Die hilflos zugeparkte Querungshilfe

Bauliche Querungshilfen sind ein gutes Mittel, um den Fußverkehr zu fördern. Gemeint sind damit Gehwegvorstreckungen, also quasi “Nasen” des Gehwegs, die in die Fahrbahn oder in den Parkraum hereinragen und den querenden Fußgängern den Weg verkürzen und sie zugleich für den fließenden Verkehr “sichtbarer” machen. Diese Maßnahmen für den Fußverkehr werden baulich ausgeführt. Sie haben insofern keinen regelnden Gehalt, sondern sind sogenannte “Realakte” der Verwaltung. Sie gestalten den Verkehrsraum, geben ihm seine spezifische Form und beruhen auf dem Straßenrecht der Länder.

Sie eignen sich gerade für Straßen, die ohnehin verkehrsberuhigt sind oder sich in Tempo-30 Zonen befinden. Bei Querungen auf Schulwegen können sie im Prinzip dazu beitragen, dass Kinder nicht hinter parkenden Autos übersehen werden. Im Prinzip, denn tatsächlich machen wild parkende Autos diesen Effekt oft wieder zunichte. Zum Beispiel in Berlin, in der Waldemarstraße. Auf dieser Straße mit Wohnbebauung, auf der Linienbusse unterwegs sind, und sich mindestens eine KiTa befindet, sind solche Querungshilfen in regelmäßigen Abständen zwischen den Parkständen baulich eingerichtet worden. Jeweils mit zwei Pollern und zwei Baumnasen.

Gehwegvorstreckung mit Pollern und Leitflächen für blinde Menschen. Am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt

Gehwegvorstreckung am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt. Alles richtig gemacht: Hier ist die Bordsteinabsenkung eindeutig. https://wiki.openstreetmap.org/wiki/File:Gehwegvorstreckung_Theodor-Loos-Weg.jpg CC-by-SA-4.0, Foto: User:Supaplex030

Allerdings wurde bei der baulichen Umsetzung ein Fehler gemacht: Die Bordsteinabsenkung, die für Querungshilfen typisch ist, wurde hier nur sehr halbherzig vorgenommen. Es ist für einen unbefangenen Beobachter unklar, ob der Bordstein hier abgesenkt ist, oder nicht. So auch für einen Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes, den ich kürzlich vor einem Auto antraf, das die Querungshilfe zugeparkt hat. Die Bordsteinabsenkung wäre aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO die Voraussetzung, dass das Parken dort verboten ist.

Dass das Auto dort parkt, behindert und gefährdet ersichtlich den Verkehrsfluss. Und zwar auf doppelte Weise: Denn die Blickachse ist zugeparkt und querende Fußgänger werden aufgehalten, jedenfalls, wenn sie mit dem Kinderwagen zur gegenüberliegenden Kita wollen. Für fahrende Kfz, Radfahrer und Linienbusse stellt das Auto ein Hindernis dar, das umfahren werden muss, vorausgesetzt, die gegenüberliegende Fahrbahn ist frei. Wenn Donnerstags die Müllabfuhr kommt, warten hier wegen eines parkenden Fahrzeugs oft viele Fahrgäste für mehrere Minuten. Fahrradfahrer müssen sich vor öffnenden Türen und dem nachfolgenden Kfz-Verkehr in Acht nehmen, der trotz solcher Engstellen oft überholt.

Da der Bordstein aber nicht eindeutig abgesenkt ist, musste die zuständige Straßenverkehrsbehörde, in diesem Fall das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg eine Anordnung treffen. Dies ist durch eingeschränkte Halteverbote jeweils an jeder Querung erfolgt, die dort aber inzwischen nicht mehr sind.

Praktischerweise sollte alternativ am Anfang und Ende der Waldemarstraße jeweils ein eingeschränktes (oder absolutes) Haltverbot angeordnet werden. Dies müsste durch das Zusatzzeichen “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt” ggf. unter Berücksichtigung einer Parkschein- oder Bewohnerparkregelung ergänzt werden. Dann müssten nicht so viele einzelne Anordnungen getroffen werden und der Schilderwald würde reduziert. Auch das würde der Barrierefreiheit dienen.

Fazit: Kommunen müssen bei der Planung und Ausführung von Querungshilfen daran denken, dass sie eine eindeutige Bordsteinabsenkung vorsehen. Dies hilft nicht nur Verkehrsteilnehmern, die mit Kinderwagen oder Rollstühlen unterwegs sind. Es signalisiert auch den Kfz-Fahrern, dass sie die Fußgängerinfrastruktur nicht zuparken sollen. Wenn nicht wenigstens ein Haltverbot angeordnet wird (oder die Schilder verloren gehen), war die Investition in den Straßenbau anderenfalls umsonst. Denn es ist absehbar, dass die Querungshilfen von Autofahrern ganz rabiat und hilflos zugeparkt werden. (Olaf Dilling)

2025-01-08T23:04:32+01:007. Januar 2025|Verkehr|

Kein Recht auf Wiederherstellung von Parkflächen

Anwaltskollegen aus einer Stadt in NRW hatten keinen Erfolg mit einem Eilverfahren, mit dem sie die Wiederherstellung von Parkflächen vor ihren Geschäftsräumen in einem verkehrsberuhigten Bereich verlangten. Das ist nicht besonders verwunderlich, da die Rechtsprechung kein Recht auf einen individuellen, wohnort- oder geschäftsnahen Parkplatz anerkennt. Die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts setzt sich aber relativ detailliert mit Fragen des ruhenden Verkehrs im Zusammenhang mit dem Straßen- und Straßenverkehrsrecht auseinander, so dass eine Lektüre gewinnbringend ist.

