Stati­ons­un­ge­bun­denes Carsharing – doch Gemeingebrauch

In den Berliner Sommer­ferien hat das dortige Verwal­tungs­ge­richt einen Eilbe­schluss erlassen, der für die Nutzung öffent­licher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwi­schen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahr­zeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.

Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffent­lichen Straßenraum dem Gemein­ge­brauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobili­täts­an­bieter geneh­mi­gungs­pflichtig und könnten insgesamt besser kontrol­liert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßen­ge­setzes. Sehr zum Ärger einiger Mobili­täts­an­bieter, die dagegen per Eilver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt vorge­gangen sind.

Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffent­lichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommer­zielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Recht­spre­chung auch schon bei Mietwagen entschieden.

Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrs­po­li­tisch nachvoll­ziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzu­sehen. Anderer­seits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E‑Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).

2022-08-18T01:29:27+02:0018. August 2022|Allgemein, Verkehr|

BVerwG: Bund zahlt Strecken­kon­trollen für Bundesstraßen

Die Länder verwalten im Auftrag des Bundes die Bundes­straßen – und bis Ende letzten Jahres auch die Bundes­au­to­bahnen – im Auftrag des Bundes. Um die Verkehrs­si­cherheit und Instand­haltung zu gewähr­leisten sind dafür in regel­mä­ßigen Abständen Strecken­kon­trollen erfor­derlich. Diese werden durch sogenannte Strecken­warte durch­ge­führt, die im Turnus in regel­mä­ßigen Zeitab­ständen alle Bundes­straßen und Bundes­au­to­bahnen abfahren müssen und dabei aus dem Fahrzeug Sicht­kon­trollen durch­führen. Ziel dieser Fahrten ist es, Mängel oder Gefah­ren­quellen zu beseitigen.

Froschperspektive auf Bundesstraße

Über die Kosten dieser Kontrollen war zwischen Bund und Ländern ein Streit entbrannt, der inzwi­schen vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt geklärt wurde. Der Bund war, nach wieder­holtem Hinweisen des Bundes­rech­nungshofs, davon ausge­gangen, dass es sich bei den Sach- und Perso­nal­kosten der Strecken­kon­trollen um eine Verwal­tungs­aus­gaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele. Diese müsste demnach den Ländern zur Last fallen. Bisher war aller­dings der Bund dafür aufgekommen.

In einem Muster­ver­fahren hatte der Bund zunächst dem Land Hessen für die Jahre 2012 bis 2020 insgesamt Strecken­kon­troll­kosten in Höhe von 16.743.696,75 Euro in Rechnung gestellt und mit einer Forderung des Landes Hessen aufge­rechnet. Dagegen hat Hessen Klage erhoben. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dem Land recht gegeben. Denn mit der Strecken­kon­trolle hätten die Bundes­länder die Straßen­baulast und die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für die Bundes­fern­straßen wahrge­nommen. Diese Sachaufgabe hätten sie im Rahmen der Verwaltung der Bundes­fern­straßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen. Hier gelte daher Art. 104a Abs. 2 GG, nach dem der Bund die sich ergebenden Ausgaben trägt, wenn die Länder im Auftrage des Bundes handeln (Olaf Dilling).

2022-06-15T16:01:58+02:0015. Juni 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Straßen­recht: Tiefer gelegt und auf Grund gelaufen

Beim Fahren an Autobahn­bau­stellen ist es für Autofahrer wichtig, die Breite des eigenen Autos zu kennen. Die Breite über alles, also mit Seiten­spiegeln, ergibt sich übrigens nicht aus dem Fahrzeug­brief, sondern muss notfalls mit dem Zollstock ausge­messen werden. Bis vor kurzem waren die Behelfs­spuren auf Autobahnen noch 2 m, inzwi­schen sind sie, etwas angepasst an die Realität heutiger Fahrzeug­größen, 2,10 m breit.

Spielzeug-Ferrari auf Gehwegplatten

Wer ein für den Straßen­verkehr zugelas­senes Kfz fährt, kann daher nicht erwarten, dass Straßen in jeder Hinsicht an das eigene Fahrzeug angepasst sind. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer war mit seinem Ferrari durch die Altstadt von Cochem gefahren. Als er um falsch geparkte Kfz herum­kurvte, kam er in eine Art Regen­rinne und setzte auf dem daneben liegenden Gulli­deckel auf. Das lag nicht nur daran, dass dieser Gulli­deckel gegenüber der Straßen­ober­fläche erhaben war, sondern auch daran, dass der Ferrari bereits werkseitig tiefer gelegt war.

Die Kasko­ver­si­cherung wollte nun von der Stadt Cochem als Trägerin der Straßen­baulast den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 60.000 Euro ersetzt bekommen. Zunächst hatte das zuständige Landge­richt die Klage abgewiesen und das OLG Koblenz nun einen Hinweis­be­schluss erlassen, auf den die Klägerin die Berufung zurück­ge­zogen hat.

Die Gerichte waren überein­stimmend der Auffassung, dass die Stadt als Träger der Straßen­baulast keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Durch die Benutzung des tiefer gelegten Fahrzeuges habe der Fahrzeug­halter die Gefahr selbst begründet. Er hätte dies insofern durch erhöhte Aufmerk­samkeit und Vorsicht kompen­sieren müssen. Die Stadt muss aufgrund ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht mit erheb­lichen Kosten für die Allge­meinheit dafür Sorge tragen, dass die Straße für alle Fahrzeuge gefahrlos nutzbar sei. Dies gilt insbe­sondere wenn sie nicht für den Alltags­ge­brauch entwi­ckelt sind. Die Zulassung zum Straßen­verkehr beinhalte keine Zusicherung, alle öffent­lichen Straßen gefahrlos benutzen zu können (Olaf Dilling).

2022-03-28T18:32:32+02:0028. März 2022|Verkehr|