshilfen sind ein gutes Mittel, um den Fußverkehr zu fördern. Gemeint sind damit Gehwegvorstreckungen, also quasi “Nasen” des Gehwegs, die in die Fahrbahn oder in den Parkraum hereinragen und den querenden Fußgängern den Weg verkürzen und sie zugleich für den fließenden Verkehr “sichtbarer” machen. Diese Maßnahmen für den Fußverkehr werden baulich ausgeführt. Sie haben insofern keinen regelnden Gehalt, sondern sind sogenannte “Realakte” der Verwaltung. Sie gestalten den Verkehrsraum, geben ihm seine spezifische Form und beruhen auf dem Straßenrecht der Länder.

Sie eignen sich gerade für Straßen, die ohnehin verkehrsberuhigt sind oder sich in Tempo-30 Zonen befinden. Bei Querungen auf Schulwegen können sie im Prinzip dazu beitragen, dass Kinder nicht hinter parkenden Autos übersehen werden. Im Prinzip, denn tatsächlich machen wild parkende Autos diesen Effekt oft wieder zunichte. Zum Beispiel in Berlin, in der Waldemarstraße. Auf dieser Straße mit Wohnbebauung, auf der Linienbusse unterwegs sind, und sich mindestens eine KiTa befindet, sind solche Querungshilfen in regelmäßigen Abständen zwischen den Parkständen baulich eingerichtet worden. Jeweils mit zwei Pollern und zwei Baumnasen.

Gehwegvorstreckung mit Pollern und Leitflächen für blinde Menschen. Am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt

Gehwegvorstreckung am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt. Alles richtig gemacht: Hier ist die Bordsteinabsenkung eindeutig. https://wiki.openstreetmap.org/wiki/File:Gehwegvorstreckung_Theodor-Loos-Weg.jpg CC-by-SA-4.0, Foto: User:Supaplex030

Allerdings wurde bei der baulichen Umsetzung ein Fehler gemacht: Die Bordsteinabsenkung, die für Querungshilfen typisch ist, wurde hier nur sehr halbherzig vorgenommen. Es ist für einen unbefangenen Beobachter unklar, ob der Bordstein hier abgesenkt ist, oder nicht. So auch für einen Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes, den ich kürzlich vor einem Auto antraf, das die Querungshilfe zugeparkt hat. Die Bordsteinabsenkung wäre aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO die Voraussetzung, dass das Parken dort verboten ist.

Dass das Auto dort parkt, behindert und gefährdet ersichtlich den Verkehrsfluss. Und zwar auf doppelte Weise: Denn die Blickachse ist zugeparkt und querende Fußgänger werden aufgehalten, jedenfalls, wenn sie mit dem Kinderwagen zur gegenüberliegenden Kita wollen. Für fahrende Kfz, Radfahrer und Linienbusse stellt das Auto ein Hindernis dar, das umfahren werden muss, vorausgesetzt, die gegenüberliegende Fahrbahn ist frei. Wenn Donnerstags die Müllabfuhr kommt, warten hier wegen eines parkenden Fahrzeugs oft viele Fahrgäste für mehrere Minuten. Fahrradfahrer müssen sich vor öffnenden Türen und dem nachfolgenden Kfz-Verkehr in Acht nehmen, der trotz solcher Engstellen oft überholt.

Da der Bordstein aber nicht eindeutig abgesenkt ist, musste die zuständige Straßenverkehrsbehörde, in diesem Fall das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg eine Anordnung treffen. Dies ist durch eingeschränkte Halteverbote jeweils an jeder Querung erfolgt, die dort aber inzwischen nicht mehr sind.

Praktischerweise sollte alternativ am Anfang und Ende der Waldemarstraße jeweils ein eingeschränktes (oder absolutes) Haltverbot angeordnet werden. Dies müsste durch das Zusatzzeichen “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt” ggf. unter Berücksichtigung einer Parkschein- oder Bewohnerparkregelung ergänzt werden. Dann müssten nicht so viele einzelne Anordnungen getroffen werden und der Schilderwald würde reduziert. Auch das würde der Barrierefreiheit dienen.