Nach der Flutkatastrophe von 2021 wurden im verkehrsberuhigten Teil der Innenstadt einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die dort vorher vorhandenen, gekennzeichneten Parkflächen nicht wieder hergestellt. Dagegen wandten sich die Rechtsanwälte der Kanzlei. Aus ihrem Anlieger- oder jedenfalls aus ihrem Gemeingebrauch würde ein Recht auf die zuvor bereits bestehenden Parkflächen resultieren. Dies war zunächst schon vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen verneint worden.

Auch das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Antragssteller im Eilverfahren zurückgewiesen. Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW schütze nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße nicht aber schütze es vor einer Veränderung oder Einziehung der Straße. Auch aus dem Gemeingebrauch nach § 14 StrWG folge ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs nicht. Aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG folge nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemeingebrauch, nicht aber das Recht auf seine Aufrechterhaltung.

Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass keine Entwidmung der Flächen vorgenommen worden sei. Dies dürfte zum Einen nämlich bezüglich des ruhenden Verkehrs unzulässig sein, da eine Beschränkung nur für bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden dürfe. Zum Anderen habe die Entwidmung schriftlich zu erfolgen. Schließlich bildeten die Parkflächen mit dem Straßenkörper eine Einheit und seien daher ein unselbständiger Bereich der öffentlichen Straße.

Eine Entwidmung sei aber auch gar nicht erforderlich gewesen, da bei dem verkehrsberuhigten Bereich im Gegensatz zur Fußgängerzone keine Verkehrsart komplett vom Gemeingebrauch komplett ausgeschlossen wird. Hier reicht vielmehr eine Anordnung per Verkehrszeichen.

Die von der Straßenverkehrsbehörde vor der Flutkatastrophe getroffene Anordnung von Parkflächen sei dadurch unwirksam geworden, dass die dafür aufgehängten Verkehrszeichen inzwischen entfernt, bzw abgehängt oder umgedreht worden seien. Es gelte aber für Anordnungen im Straßenverkehrsrecht, dass ihre Wirksamkeit von der Sichbarkeit abhänge.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es keinen Rechtsanspruch auf individuelle Parkplätze auf Basis des Gemein- oder Anliegergebrauchs gibt. Zum anderen ist sie interessant wegen der zahlreichen Aussagen über die Möglichkeiten und vor allem Grenzen der straßenrechtlichen Entwidmung im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie die Umsetzung von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen durch Verkehrszeichen. (Olaf Dilling)

 

2024-11-20T18:04:05+01:0020. November 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der vergatterte Verbindungsweg

Fahrradfahrer kennen diese Entschleunigungsgatter, die sie zum Langsamfahren zwingen sollen, zur Sicherheit des Fußverkehrs oder vor der Querung großer Straßen. Oft werden sie aber auch gebaut, um Kfz von einem Weg auszusperren. Sie sind für Fahrradfahrer nervig und mitunter ist es nicht möglich, mit Anhänger oder einem Lastenrad durchzufahren.

Im schleswig-holsteinischen Örtchen Reinbek bei Hamburg hat sich ein Radfahrer so über die Gatterschranken auf dem Verbindungsweg zwischen Liebigstraße und dem Schneewittchenweg geärgert, dass er deswegen vor Gericht gezogen ist. Zugegeben hört sich das nicht nach einem weltbewegenden Thema an. Aber die Gerichte wurden nun schon in Anspruch genommen. Daher wollen wir die Gelegenheit nutzen, die Entscheidung kurz anzuschauen. Sie haben sich übrigens nicht verlesen: Gerichte (pl.), denn auch das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig wurde in der Berufung mit der Frage befasst.

Das OVG hat zunächst klargestellt, dass mit einer Gatterschranke, die primär bezwecken soll, dass keine Kfz auf einem per Zeichen 239 angeordneten Gehweg fahren, keine Anordnung verbunden ist. Denn das Verbot für Kfz sei bereits durch die Anordnung des Sonderwegs getroffen worden.

Obwohl der Gehweg auch für den Radverkehr freigegeben ist, ist der Kläger als Radfahrer in seiner Benutzung des Gehwegs nicht beeinträchtigt. Da die Gatterschranken in dem Fall 1,90 m Abstand voneinander haben, sei ausreichend Platz, um sie zu passieren, ohne vom Rad abzusteigen. Dass der Kläger seine Geschwindigkeit reduzieren muss, insbesondere wenn viel Fußverkehr unterwegs ist, sei keine Einschränkung. Denn auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen gibt es für den Radverkehr ohnehin eine Beschränkung auf Schrittgeschwindigkeit. Im Übrigen muss auf Fußgänger besondere Rücksicht genommen werden. Sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Im Notfall müssen Radfahrer sogar stehen bleiben und absteigen. (Olaf Dilling)

2024-11-07T16:32:05+01:007. November 2024|Rechtsprechung, Verkehr|