Berliner Verfassungsgericht: Autofreie Innenstadt zulässig

Dass Fußgängerzonen rechtlich zulässig sind, ist klar. Aber eine ganze Innenstadt in eine Art “Fußgängerzone” mit einer nur begrenzten Anzahl an Fahrten für die Bewohner zu verwandeln wäre auch rechtlich ein Novum. Dies fordert in Berlin aber der “Volksentscheid Berlin autofrei”. Er möchte ein Volksbegehren über ein „Berliner Gesetz für gemeinwohlorientierte Straßennutzung” (GemStrG Bln) einleiten. Die Senatsverwaltung hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Projekt verfassungswidrig sei und den Gesetzentwurf dem Berliner Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt.

Im Bereich der Berliner Umweltzone soll die Widmung der Straßen geändert werden. Der Verkehr mit Kfz einschließlich des Parkens wäre dann nach einer Übergangszeit von vier Jahren nur noch eingeschränkt zulässig. Pro Person und Jahr sollen nur noch 12 Privatfahrten möglich sein. Ausnahmen gibt es unter anderem zu öffentlichen Zwecken, zu unternehmerischen Tätigkeiten und bei besonderen Bedürfnissen.

Das Verfassungsgericht hat mit einer Mehrheit von acht Stimmen und einem Sondervotum entschieden, dass der Gesetzentwurf verfassungskonform ist und nicht gegen Bundesrecht verstößt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Volksbegehren sind somit gegeben.

Ganz unabhängig vom Ausgang des Volksentscheids ist es gut zu wissen, dass eine Einschränkung des Autoverkehrs in einer Innenstadt in diesen Ausmaßen möglich ist. Von der Senatsverwaltung war insbesondere beanstandet worden, dass die Widmung aufgrund der zahlreichen Ausnahmen regelnden Charakter habe. Dieser Argumentation ist das Gericht  nicht gefolgt. Der Gemeingebrauch könne im Übrigen von den Ländern unterschiedlich definiert werden.

Insgesamt zeigt die Entscheidung große Spielräume für die Gestaltung des öffentlichen Raums durch die Länder auf. (Olaf Dilling)

2025-06-27T09:21:11+02:0027. Juni 2025|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Nach der Reform ist vor der Reform? Radfahrstreifen laut VG Düsseldorf unzulässig

Der Verordnungsgeber hat sich nach langem Hin- und Her endlich dazu durchgerungen, dem Fuß- und Radverkehr mehr Platz zu geben und den Kommunen mehr Spielräume. Was macht nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei erster Gelegenheit? Es stellt in einer Eilentscheidung bei der Prüfung eines geschützten Radfahrstreifens auf das vorsintflutliche Kriterium der Unfallstatistik ab und entscheidet, dass der Radfahrstreifen rückgebaut werden muss (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2025, Az 6 L 3858/24).

Das ist angesichts der Reformen der StVO unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig:

1) Schon die Herabstufung der qualifizierten zur einfachen Gefahr für Radfahrstreifen in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO durch die vorhergehende Reform dürfte es erübrigen, einen Unfallschwerpunkt oder eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Radfahrenden zu ermitteln. Denn auch ohne ein erheblich über dem Durchschnitt liegende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf ein Radfahrstreifen von der Kommune angeordnet werden. Jedenfalls, wenn der Radweg im Bestand – unstreitig – zu schmal ist.

2) Erst Recht, nachdem in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr 7 StVO den Kommunen Möglichkeiten zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Fuß- und Radverkehr eingeräumt worden sind, dürfte sich die Entscheidung des VG Düsseldorf nicht halten lassen. Notfalls müsste die Stadt Mönchengladbach hier nachlegen und ein Konzept erstellen, aufgrund dessen deutlich wird, dass der Radfahrstreifen dem Umwelt-, Gesundheitsschutz oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung dient.

3) Auch das weitere Argument, dass die Trennelemente aus Beton nicht in der StVO vorgesehen seien geht fehl. Denn es handelt sich gerade nicht um Verkehrseinrichtungen mit Anordnungscharakter, sondern um bloß physisch wirkende straßenrechtliche Maßnahmen. So wie Bordsteine, die in der StVO auch nicht ausdrücklich vorkommen.

Gerichte haben im Rechts- und Verfassungsstaat eine wichtige Aufgabe. Sie müssen Gesetze nicht nur anwenden, sondern auch überprüfen. Zumal wenn es sich bei der Rechtsgrundlage um eine Verordnung handelt, müssen sie auf eine verfassungskonforme Auslegung achten. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Gerichte sich über den Gesetz- und Verordungsgeber und seine Intentionen hinwegsetzen. Die Rolle der Gerichtsbarkeit ist im Rahmen der Gewaltenteilung eine dienende. Wenn sich Gerichte über Richtungsentscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers offensichtlich hinwegsetzen, führt dies zu Frustrationen und einem Vertrauensverlust in den demokratischen Prozess.