Fazit: Kommunen müssen bei der Planung und Ausführung von Querungshilfen daran denken, dass sie eine eindeutige Bordsteinabsenkung vorsehen. Dies hilft nicht nur Verkehrsteilnehmern, die mit Kinderwagen oder Rollstühlen unterwegs sind. Es signalisiert auch den Kfz-Fahrern, dass sie die Fußgängerinfrastruktur nicht zuparken sollen. Wenn nicht wenigstens ein Haltverbot angeordnet wird (oder die Schilder verloren gehen), war die Investition in den Straßenbau anderenfalls umsonst. Denn es ist absehbar, dass die Querungshilfen von Autofahrern ganz rabiat und hilflos zugeparkt werden. (Olaf Dilling)

2025-01-08T23:04:32+01:007. Januar 2025|Verkehr|

Kein Recht auf Wiederherstellung von Parkflächen

Anwaltskollegen aus einer Stadt in NRW hatten keinen Erfolg mit einem Eilverfahren, mit dem sie die Wiederherstellung von Parkflächen vor ihren Geschäftsräumen in einem verkehrsberuhigten Bereich verlangten. Das ist nicht besonders verwunderlich, da die Rechtsprechung kein Recht auf einen individuellen, wohnort- oder geschäftsnahen Parkplatz anerkennt. Die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts setzt sich aber relativ detailliert mit Fragen des ruhenden Verkehrs im Zusammenhang mit dem Straßen- und Straßenverkehrsrecht auseinander, so dass eine Lektüre gewinnbringend ist.

Nach der Flutkatastrophe von 2021 wurden im verkehrsberuhigten Teil der Innenstadt einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die dort vorher vorhandenen, gekennzeichneten Parkflächen nicht wieder hergestellt. Dagegen wandten sich die Rechtsanwälte der Kanzlei. Aus ihrem Anlieger- oder jedenfalls aus ihrem Gemeingebrauch würde ein Recht auf die zuvor bereits bestehenden Parkflächen resultieren. Dies war zunächst schon vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen verneint worden.

Auch das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Antragssteller im Eilverfahren zurückgewiesen. Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW schütze nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße nicht aber schütze es vor einer Veränderung oder Einziehung der Straße. Auch aus dem Gemeingebrauch nach § 14 StrWG folge ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs nicht. Aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG folge nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemeingebrauch, nicht aber das Recht auf seine Aufrechterhaltung.

Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass keine Entwidmung der Flächen vorgenommen worden sei. Dies dürfte zum Einen nämlich bezüglich des ruhenden Verkehrs unzulässig sein, da eine Beschränkung nur für bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden dürfe. Zum Anderen habe die Entwidmung schriftlich zu erfolgen. Schließlich bildeten die Parkflächen mit dem Straßenkörper eine Einheit und seien daher ein unselbständiger Bereich der öffentlichen Straße.

Eine Entwidmung sei aber auch gar nicht erforderlich gewesen, da bei dem verkehrsberuhigten Bereich im Gegensatz zur Fußgängerzone keine Verkehrsart komplett vom Gemeingebrauch komplett ausgeschlossen wird. Hier reicht vielmehr eine Anordnung per Verkehrszeichen.

Die von der Straßenverkehrsbehörde vor der Flutkatastrophe getroffene Anordnung von Parkflächen sei dadurch unwirksam geworden, dass die dafür aufgehängten Verkehrszeichen inzwischen entfernt, bzw abgehängt oder umgedreht worden seien. Es gelte aber für Anordnungen im Straßenverkehrsrecht, dass ihre Wirksamkeit von der Sichbarkeit abhänge.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es keinen Rechtsanspruch auf individuelle Parkplätze auf Basis des Gemein- oder Anliegergebrauchs gibt. Zum anderen ist sie interessant wegen der zahlreichen Aussagen über die Möglichkeiten und vor allem Grenzen der straßenrechtlichen Entwidmung im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie die Umsetzung von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen durch Verkehrszeichen. (Olaf Dilling)

 

2024-11-20T18:04:05+01:0020. November 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|