Es ist zu hoffen, dass Beschwerde eingelegt wird und diese offensichtliche Fehlentscheidung vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wird. (Olaf Dilling)

2025-03-09T01:23:40+01:0027. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Die hilflos zugeparkte Querungshilfe

Bauliche Querungshilfen sind ein gutes Mittel, um den Fußverkehr zu fördern. Gemeint sind damit Gehwegvorstreckungen, also quasi “Nasen” des Gehwegs, die in die Fahrbahn oder in den Parkraum hereinragen und den querenden Fußgängern den Weg verkürzen und sie zugleich für den fließenden Verkehr “sichtbarer” machen. Diese Maßnahmen für den Fußverkehr werden baulich ausgeführt. Sie haben insofern keinen regelnden Gehalt, sondern sind sogenannte “Realakte” der Verwaltung. Sie gestalten den Verkehrsraum, geben ihm seine spezifische Form und beruhen auf dem Straßenrecht der Länder.

Sie eignen sich gerade für Straßen, die ohnehin verkehrsberuhigt sind oder sich in Tempo-30 Zonen befinden. Bei Querungen auf Schulwegen können sie im Prinzip dazu beitragen, dass Kinder nicht hinter parkenden Autos übersehen werden. Im Prinzip, denn tatsächlich machen wild parkende Autos diesen Effekt oft wieder zunichte. Zum Beispiel in Berlin, in der Waldemarstraße. Auf dieser Straße mit Wohnbebauung, auf der Linienbusse unterwegs sind, und sich mindestens eine KiTa befindet, sind solche Querungshilfen in regelmäßigen Abständen zwischen den Parkständen baulich eingerichtet worden. Jeweils mit zwei Pollern und zwei Baumnasen.

Gehwegvorstreckung mit Pollern und Leitflächen für blinde Menschen. Am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt

Gehwegvorstreckung am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt. Alles richtig gemacht: Hier ist die Bordsteinabsenkung eindeutig. https://wiki.openstreetmap.org/wiki/File:Gehwegvorstreckung_Theodor-Loos-Weg.jpg CC-by-SA-4.0, Foto: User:Supaplex030

Allerdings wurde bei der baulichen Umsetzung ein Fehler gemacht: Die Bordsteinabsenkung, die für Querungshilfen typisch ist, wurde hier nur sehr halbherzig vorgenommen. Es ist für einen unbefangenen Beobachter unklar, ob der Bordstein hier abgesenkt ist, oder nicht. So auch für einen Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes, den ich kürzlich vor einem Auto antraf, das die Querungshilfe zugeparkt hat. Die Bordsteinabsenkung wäre aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO die Voraussetzung, dass das Parken dort verboten ist.

Dass das Auto dort parkt, behindert und gefährdet ersichtlich den Verkehrsfluss. Und zwar auf doppelte Weise: Denn die Blickachse ist zugeparkt und querende Fußgänger werden aufgehalten, jedenfalls, wenn sie mit dem Kinderwagen zur gegenüberliegenden Kita wollen. Für fahrende Kfz, Radfahrer und Linienbusse stellt das Auto ein Hindernis dar, das umfahren werden muss, vorausgesetzt, die gegenüberliegende Fahrbahn ist frei. Wenn Donnerstags die Müllabfuhr kommt, warten hier wegen eines parkenden Fahrzeugs oft viele Fahrgäste für mehrere Minuten. Fahrradfahrer müssen sich vor öffnenden Türen und dem nachfolgenden Kfz-Verkehr in Acht nehmen, der trotz solcher Engstellen oft überholt.

Da der Bordstein aber nicht eindeutig abgesenkt ist, musste die zuständige Straßenverkehrsbehörde, in diesem Fall das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg eine Anordnung treffen. Dies ist durch eingeschränkte Halteverbote jeweils an jeder Querung erfolgt, die dort aber inzwischen nicht mehr sind.

Praktischerweise sollte alternativ am Anfang und Ende der Waldemarstraße jeweils ein eingeschränktes (oder absolutes) Haltverbot angeordnet werden. Dies müsste durch das Zusatzzeichen “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt” ggf. unter Berücksichtigung einer Parkschein- oder Bewohnerparkregelung ergänzt werden. Dann müssten nicht so viele einzelne Anordnungen getroffen werden und der Schilderwald würde reduziert. Auch das würde der Barrierefreiheit dienen.

Fazit: Kommunen müssen bei der Planung und Ausführung von Querungshilfen daran denken, dass sie eine eindeutige Bordsteinabsenkung vorsehen. Dies hilft nicht nur Verkehrsteilnehmern, die mit Kinderwagen oder Rollstühlen unterwegs sind. Es signalisiert auch den Kfz-Fahrern, dass sie die Fußgängerinfrastruktur nicht zuparken sollen. Wenn nicht wenigstens ein Haltverbot angeordnet wird (oder die Schilder verloren gehen), war die Investition in den Straßenbau anderenfalls umsonst. Denn es ist absehbar, dass die Querungshilfen von Autofahrern ganz rabiat und hilflos zugeparkt werden. (Olaf Dilling)

2025-01-08T23:04:32+01:007. Januar 2025|Verkehr|